Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PE190015-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 24. Juni 2019
in Sachen
A._____, Revisionsklägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ [Bank], Revisionsbeklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG (Revision)
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 9. Januar 2019 (BR180001-I)
Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 26. Mai 2017 reichte die Revisionsklägerin beim Bezirksgericht Uster eine negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG mit einem Streitwert von Fr. 400'000.-- ein (Urk. 3/1; Geschäft FO170002-I). Nach Ab- weisung des Gesuchs der Revisionsklägerin um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 3/19; dagegen ergriffene Rechtsmittel blieben erfolglos, Urk. 3/26 und 3/31) trat das Bezirksgericht Uster mit Verfügung vom 29. März 2018 mangels Leistung des Kostenvorschusses auf die negative Feststellungsklage nicht ein (Urk. 3/32). Auf hiergegen erhobene Rechtsmittel traten die Kammer mit Beschluss vom 18. Mai 2018 (Urk. 3/34) und das Bundesgericht mit Urteil vom 2. Juli 2018 (Urk. 3/35) nicht ein. b) Mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 stellte die Revisionsklägerin bei der Vorinstanz ein Revisionsgesuch mit den sinngemässen Anträgen, die Verfü- gung vom 29. März 2018 aufzuheben, der Revisionsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die negative Feststellungsklage materiell zu beur- teilen (Urk. 1). Mit Urteil vom 9. Januar 2019 wies die Vorinstanz das Revisions- gesuch ab und auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 4'170.-- der Revisionsklä- gerin (Urk. 4 = Urk. 9). c) Hiergegen erhob die Revisionsklägerin mit Eingabe vom 2. Mai 2019 fristgerecht (Urk. 6) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 8 S. 1): "1. Das Urteil vom 9.1.2019 sei aufzuheben und das Revisionsgesuch sei zu genehmigen. 2. Die Kosten CHF 4'175.- seien aufzuheben. 3. Beim Verfahren beim Obergericht sei unentgeltliche Rechtspflege auch zu genehmigen." d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, es liege kein Revisions- grund vor, weder im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO (nachträglich erfahrene
Tatsachen oder gefundene Beweismittel) noch von lit. b derselben Bestimmung (Verbrechen oder Vergehen). Die Revisionsklägerin stütze ihr Gesuch darauf, dass die Revisionsbeklagte auf einem ihr vom Ehemann der Revisionsklägerin namens der C._____ AG erteilten Vergütungsauftrag vom 18. Dezember 2007 handschriftliche Änderungen vorgenommen habe. Nachdem sie aber selber aus- geführt habe, dass sie im Prozess CG120123-L vor dem Bezirksgericht Zürich von der Manipulation erfahren habe, und bereits am 26. Mai 2017 (Klageschrift im Verfahren FO170002-I) von einem manipulierten Vergütungsauftrag gesprochen habe, hätte sie im Revisionsgesuch ausführen müssen, weshalb es sich bei die- sem Vergütungsauftrag um ein neues Beweismittel handeln sollte. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb sie dieses im ersten Verfahren (FO170002-I) nicht habe einreichen können. Da sie auch nicht angebe, wie sie in den Besitz des bearbeite- ten Vergütungsauftrags gekommen sei, könne auch die Einhaltung der Revisions- frist nicht überprüft werden (Urk. 9 Erw. 3.5). Darüber hinaus würde der Vergü- tungsauftrag vom 18. Dezember 2007 auch kein erhebliches Beweismittel darstel- len, da kein Zusammenhang zwischen diesem und dem im Verfahren FO170002-I strittigen, mit einem Schuldbrief von Fr. 400'000.-- gesicherten Darlehen ersicht- lich sei (Urk. 9 Erw. 3.6 -3.8). Hinsichtlich des Vergütungsauftrags habe die Revi- sionsklägerin sodann offenbar am 7. Dezember 2018 eine Strafanzeige wegen Urkundenfälschung gegen die Revisionsbeklagte eingereicht. Diesbezüglich liege der Revisionsgrund einer strafbaren Handlung bereits deshalb nicht vor, weil jener Vergütungsauftrag für den klägerischen Standpunkt im Verfahren FO270002-I nicht relevant gewesen sei, womit es am geforderten Kausalzusammenhang feh- le. Darüber hinaus sei nicht zu erkennen, inwiefern durch die handschriftliche Än- derung des Belastungskontos – der Ehemann der Revisionsklägerin habe auch beim zu belastenden Konto dasjenige der begünstigten Revisionsklägerin (statt demjenigen der C._____ AG) eingesetzt, was von Angestellten der Revisionsbe- klagten korrigiert worden sei – eine strafrechtlich relevante Manipulation vorge- nommen worden sein sollte (Urk. 9 Erw. 3.10). Das Revisionsgesuch erweise sich damit als offensichtlich unbegründet und sei abzuweisen (Urk. 9 Erw. 3.11). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art.
320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Beschwerde dargelegt wer- den muss, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Pauschale Verweisungen auf Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren oder eine neuerliche Darstellung der Sach- und Rechtslage ohne Be- zug zu den vorinstanzlichen Erwägungen genügen nicht, sondern die Beschwerde muss sich mit den Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen. Die Beschwerdebegründung muss sodann aus sich selbst heraus verständlich sein; es ist nicht Sache der Beschwerdeinstanz, die Akten zu durchforsten und Annahmen darüber zu treffen, was die Beschwerde erhebende Partei möglicherweise gemeint haben könnte. Was nicht in dieser Weise bean- standet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. c) Die Revisionsklägerin beanstandet zunächst die sachliche Zuständig- keit der Vorinstanz (Urk. 8 S. 1). Die Rüge ist unbegründet; gemäss § 24 lit. b GOG i.V.m. Art. 198 lit. e Ziff. 2 ZPO ist das Einzelgericht für Feststellungsklagen nach Art. 85a SchKG unabhängig des Streitwerts zuständig. Das nämliche Ge- richt ist für die Behandlung des Revisionsgesuchs zuständig (Art. 328 Abs. 1 ZPO). Die Revisionsklägerin macht in der Folge geltend, "In der Strafanzeige [...] vom 7.12.2018 fand die Beschwerdeführerin nachträglich das entscheidende Be- weismittel, das sie im früheren Verfahren FO 170 002 nicht beibringen konnte" (Urk. 8 S. 2 oben). Mit dem "entscheidenden Beweismittel" kann nur der hand- schriftlich korrigierte Vergütungsauftrag vom 18. Dezember 2007 (Urk. 2/3/15) gemeint sein, denn andere konkrete Beweismittel werden nicht genannt. Soweit sie damit geltend machen will, dass sie dieses Dokument nicht vor dem Erlass der zu revidierenden Verfügung vom 29. März 2018 (Urk. 3/32 [FO170002-I]) habe beibringen können, ist dies wahrheitswidrig, denn dieses Dokument wurde von der Revisionsklägerin bereits im Verfahren CG120123-L des Bezirksgerichts Zü- rich, abgeschlossen mit Urteil vom 17. März 2016, angerufen (vgl. Prozess CG120123-L, Urteil vom 17. März 2016, S. 12).
Die Revisionsklägerin macht sodann in der Beschwerde geltend, entgegen der Vorinstanz stütze sie ihr Revisionsgesuch nicht auf die handschriftlich ange- brachten Änderungen auf dem Vergütungsauftrag vom 18. Dezember 2007, son- dern auf neue entscheidende Beweismittel aus den Unterlagen der Strafanzeige vom 7. Dezember 2018; diese würden "belegen, dass der Vergütungsauftrag durch das Streichen des Belastungskontos der Beschwerdeführerin [...] und An- bringen an diese Stelle das Konto der C._____ A.G. [...] somit nachträglich seine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, somit wurde die Zahlung von C._____ A.G. an die Beschwerdeführerin simuliert und der Vergütungsauftrag vom 18.12.2007 im Rechtssinne verfälscht" (Urk. 8 S. 2 Mitte). Soweit verständ- lich, stützt sich die Gesuchstellerin damit eben doch darauf, dass der Vergü- tungsauftrag vom 18. Dezember 2007 (Urk. 2/3/15) nachträglich handschriftlich abgeändert worden sei; welche anderen Beweismittel sie in welchem Zeitpunkt entdeckt haben will, macht sie jedenfalls nicht konkret geltend. Auch in der Straf- anzeige vom 7. Dezember 2018 wird primär vorgebracht, "Mit der Korrektur des Vergütungsauftrags ist somit eine rechtlich erhebliche Tatsache im Vergütungs- auftrag vom 18.12.2007 unrichtig beurkundet worden" (Urk. 2/3 S. 5 oben). Und schliesslich bringt die Revisionsklägerin in der Beschwerde gleich selber vor, dass "der als manipuliert bezeichnete Vergütungsauftrag vom 18.12.2007 einen echten Revisionsgrund" darstelle (Urk. 8 S. 4 Mitte). Soweit sie demnach geltend macht, sie stütze ihr Revisionsgesuch nicht auf den handschriftlich korrigierten Vergü- tungsauftrag vom 18. Dezember 2007, ist dies ebenso wahrheitswidrig. Die Revisionsklägerin macht schliesslich geltend, es sei nicht nachvollzieh- bar, dass die Vorinstanz mit der Strafanzeige vom 18. Dezember 2018 die darin beanzeigten Straftaten als noch nicht nachgewiesen erachtet habe (Urk. 8 S. 4). Die von ihr in diesem Zusammenhang gemachten Vorbringen (Urk. 8 S. 4 f. zu Ziffer 3.10) sind nicht aus sich selbst heraus verständlich; was mit den von ihr er- wähnten Liegenschaften, Schuldbriefen etc. konkret in welcher Abfolge gesche- hen sein soll, wird in der Beschwerde nicht verständlich dargelegt. Die diesbezüg- lich relevanten Erwägungen der Vorinstanz – dass nicht zu erkennen sei, inwie- fern durch die Korrektur des Belastungskontos (Einsetzen des Kontos der den Vergütungsauftrag erteilenden C._____ AG) eine strafrechtlich relevante Manipu-
lation vorgenommen worden sein sollte (Urk. 9 S. 10 f.) – werden in der Be- schwerde dagegen nicht konkret beanstandet, womit es bei jenen bleibt (oben Erw. 2.b). d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet; sie könnte sogar als trölerisch bezeichnet werden. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 400'000.-- (Urk. 9 S. 11). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 sowie § 12 GebV OG auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Revisionsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Die Revisionsklägerin hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 8 S. 1, S. 5.f.). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichts- los erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege abzuweisen ist. d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Revisionsklägerin zufolge ihres Unterliegens, der Revisionsbeklag- ten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). 4. Das Obergericht behält sich vor, weitere Eingaben der Revisionskläge- rin in dieser Sache, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche – nach Prü- fung – ohne Beantwortung abzulegen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Revisionsklägerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Zürich, 24. Juni 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: sf