Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PE190012-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 4. April 2019
in Sachen
A._____ AG, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner
betreffend Widerspruchsklage
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 4. Februar 2019 (FO180002-D)
Erwägungen: 1. a) Gegen die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) wurde aufgrund zweier offen gebliebener Rechnungen des Beklagten und Beschwerde- gegners (fortan Beklagter) beim Betreibungsamt 7 mit Zahlungsbefehlen vom 11. Juni 2018 die Betreibung eingeleitet. Gegen diese Betreibung hat C., einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates der Klägerin, Rechtsvorschlag erhoben (Urk. 2 f.). Mit eingeschrieben versandtem Schreiben des Betreibungs- und Gemeindeammannamtes Furttal vom 16. August 2018 wurde der Klägerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 7 ange- zeigt, dass an dem Personenwagen Alfa Romeo Spider 1.8 TB, 1. Inv. tt.mm.2011, grau, offen mit Verdeck/Hardtop, Stamm-Nr. ..., ZH ..., ein Re- tentionsrecht des Beklagten über Fr. 10'111.65 geltend gemacht wurde (Urk. 4). Die Klägerin hat diese Anzeige in der Folge nicht entgegengenommen (Urk. 14/5). Mit Schreiben des Betreibungsamtes Zürich 5 vom 27. September 2018 ("Steige- rungsanzeige für bewegliche Sachen, Forderungen und Rechte") wurde der Klä- gerin mitgeteilt, dass der bereits gepfändete Alfa Romeo Spider am 11. Oktober 2018 im "D." versteigert werde (Urk. 5). Mit Eingabe vom 15. Oktober 2018 reichte die Klägerin bei der Vorinstanz Widerspruchsklage gemäss Art. 108 SchKG mit folgendem Rechtsbegehren ein (Urk. 1, sinngemäss): 1. Es sei festzustellen, dass der Verwertungserlös nicht an die Gara- ge E._____, ... [Adresse] zu bezahlen sei, da die Forderungen vollumfänglich bestritten werden. 2. Das Betreibungs- und Gemeindeammannamt Furttal sowie das Be- treibungsamt Zürich 7 seien sofort anzuweisen, mit der Überwei- sung bis zur rechtskräftigen Erledigung des Widerspruchsverfah- rens zuzuwarten.
Mit Urteil vom 4. Februar 2019 entschied der erstinstanzliche Richter das Folgende (Urk. 20 S. 10 f.): " 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die mit Verfügung vom 18. Oktober 2018 angeordnete superprovi- sorische Massnahme (Zuwarten mit der Überweisung resp. der Er- lösverteilung an die Gläubiger aus der Versteigerung des Alfa Romeo Spider 1.8 TB) wird aufgehoben.
b) Mit Eingabe vom 18. März 2019 (gleichentags der Post übergeben; hier- orts am 20. März 2019 eingegangen) beantragte die Klägerin, es sei ihr zur Er- stattung der Beschwerde eine Fristerstreckung zu gewähren. Eventualiter sei das vorinstanzliche Urteil vom 4. Februar 2019 als ungültig zu erklären (Urk. 19). Am 20. März 2019 wurde C._____ vom unterzeichnenden Gerichtsschreiber telefo- nisch kontaktiert. C._____ wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die Be- schwerdefrist aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen in der Schweizerischen Zivilprozessordnung nicht werde erstreckt werden können (Urk. 21). Mit Eingabe vom 20. März 2019 (gleichentags der Post übergeben) stellte die Klägerin folgen- de Anträge (Urk. 22 S. 2): " 1. Es sei das Urteil vom 4. Februar 2019 aufzuheben 2. Es sei festzustellen, dass der 2. Das Betreibungsamt Zürich 7 sei sofort anzuweisen, mit der Über- weisung bis zur rechtskräftigen Erledigung des Beschwerdeverfah- ren zuzuwarten"
Hingegen wird im Folgenden die Eingabe der Klägerin vom 20. März 2019 (Urk. 22) als Beschwerdeschrift zu berücksichtigen sein, da diese am letzten Tag der laufenden Beschwerdefrist zur Post gegeben wurde (vgl. Urk. 17 und Urk. 18/5). 3. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Urteil aus (Urk. 20 S. 9 E. 2.5 f.), dass die Klägerin die vorliegende Widerspruchsklage vom 15. Oktober 2018 (un- ter Hinweis auf Urk. 1; Datum Eingabe) am 17. Oktober 2018 (Datum Poststem- pel) der Schweizerischen Post übergeben habe. Damit habe sie die Klage beim zuständigen Gericht am 17. Oktober 2018 anhängig gemacht (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 64 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 1 ZPO). Die am 13. September 2018 ablau- fende Klagefrist sei daher um mehr als 30 Tage überschritten worden. Da die Wiederherstellung der Frist nur bei Schuldlosigkeit der säumigen Partei erfolgen könne (unter Hinweis auf BSK SchKG I-Nordmann, Art. 109 N 8), von der Kläge- rin nicht darum ersucht worden sei und die Schuldlosigkeit darüber hinaus auch nicht gegeben wäre, habe die Klägerin die 20-tägige Klagefrist für das Wider- spruchsverfahren versäumt. Der Anspruch des Beklagten gelte damit als aner- kannt und es fehle an der materiellrechtlichen Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs. Die Klage sei folglich abzuweisen. Die gemäss Verfügung vom 18. Oktober 2018 angeordnete superprovisorische Massnahme sei aufzuheben (betreffend die Anweisung an die Betreibungsämter: Zuwarten mit der Überwei- sung resp. der Verteilung des Erlöses an die Gläubiger aus der Versteigerung des Alfa Romeo Spider 1.8 TB, 1. Inv. tt.mm.2011, grau, offen mit Verdeck/Hardtop, Stamm-Nr. ..., ZH ...). 4. a) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechts- mittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Begründet im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bedeutet, dass der Beschwerdeführer aufzuzeigen hat, in- wiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforde- rung genügt der Beschwerdeführer nicht, wenn er lediglich auf die vor der ersten Instanz gemachten Ausführungen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Pro-
zesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz ohne weiteres verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die erstinstanzlichen Er- wägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat dabei im Einzelnen – in der Beschwerde selbst – darzule- gen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid seiner Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO- Komm., Art. 321 N 15). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzu- treten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwer- defrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.). b) Die Eingabe der Klägerin vom 20. März 2019 (Urk. 22) ist als Beschwerde unzureichend, da sich die Klägerin mit der Begründung des angefochtenen Urteils nicht konkret auseinandergesetzt hat. Sie wiederholt in ihrer Beschwerdeschrift einzig das bereits im erstinstanzlichen Verfahren in der Klageschrift vom 15. Ok- tober 2018 Vorgebrachte (Urk. 1), unterlässt es hingegen auszuführen, wieso die in vorstehender Erwägung 3 wiedergegebenen erstinstanzlichen Erwägungen nicht korrekt seien. Eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fehlt. Auf die Beschwerde der Klägerin ist demnach nicht einzutreten. Das sinngemässe Gesuch der Klägerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 22 S. 2) wird damit gegenstandslos. 5. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- ben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Klägerin die Ge- richtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Diese sind gestützt auf § 4 Abs. 1, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 600.– fest-
zusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Beklagten für das Beschwerde- verfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Fristerstreckungsgesuch der Klägerin vom 18. März 2019 wird abge- wiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 600.– fest- gesetzt. 4. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Klägerin auferlegt. 5. Dem Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädi- gung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage von Kopien der Urk. 19, 22 und 23/1-5, an die Vorinstanz sowie im Dispositiv an das Betreibungsamt Furttal und die Stadtammann- und Betreibungsämter Zürich 5 und 7, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 4. April 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: am