Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PE170002-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach sowie Ge- richtsschreiberin Dr. M. Isler Urteil vom 24. August 2017
i n Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
Konkursmasse Aktiengesellschaft B._____ Gastronomie in Liquidation, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Konkursamt Wald
betreffend Eigentumsansprache
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes in Zivil- und Straf- sachen des Bezirksgericht Hinwil vom 2. August 2017; Proz. FO170003
Erwägungen: 1. Der Kläger und hiesige Beschwerdeführer reichte am 24. Juli 2017 beim Be- zirksgericht Hinwil eine Aussonderungsklage im Konkurs der Aktiengesellschaft B._____ Gastronomie ein (act. 4/1). Die Vorinstanz auferlegte ihm daraufhin mit Verfügung vom 2. August 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 5'100.–, zahlbar innert 20 Tagen ab Zustellung der Verfügung (act. 4/4 = act. 3 = act. 5). 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. August 2017 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde (act. 2, act. 4/5). Er beantragt, der Kostenvorschuss sei angemessen zu reduzieren (maximal auf Fr. 1'000.–) und der Beschwerde sei im Hinblick auf die vor Vorinstanz laufende Einzahlungsfrist die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Sodann sei die Vorinstanz anzuwei sen, zu erläutern, weshalb das ordentliche Verfahren zur Anwendung komme (act. 2 S. 2 f.). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 4/1-5). Das Verfahren ist heute in sämtlichen Belangen spruchreif, zumal der nicht pflichtigen Partei kei- ne Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben i st, wenn ei n Kostenvorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten erhoben und dieser angefochten wird, weil sie davon nicht betroffen ist. 3. Der Streitwert in Aussonderungsprozessen richtet sich nach dem Schätzwert der umstrittenen Sachen, was die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat. Sie ging demzufolge korrekt von einem Streitwert von Fr. 31'002.– aus, welcher der Sum- me der vom Beschwerdeführer herausverlangten Gegenstände entspri cht. Die einzelnen Schätzwerte finden sich im Inventar der Aktiengesellschaft B._____ Gastronomie in Liq. (act. 4/2/3). Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, dass der Schätzwert der Kücheneinrichtung mit Fr. 18'000.– zu hoch bemessen sei (act. 2 S. 1). Dies ist aber eine reine Behauptung; für die Bestimmung des Streit- werts durfte die Vorinstanz jedenfalls ohne weiteres auf die Schätzung des Kon- kursamts abstellen.
Ab einem Streitwert von Fr. 30'000.– gelangt gemäss Art. 219 i.V.m. Art. 243 Abs. 1 ZPO das ordentli che Verfahren zur Anwendung. Auch dies hat die Vorin- stanz zu Recht festgestellt. 4. Gemäss Art. 98 ZPO kann das Gericht von der klagenden Partei einen Vor- schuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. Es handelt sich dabei um eine Kann-Vorschrift: Ob von der klagenden Partei ein Vorschuss eingefordert wird und wenn ja in welcher Höhe, liegt im Ermessen des verfahrens- leitenden Gerichts. Bei der Angemessenheitskontrolle legt sich die Rechtsmitte- li nstanz Zurückhaltung auf. Ausgangspunkt bei der Festsetzung des Kostenvorschusses ist der Streit- wert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Bei einem Streitwert von Fr. 31'000.– resultiert gestützt auf § 4 Abs. 1 GebV OG eine Grundgebühr von rund Fr. 4'000.–, welche in Anwendung von § 4 Abs. 2 GebV OG aufgrund des Zeitaufwands und der Schwierigkeit des Falls um bis zu einem Drittel erhöht werden kann. Die Vorin- stanz hat ihr richterliches Ermessen folglich innerhalb des gesetzlich vorgesehe- nen Rahmens ausgeübt. Dennoch ist zu bedenken, dass die gesetzliche Rege- lung von Art. 98 ZPO die Klägerpartei potentiell benachteiligt: Einerseits kann von ihr ein Vorschuss für die gesamten Prozesskosten verlangt werden, was durchaus ein Grund sein kann, der sie vom Prozessieren abhält; anderseits verbleibt ihr im Falle des Obsiegens das Inkassorisiko, weil sie den geleisteten Vorschuss von der Gegenpartei zurückfordern muss (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Um diesen Überle- gungen angemessen Rechnung zu tragen und insbesondere unter Berücksichti- gung, dass vorliegend die Klage – wie die Vorinstanz festgestellt hat – noch ni cht abschliessend begründet und demzufolge der Aufwand für das Gericht noch nicht abschliessend abschätzbar ist, rechtfertigt es sich, den Vorschuss ei nstwei len auf Fr. 3'500.– zu reduzieren. Der Beschwerdeführer ist aber darauf hinzuweisen, dass der Kostenvor- schuss jederzeit abänderbar ist, d.h. wenn er sich als ungenügend erweisen soll- te, jederzeit nachträglich erhöht werden kann. Ebenfalls präjudiziert die Höhe des Vorschusses den späteren Entscheid über die Höhe der Gerichtskosten nicht (BGer 4A_226/2014 vom 6. August 2014 E. 2.1).
Die Frist für die Zahlung ist eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wor- den ist. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'100.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. M. Isler
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