Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PE170001-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 8. August 2017
i n Sachen
A._____ AG, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG (Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts für SchKG-Klagen am Bezirksgericht Zürich vom 30. Juni 2017 (FO170009-L)
Erwägungen: 1. a) Am 28. Juni 2017 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) eine negative Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG ein, mit dem sinngemässen Begehren auf Feststellung, dass die von der Beklagten betriebene Forderung von Fr. 47'834.47 nicht bestehe (Vi-Urk. 1 i n Verbi ndung mit Vi-Urk. 2/1). Mit Verfügung vom 30. Juni 2017 setzte die Vorinstanz der Kläge- rin je eine Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 5'377.-- und zur Begründung der Klage an (Vi-Urk. 3 = Urk. 2). b) Hierzu reichte die Klägerin am 13. Juli 2017 beim Obergericht eine Eingabe ein (Urk. 1). Da daraus nicht eindeutig hervorging, ob die Eingabe eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Juni 2017 oder die mit jener geforderte Klagebegründung darstellen soll, wurde der Klägerin mit Schreiben vom 14. Juli 2017 Gelegenheit zur Klarstellung gegeben (Urk. 3). Mit Eingabe vom 24. Juli 2017 erklärte die Klägerin, dass ihre Eingabe eine Beschwerde gegen die Verfü- gung vom 30. Juni 2017 sei (Urk. 4). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf pro- zessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber muss die Beschwerdeschrift konkrete Anträge enthal- ten, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 4). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorge- hen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Auf Geldzahlungen gerichtete Anträge müssen beziffert sein. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung (allen- falls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) keine genügenden Anträ- ge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617).
b) Die Beschwerde der Klägerin enthält keine Anträge. Es bleibt unklar, was die Klägerin mit ihrer Beschwerde erreichen will bzw. womit sie nicht einver- standen ist (mit dem verlangten Kostenvorschuss, ev. nur mit dessen Höhe, mit der verlangten Klagebegründung oder mit allem). Schon aus di esem Grund kann damit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. c) Darüberhinaus macht die Klägerin in ihrer Beschwerde auch keine Be- schwerdegründe geltend. Sie legt nicht dar, dass und worin in der angefochtenen Verfügung ei ne unri chti ge Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung bestehen sollte. Auch aus diesem Grund kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Im Übrigen entspricht es dem Gesetz, dass von einer klagenden Partei ein Kostenvorschuss verlangt wird (Art. 98 ZPO) und dass im vorliegenden ordentlichen Verfahren die Klage begründet einzu- reichen ist (Art. 221 ZPO) 3. a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, der Beklagten mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin aufer- legt.
Züri ch, 8. August 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: bz