Non-entry on appeal for missing requests and reasons

PE170001Obergericht08.08.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A._____ AG appealed against a Zurich district court order in a negative declaratory action under Art. 85a SchKG that had ordered a cost advance and the filing of a statement of claim. The Zurich High Court held that the appeal was inadmissible because it contained no concrete requests and no substantiated grounds. It therefore declined to enter into the appeal, set the second-instance fee at CHF 500, charged costs to the appellant, and awarded no party compensation to the respondent.

Omnilex-Regeste

Art. 320 ZPO; requirements for the appeal brief; Art. 322 Abs. 1 ZPO; non-entry where no concrete requests or grounds are stated. An appeal must clearly indicate the extent to which the challenged decision is attacked and the relief sought; where monetary relief is claimed, it must be quantified. If the submissions, even read together with the reasoning and the challenged decision, do not allow sufficiently definite requests to be identified, the appellate court must not enter into the appeal without granting a curing period. The same applies where no admissible grounds are advanced showing erroneous application of law or manifestly incorrect fact-finding (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PE170001-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 8. August 2017

i n Sachen

A._____ AG, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG (Kostenvorschuss)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts für SchKG-Klagen am Bezirksgericht Zürich vom 30. Juni 2017 (FO170009-L)

Erwägungen: 1. a) Am 28. Juni 2017 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) eine negative Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG ein, mit dem sinngemässen Begehren auf Feststellung, dass die von der Beklagten betriebene Forderung von Fr. 47'834.47 nicht bestehe (Vi-Urk. 1 i n Verbi ndung mit Vi-Urk. 2/1). Mit Verfügung vom 30. Juni 2017 setzte die Vorinstanz der Kläge- rin je eine Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 5'377.-- und zur Begründung der Klage an (Vi-Urk. 3 = Urk. 2). b) Hierzu reichte die Klägerin am 13. Juli 2017 beim Obergericht eine Eingabe ein (Urk. 1). Da daraus nicht eindeutig hervorging, ob die Eingabe eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Juni 2017 oder die mit jener geforderte Klagebegründung darstellen soll, wurde der Klägerin mit Schreiben vom 14. Juli 2017 Gelegenheit zur Klarstellung gegeben (Urk. 3). Mit Eingabe vom 24. Juli 2017 erklärte die Klägerin, dass ihre Eingabe eine Beschwerde gegen die Verfü- gung vom 30. Juni 2017 sei (Urk. 4). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf pro- zessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber muss die Beschwerdeschrift konkrete Anträge enthal- ten, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 4). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorge- hen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Auf Geldzahlungen gerichtete Anträge müssen beziffert sein. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung (allen- falls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) keine genügenden Anträ- ge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617).

b) Die Beschwerde der Klägerin enthält keine Anträge. Es bleibt unklar, was die Klägerin mit ihrer Beschwerde erreichen will bzw. womit sie nicht einver- standen ist (mit dem verlangten Kostenvorschuss, ev. nur mit dessen Höhe, mit der verlangten Klagebegründung oder mit allem). Schon aus di esem Grund kann damit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. c) Darüberhinaus macht die Klägerin in ihrer Beschwerde auch keine Be- schwerdegründe geltend. Sie legt nicht dar, dass und worin in der angefochtenen Verfügung ei ne unri chti ge Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung bestehen sollte. Auch aus diesem Grund kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Im Übrigen entspricht es dem Gesetz, dass von einer klagenden Partei ein Kostenvorschuss verlangt wird (Art. 98 ZPO) und dass im vorliegenden ordentlichen Verfahren die Klage begründet einzu- reichen ist (Art. 221 ZPO) 3. a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, der Beklagten mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin aufer- legt.

  1. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an die Beklag- te und an die Vorinstanz je unter Beilage des Doppels bzw. einer Kopie von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 47'834.47. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 8. August 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: bz

Schlagwörter

negative declaratory actionappeal admissibilityrequestssubstantiationcost advancecourt costsparty compensationnon-entry

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal contained sufficiently concrete requests.

Extrahierter Entscheid

No. The appeal did not specify what relief was sought or to what extent the order was challenged.

Extrahierte Begründung

An appeal must contain precise requests showing the scope of the challenge and the desired ruling; monetary requests must be quantified. Without such requests, the court cannot enter into the appeal.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal contained cognizable grounds against the challenged order.

Extrahierter Entscheid

No. The appellant failed to allege any incorrect application of law or manifestly incorrect factual finding.

Extrahierte Begründung

An appeal under Art. 320 ZPO requires substantiated grounds. The submission did not explain why the lower court's order would be legally or factually wrong.

Kernrechtsfrage

Costs and party compensation in the appeal proceedings.

Extrahierter Entscheid

The appeal costs were charged to the appellant; no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome, and the respondent had no compensable effort.

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