Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PE150003-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 10. Juni 2015
i n Sachen
A._____, Dr. med.,
Kläger und Beschwerdeführer
gegen
Einwohnergemeinde Bern,
Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Steuerverwaltung der Stadt Bern,
betreffend Bestreitung neuen Vermögens
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts für SchKG-Klagen am Bezirksgericht Zürich vom 28. April 2015 (FO150003-L)
Erwägungen: 1. a) Am 5. Juni 2015 überbrachte der Beschwerdeführer dem Oberge- richt des Kantons Zürich eine mit "Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungs- Beschwerde/Rechtsvorkehr i.V.m. KLAGE auf Bestreitung neuen Vermögens" überschriebene Eingabe. Mit dieser hat er den Antrag gestellt, folgende fünf Ent- scheide "ex tunc vollumfänglich nichtig zu erklären und vollständig unter KEF auf- zuheben" (Urk. 11 S. 2 f.): 1) Verfügung vom 28. April 2015 im Verfahren FO150003-L; 2) Verfügung vom 30. April 2015 (keine bezirksgerichtl. Verfahrensnummer); 3) Verfügung vom 7. April 2015 im Verfahren FO150003-L; 4) Urteil vom 9. März 2015 im Verfahren EB150025-L; 5) Verfügung vom 26. Januar 2015 im Verfahren FV[recte: EB]150025-L. b) Für die Entscheide 2) bis 5) waren aufgrund einer Eingabe des Be- schwerdeführers vom 26. Mai 2015 am Obergericht bereits die drei Beschwerde- verfahren PE150001, PE150002 und RT150099 angelegt worden. Auf diese kann verwiesen werden. 2. a) Das vorliegende Beschwerdeverfahren betrifft die Verfügung des Bezi rksgeri chts Züri ch, Ei nzelgeri cht für SchKG-Klagen (Vorinstanz), vom 28. Ap- ril 2015. Die Vorinstanz hat mit dieser das Armenrechtsgesuch des Beschwerde- führers abgewiesen und entschieden, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. März 2015 als nicht erfolgt gelte und das Verfahren abgeschrieben wer- de. Sie hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. April 2015 Frist zur Verbesserung angesetzt worden war, da dessen Eingabe vom 23. März 2015 als querulatorisch bzw. rechtsmissbräuch- lich zu qualifizieren sei, und die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. April 2015 wiederum die schwer nachvollziehbaren und theoretischen Ausführungen erneuere und darum wiederum als unverständlich und weitschweifig zu qualifizie- ren sei; die Eingabe vom 23. März 2015 gelte daher androhungsgemäss als nicht erfolgt (Urk. 12 S. 2).
b) Auch die vorliegende Beschwerdeschrift ist mit den vorgenannten Ein- gaben des Beschwerdeführers vom 23. März 2015 (Urk. 1) und 2. April 2015 (Urk. 6) fast vollständig identisch. Sie enthält praktisch ausschliesslich die sattsam be- kannten, immer gleichen Vorbringen betreffend Ausstand von Gerichtspersonen, unmassgeblicher "Sekundärliteratur", Self-executing Völkerrecht und allgemeine theoreti sche Ausführungen zur EMRK (Urk. 11 passim). Es geht offensichtlich einzig um Verfahrensverzögerung. Die Beschwerdeschrift vom 5. Juni 2015 prä- sentiert sich damit als querulatorisch und ist dem Beschwerdeführer in Anwen- dung von Art. 132 Abs. 3 ZPO ohne Weiterungen zurückzuschicken. Dieses Vor- gehen rechtfertigt sich umso mehr, als der Beschwerdeführer anlässlich der An- hörung vom 6. März 2015 im Verfahren FV150017-L ausdrücklich darauf hi nge- wiesen wurde, dass bei Eingaben, welche einen solchen Inhalt aufweisen, in Zu- kunft gemäss Art. 132 Abs. 3 ZPO verfahren werde (Urk. 4/3 S. 15 f. im Verfahren PE150002). c) Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist dementsprechend abzu- schreiben. 3. a) Ausgangspunkt (auch) des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist eine Betreibung der Beschwerdegegnerin über Fr. 97'700.-- (Urk. 2/2). Auch bei einem Vorgehen gemäss Art. 132 Abs. 3 ZPO entstehen Gerichtskosten. Die Geri chtsgebühr i st unter Berücksi chtigung des Aufwands auf Fr. 400.-- festzuset- zen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Die Gerichtskosten sind dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 108 ZPO). b) Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 1 S. 3 Ziff. 7). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit (vgl. vor- stehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 und Art. 108 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerdeschrift vom 5. Juni 2015 gegen die Verfügung des Ei nzelge- ri chts für SchKG-Klagen am Bezirksgericht Zürich vom 28. April 2015 wird als querulatorische Eingabe dem Beschwerdeführer zurückgeschickt. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerde- führer auferlegt. 6. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer unter Bei- lage der Beschwerdeschrift (Urk. 11), sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 97'700.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 10. Juni 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc