Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PE150001-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 8. Juni 2015
i n Sachen
A._____, Dr. med.,
Kläger und Beschwerdeführer
gegen
Einwohnergemeinde Bern, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Steuerverwaltung der Stadt Bern,
betreffend Bestreitung neuen Vermögens (Rechtsverzögerung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts für SchKG-Klagen am Bezirksgericht Zürich vom 30. April 2015
Erwägungen: 1. a) Mit Zahlungsbefehl vom 21. November 2014 des Betreibungs- amts Zürich 6 hatte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für den Be- trag von Fr. 97'700.-- aus ei nem Verlustschei n (Nr. ... der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 6) für bevorschusste Alimente für die Zeit von September 1995 bis August 2004 betreiben lassen. Der Beschwerdeführer hatte dagegen Rechtsvorschlag erhoben, u.a. auch mit der Bemerkung "kein neues Vermögen" (Urk. 5/2/2/1). Nachdem das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl im Sinne von Art. 265a Abs. 1 SchKG dem Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, über- wiesen hatte, setzte dasselbe dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Ja- nuar 2015 Frist an zur Stellungnahme, wann die betriebene Forderung entstan- den sei und ob nach diesem Zeitpunkt ein Konkursverfahren gegen ihn eröffnet und durchgeführt worden sei, unter der Säumnisandrohung, dass aufgrund der bisherigen Unterlagen davon ausgegangen werde, dass der Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens unzulässig sei. Nachdem der Beschwerdeführer in- nert Frist nicht reagiert hatte, stellte das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audi- enz, mit Urteil vom 9. März 2015 fest, dass die in Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamts Zürich 6 (Zahlungsbefehl vom 21. November 2014) erhobene Einrede des fehlenden neuen Vermögens unzulässig sei und deshalb kein Hindernis für die Fortsetzung der Betreibung darstelle (Urk. 5/2/4). Hierauf reichte der Be- schwerdeführer am 23. März 2015 beim Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht für SchKG-Klagen, eine mit "Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungs- Beschwerde/Rechtsvorkehr i.V.m. KLAGE auf Bestreitung neuen Vermögens" überschriebene Eingabe ein (Urk. 5/1). Mit Verfügung vom 7. April 2015 setzte das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht für SchKG-Klagen, dem Beschwerdefüh- rer Frist an, um seine Eingabe nachzubessern, da diese unverständlich, weit- schweifig und ungebührli ch sei , und um si ch zur Erfüllung der Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege zu äussern (Urk. 5/3). Nachdem der Beschwer- deführer am 2. April 2015 eine mit der Eingabe vom 23. März 2015 weitgehend i denti sche Eingabe eingereicht hatte (Urk. 5/6), wies das Bezirksgericht Züri ch, Einzelgericht für SchKG-Klagen, mit Verfügung vom 28. April 2015 das Armen-
rechtsgesuch des Beschwerdeführers ab und entschied, dass die Eingabe des Klägers vom 23. März 2015 als nicht erfolgt gelte und das Verfahren abgeschrie- ben werde (Urk. 5/7 = Urk. 6). Am 27. April 2015 hatte der Beschwerdeführer sodann beim Bezirksgericht Züri ch, Ei nzelgeri cht für SchKG-Klagen (Vorinstanz), eine weitere, ebenfalls mit "Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungs-Beschwerde/Rechtsvorkehr i.V.m. KLAGE auf Bestreitung neuen Vermögens" überschriebene Eingabe eingereicht. Mit (Stempel-) Verfügung vom 30. April 2015 erachtete die Vorinstanz diese Ein- gabe als querulatorisch / rechtsmissbräuchlich und schickte sie dem Beschwerde- führer in Anwendung von Art. 132 Abs. 3 ZPO zurück (Urk. 2). b) Am 26. Mai 2015 überbrachte der Beschwerdeführer dem Obergericht des Kantons Züri ch eine wiederum mit "Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweige- rungs-Beschwerde/Rechtsvorkehr i.V.m. KLAGE auf Bestreitung neuen Vermö- gens" überschriebene Eingabe. Mit dieser hat er den Antrag gestellt, folgende vier Entscheide "ex tunc vollumfänglich nichtig zu erklären und vollständig unter KEF aufzuheben" (Urk. 1 S. 2 f.): – Verfügung vom 30. April 2015 (keine bezirksgerichtliche Verfahrensnummer); – Verfügung vom 7. April 2015 im Verfahren FO150003-L; – Urteil vom 9. März 2015 im Verfahren EB150025-L; – Verfügung vom 26. Januar 2015 im Verfahren FV[recte: EB]150025-L. Da die Beschwerde damit drei verschiedene erstinstanzliche Verfahren be- trifft, waren drei Beschwerdeverfahren anzulegen: – PE150001 (das vorliegende Verfahren) betr. die Verfügung vom 30. April 2015; – PE150002 betr. die Verfügung vom 7. April 2015 (FO150003-L); – RT150099 betr. das Urteil vom 9. März 2015 und die Verfügung vom 26. Janu- ar 2015 (EB150025-L). c) Die erstinstanzlichen Akten der genannten Verfahren FO150003-L und EB150025-L wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensicht- lich unzulässig erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 und Art. 108 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerdeschrift vom 26. Mai 2015 gegen die Verfügung des Ei nzel- geri chts für SchKG-Klagen am Bezirksgericht Zürich vom 30. April 2015 wird als querulatorische Eingabe dem Beschwerdeführer zurückgeschickt. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerde- führer auferlegt. 6. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 7. Schri ftli che Mi ttei lung an die Parteien, an den Beschwerdeführer unter Bei- lage der Beschwerdeschrift (Urk. 1), sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschei n. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgeri cht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 97'700.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 8. Juni 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc