Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PE140009-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin D r. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber lic. i ur. G. Kenny. Urteil vom 28. Januar 2015
i n Sachen
A._____,
Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG,
Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Dr. iur. X._____ und / oder Rechtsanwälti n li c. i ur. X1._____,
betreffend Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 13. September 2013 (FO070177-L)
Rückweisung: Urteil des Bundesgerichtes vom 3. Dezember 2014 (vormaliges Verfahren: PE130009)
Erwägungen: I. 1. Der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend Kläger) ist eine natürli- che Person mit Wohnsitz in den USA. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beklagte) ist eine Versicherungsgesellschaft, mi thi n ei ne juri sti sche Person, mi t Si tz i n Züri ch. Die Parteien stehen schon seit längerer Zeit über den geschuldeten Umfang einer Versicherungsleistung im Streit. Der Sachverhalt, der zum vorliegenden Verfahren führte, wurde im angefochtenen Urteil ausführlich dargestellt, auf die entsprechenden Erwägungen kann zunächst verwiesen wer- den (Urk. 84 S. 3 f. E. 1. ff.). Zusammengefasst ist Folgendes festzuhalten: Der Vater des Klägers hatte für diesen bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Versicherungsgesellschaft "B1._____", eine besondere gemischte Lebensversi- cherung abgeschlossen (Vertragsbeginn 21. Oktober 1993). Inhalt dieser Versi- cherung war ein Erlebnisfallkapital, die Versicherung des Todesfallrisikos sowie als besondere Zusatzversicherung (sog. "Heiratspolice") die vorzeitige Auszah- lung der Erlebnisfallsumme bei Heirat des Versicherten vor Ablauf der Versiche- rungsdauer. Die vereinbarte Versicherungssumme betrug Fr. 100'000.– und war geschuldet, wenn der Kläger den 21. Oktober 2009 erleben, vor diesem Datum sterben oder heiraten würde. Die jährliche Prämie betrug Fr. 6'250.10 und war je- weils vorschüssig auf den 1. Oktober jedes Jahres für das folgende Versiche- rungsjahr geschuldet. Dieses dauerte jeweils vom 21. Oktober des betreffenden Jahres bis zum 20. Oktober des nachfolgenden Jahres. Der Kläger heiratete am 20. November 2003, in der Folge zahlte ihm die Beklagte unter Berücksichtigung eines Versicherungsdarlehens und Zinsgutschriften die Versicherungssumme im Betrag von Fr. 87'354.25 am 23. Februar 2004 aus. Streitig ist vorliegend nur, ob ein Teil der Versicherungsprämie, konkret die dem Zeitraum vom 21. November 2003 bis zum 20. Oktober 2004 entsprechende Prämie (11/12 der Jahresprämie), zurückbezahlt werden muss. Uneinigkeit besteht dabei vor allem über die Bedeu- tung bzw. das gegenseitige Verständnis der Bestimmung in den allgemeinen Ver- sicherungsbedingungen (AVB), in der die anteilsmässige Rückerstattung von
"nichtverbrauchten" Versicherungsprämien geregelt wird. Diese Bestimmung lau- tet wie folgt (Urk. 20/226): " 26.3 Die «B1._____» erstattet dem aus der Versicherung Begünstigten den- jenigen Teil der periodischen Prämien zurück, der am Ende des Versi- cherungsmonats, in dessen Verlauf der Versicherte gestorben ist, noch nicht verbraucht ist." Der Kläger subsumiert auch den Heiratsfall unter diese Bestimmung und macht dabei hauptsächlich geltend, die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin habe zugesichert, die Bestimmung sei auch im Heiratsfall anzuwenden. Die Be- klagte demgegenüber stützt sich vor allem auf den Wortlaut der Bestimmung und nimmt den Standpunkt ein, die Bestimmung sei nur im Todesfall des Versicherten anwendbar. 2. Das vorliegende Verfahren wurde durch Einreichen der Weisung des Friedensrichters bei der Vorinstanz am 30. April 2007 anhängig gemacht (Urk. 1). Über den Gang des vorinstanzlichen Verfahrens gibt der angefochtene Entscheid Auskunft (Urk. 84 S. 4 ff. E. II. ). Am 13. September 2013 fällte die Vorinstanz ih- ren Endentscheid, dieser lautet wie folgt (Urk. 84 S. 19 f.): " 1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt. Nach Ausbezahlung der Parteientschädigung gemäss Dispositiv-Ziff. 5 wird der vom Kläger geleistete Vorschuss mit den Gerichtskosten verrechnet. Ein Über- schuss wird dem Kläger zurückbezahlt. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 2'600.– (inklusive Mehrwertsteuer) zu zahlen. 5. Der vom Kläger geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'600.– wird im Umfang von Fr. 2'600 .– der Beklagten zahlungshalber an ihre Partei- entschädigung ausbezahlt.
[Schriftliche Mitteilung, Rechtsmittel Beschwerde]" 3. Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 24. Okto- ber 2013 eine Beschwerde. Die Kammer nahm dieses Verfahren unter der Ge- schäfts-Nr. PE130009 anhand. Die Beschwerdeanträge lauteten wie folgt (Urk. 83 S. 2): " 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 13. Septem- ber 2013 (FO070177-L) sei aufzuheben und das Verfahren sei zur Durchführung eines Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurück zu weisen. Eventualiter 2. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zü- rich, 10. Abteilung, vom 13. September 2013 (FO070177-L) sei die Klage vollumfänglich gut zu heissen und die Beklagte sei zu verpflich- ten, dem Kläger den Betrag von Fr. 5'729.25 zuzüglich Zins zu 5% seit 14. Januar 2004 sowie Weisungskosten von Fr. 295.- zu bezahlen. 3. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zü- rich, 10. Abteilung, vom 13. September 2013 (FO070177-L) seien die Gerichtskosten vollumfänglich der Beklagten aufzuerlegen. 4. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 4 und 5 des Urteils des Bezirksge- richts Zürich, 10. Abteilung, vom 13. September 2013 (FO070177-L) sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Prozessentschädi- gung von Fr. 2'600.- zu bezahlen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin." 4. Der mit Verfügung vom 1. November 2013 verlangte Vorschuss für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1'150.– wurde in- nert erstreckter Frist einbezahlt (Urk. 87 ff.). 5.1. Da die Vollmacht der klägerischen Rechtsvertreter bis zum 11. No- vember 2011 befristet war (Urk. 3), wurde mit Verfügung vom 10. Januar 2014 ei-
ne Frist von 20 Tagen angesetzt, um eine aktuelle Vollmacht einzureichen. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass im Säumnisfall die bisherigen Handlungen der Rechtsvertreter als nicht erfolgt gelten. Die Verfügung wurde den Rechtsvertre- tern des Klägers am 13. Januar 2014 zugestellt (Urk. 90 S. 2 ff.). Noch vor Frist- ablauf am 3. Februar 2014 legten die Rechtsvertreter des Klägers ihr Mandat nie- der (Urk. 91 f.). 5.2. In der Folge wurde mit Verfügung vom 3. Februar 2014 dem Kläger selbst eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um mitzuteilen, ob er die bisherigen Handlungen der Rechtsvertretung genehmige. Er wurde ausserdem aufgefordert, gegebenenfalls eine Vollmacht einzureichen. Ihm wurde dabei angedroht, dass im Säumnisfall die Handlungen der angeblichen Vertreter – insbesondere die Erhe- bung der Beschwerde – als nicht erfolgt gelten würden. Weiter wurde der Kläger aufgefordert, in der gleichen Frist von 20 Tagen ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezei chnen, andernfalls Zustellungen durch Publikation erfolgten. Schliesslich wurde der Kläger verpflichtet, auch für ein allfälliges Fristerstreckungsgesuch ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen (Urk. 93 S. 3 f.). 5.3. Der Kläger reichte am 21. Februar 2014 innert der am 24. Februar 2014 endenden Frist dem schweizerischen Konsulat in New York eine Eingabe vom 20. Februar 2014 ein, in der er sinngemäss die bisherigen Handlungen sei- ner Vertreter genehmigte. Er verlängerte die Vollmacht von C._____ (nachfolgend C.) um weitere 8 Jahre und autorisierte Frau D. und Herrn E._____, seine Übermittlungen an das Gericht in seinem Namen zu unterschreiben sowie in die Gerichtsakten Einblick zu nehmen. Er teilte mit, er habe noch keinen neuen Anwalt gefunden, und ersuchte zudem um Erstreckung der Frist, ein Zustelldo- mizil zu bezeichnen, um weitere 20 Tage. Bis heute hat der Kläger kein Zustell- domizil in der Schweiz bezeichnet. 5.4. Der Kammer wurde die soeben erwähnte Eingabe vom 20. Februar 2014 erst am 11. März 2014 per Email angekündigt (Urk. 99 ff.) und am 28. März 2014 zugestellt (Urk. 107 ff.), mithin nachdem die Kammer bereits mit Beschluss vom 4. März 2014 androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht eingetreten war (Urk. 96 S. 4 f.).
5.5. Mit Eingabe vom 9. April 2014 ersuchte der Kläger, vertreten durch C., die Kammer um Wiedererwägung des Nichteintretensbeschlusses vom 4. März 2014, da dieser auf der irrtümlichen Annahme der Säumigkeit des Klä- gers beruhe (Urk. 118). Mit Eingabe vom 10. April 2014 teilte C. der Kam- mer mit, der Kläger vertrete sich vorerst selber vor Gericht, da er noch keinen Anwalt gefunden habe. Im weiteren zog er sinngemäss das Wiedererwägungsge- such zurück und legte sein Mandat nieder (Urk. 120, Urk. 122 S. 3 E. 2.3.2. und S. 3 f. E. 4.). Die Kammer schrieb in der Folge mit Beschluss vom 17. April 2014 das Wiedererwägungsgesuch ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen ab (Urk. 122 S. 4 f.). 5.6. Der Kläger hatte zusätzlich zu seinem Wiedererwägungsgesuch auch eine Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht gegen den Endentscheid der Kammer vom 4. März 2014 erhoben. Das Bundesgericht erwog, die Kammer sei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, indem sie ihrem Entscheid zu Grunde gelegt habe, der Kläger habe die bisherigen Prozesshandlungen sei- nes Vertreters nicht genehmigt. Vielmehr sei diese Genehmigung fristgerecht er- folgt (Urk. 125 S. 5 E. 3.2. f.). Es hiess die Beschwerde daher mit Urteil vom 3. Dezember 2014 gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Kam- mer zurück (Urk. 125 S. 6), wo sie unter der Geschäftsnummer PE140009 erneut ans Register genommen wurde. 5.7. Wie das Bundesgericht für die Kammer bindend festgestellt hat, hat der Kläger mit seiner Eingabe vom 20. Februar 2014 (Urk. 110) eine gültige Vollmacht für seine ehemaligen Rechtsvertreter eingereicht und damit deren Handeln rück- wirkend genehmigt (Urk. 125 S. 5 E. 3.2), dementsprechend ist das Verfahren fortzusetzen. 6. Der Kläger hat bis heute keinen Zustellungsempfänger in der Schweiz bezeichnet (vgl. E. I. 5.2. f. hiervor). Dementsprechend sind an ihn gerichtete Zu- stellungen androhungsgemäss durch Publikation im Amtsblatt vorzunehmen und gelten am Tag der Publikation als erfolgt (Art. 141 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ZPO, vgl. auch Urk. 93 S. 4 Dispositivziff. 4). Daran ändert auch nichts, dass das Ver- fahren nach der Rückweisung durch das Bundesgericht eine neue Geschäfts-
nummer erhalten hat, da es sich dabei um einen rein administrativen Vorgang handelt; inhaltlich wird das Verfahren nach der Rückweisung durch das Bundes- gericht in den Stand zurückversetzt, in welchem es sich vor dem aufgehobenen Entscheid befand. 7. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, ist auf die Einholung einer Beschwerdeantwort i n Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO zu verzi chten. II. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 320 ZPO unrichtige Rechtsanwen- dung und offensi chtli ch unri chti ge Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Dabei kann jede Rechtsverletzung angeführt werden, die Sachverhalts- erstellung kann aber nur als "offensi chtli ch unri chti g" i m Si nne von wi llkürli ch ge- rügt werden. Die Beschwerde muss gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO schri ftli ch und begründet erhoben werden. Rein appellatorische Kritik ist dabei unbehelflich. Der Beschwerdeführer muss klar und nachvollziehbar darlegen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid nicht korrekt ist. Er muss sich mit der Begründung des ange- fochtenen Entscheides auseinandersetzen, dieser seine eigenen Überlegungen gegenüberstellen und erklären, inwiefern anders zu entscheiden ist. Die Be- schwerdeinstanz ist dabei nicht verpflichtet, von sich aus den ganzen angefochte- nen Entscheid auf Korrektheit zu überprüfen, grundsätzlich ist der Beschwerde- gegenstand und damit der Umfang der Prüfung durch die Vorbringen der be- schwerdeführenden Partei bestimmt. Die Pflicht, das Recht von Amtes wegen richtig anzuwenden, bleibt davon aber unberührt. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO herrscht schliesslich ein grundsätzlich umfassendes Novenverbot, sowohl für ech- te als auch unechte Noven. Neue rechtliche und normative Vorbringen sind aber zulässig (statt vieler: Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leu- enberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., Zü- rich/Basel/Genf 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 4 zu Art. 326 ZPO, je m.w.H.).
III. 1. Unstreitig ist, dass die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB; Version Vi 1/1986 Kapitalversicherungen Erwerbsunfähigkeitsrente; Urk. 20/226) der Beklagten zur Beantwortung der vorliegend streitigen Fragen zur Anwendung gelangen (Urk. 84 S. 4 E. 4.), dass gemäss deren Ziff. 2.4 jede be- sondere Vereinbarung oder Abänderung des Versicherungsvertrages der schriftli- chen Bestätigung durch die Direktion der Beklagten bedarf und dass eine solche Bestätigung nicht vorliegt (Urk. 84 S. 14 f. E. 3.1.; Urk. 83 S. 6 f. Ziff. 6 f.). 2.1. Die Vorinstanz argumentierte auf dieser Grundlage wie folgt: Ge- mäss aArt. 24 VVG sei die Prämie für die laufende Versicherungsperiode grund- sätzlich auch dann ganz geschuldet, wenn der Versicherer die Gefahr nur für ei- nen Teil der Versicherungsperiode habe tragen müssen. Die Parteien könnten aber eine andere Vereinbarung treffen. So hätten vorliegend die Parteien in Ziff. 27.3 (recte 26.3) der AVB vereinbart, dass derjenige Teil der periodischen Prämien zurückerstattet werde, der am Ende des Versicherungsmonats, in des- sen Verlauf der Versicherte gestorben ist, noch nicht verbraucht ist. Die Vor- i nstanz prüfte, ob diese Bestimmung auch bei einer Heirat zur Anwendung kom- me. Sie ging dabei mit dem Kläger davon aus, dass eine individuelle Abrede dem vorgeformten Inhalt vorghehe, wenn die Parteien einverständlich von einer von der objektiven Interpretation einer Klausel abweichenden Deutung einer Regelung ausgingen (Urk. 84 S. 13 f. E. 2.2.). Die objektive Interpretation der betreffenden Ziff. 26.3 der AVB ergebe, dass diese nur den Todesfall des Versicherten regle, aber nicht den Heiratsfall (Urk. 84 S. 16 E. 4.2.). Es sei daher zu prüfen, ob es zwischen den Parteien zu einer gültigen individuellen Abrede gekommen sei, in der die Parteien die Rückzahlung nicht verbrauchter Prämien auch im Heiratsfall vereinbart hätten. Gemäss Ziff. 2.4 der AVB bedürfe aber jede besondere Verein- barung oder Abänderung des Vertrags der schriftlichen Bestätigung der Direktion der Beklagten. Da eine solche fehle, könne – unabhängig des tatsächlichen Wil- lens der Parteien – keine individuelle Abrede zustande gekommen sein, weshalb auf die Abklärung des allfälligen Inhalts einer solchen Abrede bzw. des tatsächli- chen Parteiwillens verzichtet werden könne (Urk. 84 S. 14 E. 3.1.).
2.2. Der Kläger hält dem beschwerdeweise entgegen, die Parteien hät- ten vorliegend kei ne formbedürftige individuelle Abrede im Sinne der Ziff. 2.4 der AVB getroffen. Er habe dies auch nie geltend gemacht. Vielmehr seien sich die Parteien bei Vertragsschluss einig gewesen, dass die Ziff. 26.3 der AVB (Rücker- stattung der Jahresprämie pro rata temporis bei Todesfall) auch den Versiche- rungsfall "Heirat" beinhalte. Es gehe daher nicht um die Frage, ob eine von den AVB abweichende individuelle Abrede getroffen worden sei, sondern ob die Par- teien übereinstimmend bei Vertragsschluss die AVB dahingehend verstanden hät- ten, dass die Ziff. 26.3 der AVB auch den Versicherungsfall "Heirat" beinhalte und damit gar keine Abweichung von den AVB vorliege, die formrichtig hätte verein- bart werden müssen. Da AVB gleich wie Individualverträge auszulegen seien, müsse immer zuerst geprüft werden, wie die Parteien die allgemeinen Vertrags- bzw. Versicherungsbestimmungen tatsächlich verstanden hätten, und nur wenn sich dieses tatsächliche Verständnis nicht ermitteln lasse, sei eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund erweise sich der Schluss der Vorinstanz, dass der tatsächliche Wille der Parteien bzw. ihr tat- sächliches Verständnis der AVB gar nicht geprüft werden müsse, als ni cht zutref- fend (Urk. 83 S. 6 ff. Ziff. 6 ff.). 3.1. Entscheidend für die vorliegend zu beurteilende Frage ist die Bedeu- tung der Ziff. 2.4 der AVB. Diese lautet wie folgt (Urk. 20/226): " 2.4 Jede besondere Vereinbarung oder Abänderung des Vertrags bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Direktion der «B1._____»." Da die Parteien hierzu soweit ersichtlich keine expliziten Ausführungen getä- tigt und insbesondere ihr subjektives Verständnis der betreffenden Ziffer ni cht dargelegt haben, muss eine objektive Auslegung der Bestimmung nach dem Ver- trauensprinzip vorgenommen werden. 3.2. Bei einem Formvorbehalt wie vorliegend kann es si ch um die Ver- einbarung ei ner Abschlussform oder einer blossen Beweisform handeln. Gemäss Art. 16 Abs. 1 OR wird vermutet, dass die Parteien eine Abschlussform vereinbart
haben, mithin der Vertrag nur gültig wird, wenn die Form eingehalten ist. Diese Vermutung kann aber unter Umständen entkräftet werden (Gauch / Schluep / Schmid, OR AT, 10. Auflage, Zürich 2014, Band 1, S. 123 f. Rz. 585 ff.). Vorlie- gend sind solche Umstände weder ersichtlich noch behauptet. Vielmehr zeigt die Formuli erung "... bedarf zu ihrer Gültigkeit ..." an, dass eine Abschlussform ver- einbart wurde. Auch der Inhalt der Ziffer indiziert, dass eine Abschlussform ver- einbart wurde, wäre doch zu Beweiszwecken ein Vorbehalt der Schriftlichkeit aus- reichend und auf die Bestätigung der Direktion könnte verzi chtet werden. Ins ge- samt ist daher davon auszugehen, dass die Parteien eine Abschlussform verein- bart haben. Eine Vertragsänderung ist also nur gülti g, wenn ei ne schri ftli che Be- stätigung der Direktion der Beklagten im Sinne von Ziff. 2.4 der AVB vorliegt. 3.3.1. Die Vorinstanz und der Kläger vertreten implizit zwei unterschiedli- che Standpunkte, wann von einer besonderen Vereinbarung oder Abänderung des Vertrags im Sinne der Ziff. 2.4. AVB auszugehen ist. Die Vori nstanz geht da- von aus, dass eine besondere Vereinbarung oder Abänderung vorliegt, wenn die- se zu einer Abweichung vom in Anwendung des Vertrauensprinzips – also objek- ti v – ermittelten Vertragsinhaltes führt. Der Kläger hingegen nimmt sinngemäss den Standpunkt ein, eine besondere Vereinbarung oder Abänderung liege nur vor, wenn die Parteien von ihrem gemeinsamen tatsächlichen – mithin subjekti- vem – Verständnis der AVB abweichen wollen. 3.3.2. AVB dienen grundsätzlich der gleichartigen Regelung einer Vielzahl von Rechtsverhältnissen zwi schen zahlrei chen verschiedenen Personen. Mit die- ser Zielsetzung würde die Auslegung, dass Abweichungen von den ABV nur dann einer schriftlichen Bestätigung der Direktion bedürfen, wenn sie vom subjektivem Vertragsverständnis der Parteien abweichen, in Widerspruch stehen, bestünde diesfalls doch die Möglichkeit, dass verschiedene Verträge mit dem genau glei- chen Wortlaut, aber unterschiedlichem Inhalt abgeschlossen würden, ohne dass dies aus dem Vertragswerk ersichtlich wird. Dabei i st auch von Bedeutung, dass ni cht ei nfach Schriftlichkeit vereinbart wurde – also mündliche Abmachungen ausgeschlossen wurden – sondern auch eine Bestätigung der Direktion der Be- klagten, mi thi n ei n zusätzli cher Kontrollmechani smus vorgesehen war. Würde nun
auf das subjektive Verständnis der AVB abgestellt, um zu entscheiden, ob diese Bestätigung nötig ist, griffe der Kontrollmechanismus in vielen Fällen ni cht bzw. würde der Anwendungsbereich der Regelung stark eingeschränkt werden. Im Er- gebnis muss die Regelung in Ziff. 2.4 der AVB daher dahingehend verstanden werden, dass eine schriftliche Bestätigung der Direktion der Beklagten nötig ist, wenn eine besondere Vereinbarung oder Abänderung des Vertrags vorgenom- men wird, die vom objektiv ermittelten Inhalt des Versicherungsvertrags bzw. der AVB abweicht. 4. Es ist daher zu prüfen, ob die Abmachung, dass in Bezug auf die an- teilsmässige Rückerstattung der Versicherungsprämie der Eintritt der versicherten Ereignisse "Tod" und "Heirat" gleich behandelt werden, zu einer objektiven Ab- wei chung von den AVB führt oder nicht. Auszugehen ist dabei vom Wortlaut der betreffenden Ziff. 26.3 der AVB, der wie folgt lautet: "... in dessen Verlauf der Versicherte gestorben ist ...". Der Heiratsfall wird an dieser Stelle nicht erwähnt. Da im allgemeinen Sprachverständnis unter dem Todesfall nicht auch der Heirats- fall verstanden wird, deutet der Wortlaut der Bestimmung darauf hin, dass in die- ser die Heirat nicht geregelt wird. Zwar ist sowohl die Heirat als auch der Tod ein Ereignis, das zur Auszahlung der Versicherungssumme führt, die beiden Ereig- nisse sind aber von ganz unterschiedlicher Qualität. Insbesondere hat der Versi- cherungsnehmer in der Regel einen viel grösseren Einfluss auf das Eintreten des Heiratsfalles als auf den Todesfall. Ausserdem ist der Todesfall ein einmaliges Ereignis, während durchaus mehrfach geheiratet werden kann. Ei ne Glei chbe- handlung dieser beiden Versicherungsfälle drängt sich daher auch i n sachli cher Hi nsicht nicht auf. Im Ergebnis wird damit bei objektiver Vertragsauslegung der Heiratsfall von Ziff. 26.3 der AVB nicht erfasst. Eine Abmachung, dass diese Ziffer auch den Heiratsfall erfasst, muss daher als Abweichung vom objektiven Ver- tragsinhalt qualifiziert werden und bedürfte der schriftlichen Bestätigung der Direk- tion der Beklagten im Sinne eines Gültigkeitserfordernisses. Da diese Bestätigung unbestrittenermassen fehlt, ist eine entsprechende Abmachung – unabhängig vom subjektiven Verständnis der betreffenden Ziff. 26.3 der AVB – aus formellen Gründen nicht zustande gekommen. Der Standpunkt der Vorinstanz erweist sich damit im Ergebnis als zutreffend, und die Beschwerde ist abzuweisen.
IV. 1. Da die Beschwerde abzuweisen ist, ist die vorinstanzliche Kostenver- legung nicht abzuändern. Die Bemessung der vorinstanzlichen Prozesskosten wird ni cht gerügt (Urk. 83 S. 21 Ziff. 38). Diese ist angemessen. Entsprechend ist auch die Höhe der vorinstanzlichen Prozesskosten nicht abzuändern. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist i n Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c und d, § 4 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG (LS 211.11) festzusetzen. Dabei ist auf einen Streitwert von Fr. 5'729.25 abzustellen (Urk. 83 S. 2) und di e Entscheidgebühr gerundet auf Fr. 1'150.– festzulegen. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO ist die Gebühr dem Kläger aufzuerlegen. 3. Der Beklagten ist mangels erheblicher Aufwände keine Parteientschä- digung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Bezirksgerichts Zü- rich, 10. Abteilung, vom 13. September 2013 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mi t seinem im Verfahren PE130009 geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger durch Publikation im Amtsblatt, sowie an das Bezirksgericht Züri ch, 10. Abtei lung, je gegen Em- pfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'729.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Züri ch, 28. Januar 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. G. Kenny
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