Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PE130008-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 9. Oktober 2013
in Sachen
A._____ Sàrl, Beklagte und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin X._____
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 23. Juli 2013 (FO100257-C)
Erwägungen: 1. a) Die Klägerin und C._____ (heute: C1.) namens der Beklag- ten schlossen am 15. Juli 2009 einen Werbeflächenvertrag mit einer Laufzeit von fünf Jahren. Im Vertrag war Bülach als Gerichtsstand angegeben. Am 9. Oktober 2009 teilte C. mit, dass man die Spendenversprechen nicht mehr halten könne. Die Klägerin machte in der Folge Schadenersatz von Fr. 5'471.35 nebst 7.6 % Mehrwertsteuer geltend und mahnte die Beklagte dafür erstmals am 24. Februar 2010. Eine Zahlung erfolgte nicht. Am 15. Dezember 2010 reichte die Klägerin unter Beilage der Weisung vom 19. Oktober 2010 beim Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) eine Forderungsklage über Fr. 5'887.17 nebst 5 % Zins seit 25. Februar 2010 ein. Die Beklagte bestritt das Zustandekommen des Vertrags und damit auch der Gerichtsstandsvereinba- rung, da C._____ für sie nicht zeichnungsberechtigt gewesen sei. Mit Urteil vom 23. Juli 2013 hiess die Vorinstanz die Klage vollumfänglich gut (Urk. 60 = Urk. 63). b) Hiergegen hat die Beklagte am 16. September 2013 fristgerecht (vgl. Urk. 61/2) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 62 S. 2): "Die örtliche Unzuständigkeit des Bezirksgericht Bülach ist festzustellen. Das Urteil ist vollumfänglich aufzuheben. Das Rechtsbegehren der B._____ AG ist vollumfänglich abzulehnen. Die sämtlichen Gerichtskosten der ersten und zweiten Instanz werden der Beschwerdegegnerin auferlegt und sie wird verpflichtet der Beschwerdeführe- rin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). c) Die Beklagte rügt in ihrer Beschwerde vorab die unrichtige Rechtsan- wendung von Art. 33 OR i.V.m. Art. 9 ZGB. Die Vorinstanz gründe die Ermächti- gung von C._____ zur Unterzeichnung des fraglichen Vertrags alleine auf die be- strittenen Aussagen von C., welche mit der Beklagten im Interessenkonflikt stehe. Die Beklagte als juristische Person werde jedoch durch ihre Organe vertre- ten und gemäss dem Handelsregister habe C. nie eine Vertretungsmacht gehabt. Dass C._____ im Besitz einer Visitenkarte der Beklagten war, telefoni- sche Auskünfte gab oder sogar Arbeiten im Bereich Marketing oder Verwaltung durchführte – was bestritten werde –, ermächtige sie nicht, finanzielle Entscheide für die Beklagte zu treffen oder eigenwillig den Gerichtsstand zu versetzen. Die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass sie die Vertretungsmacht von C._____ überprüft habe; diese sei von der Klägerin als Inhaberin der Beklagten angesehen worden. Die Klägerin hätte beweisen müssen, dass C._____ entge- gen dem Handelsregister ermächtigt gewesen sei, die Beklagte als Organ zu ver- treten; dies sei ihr nicht gelungen (Urk. 62 S. 3-5). d) Die Vorinstanz hat systematisch sauber und nachvollziehbar dargelegt, dass und wieso sie für die Frage der Kompetenzen von C._____ auf deren Zeu- genaussagen abgestellt hat und damit zum Schluss gekommen ist, es sei nach- gewiesen, dass die Tätigkeit von C._____ bei der Beklagten in den Bereichen Administration, Marketing und Personaleinstellung auch die Kompetenz zum Ab- schluss von Verträgen beinhaltete und ihr damit auch (stillschweigend) eine ent- sprechende Vertretungsermächtigung erteilt worden sei (Urk. 63 S. 11 f. Erw. 4.3.2 bis 4.3.4 und S. 16 Erw. 1.5.2). Sie hat dabei den Aussagen von C._____ auch die Vorbringen der Beklagten gegenübergestellt und diese als wenig glaub- haft bzw. wenig überzeugend erachtet (Urk. 63 S. 11 Erw. 4.3.1). Diesen Erwä- gungen setzt die Beklagte in ihrer Beschwerde nur (nochmals) ihre eigene Sach-
darstellung gegenüber, ohne indessen substantiiert darzulegen, welche konkreten vorinstanzlichen Erwägungen unzutreffend sein sollten. Damit bleibt es bei die- sen. Wie schon die Vorinstanz korrekt erwog (Urk. 63 S. 11 Erw. 1.6), schliesst die Kompetenz zum Abschluss von Verträgen regelmässig auch den Abschluss von entsprechenden Gerichtsstandsvereinbarungen ein; dass dies vorliegend an- ders gewesen wäre oder es dafür einer besonderen Ermächtigung bedurfte hätte, hat die Beklagte vor Vorinstanz nicht geltend gemacht und kann daher im Be- schwerdeverfahren nicht neu vorgebracht werden (soweit die Vorbringen der Be- klagten überhaupt in diese Richtung zu verstehen sind). Das Beschwerdevorbringen der Beklagten, dass C._____ in einem Interes- senkonflikt mit der Beklagten stehe, ist an sich ebenfalls neu (die Beklagte hatte vor Vorinstanz zum Beweisergebnis nicht Stellung genommen; vgl. Urk. 58) und damit unbeachtlich (Art. 326 ZPO). Allerdings hat sich mit der Glaubwürdigkeit von C._____ bereits die Vorinstanz auseinandergesetzt und ist zum – nachvoll- ziehbaren – Schluss gekommen, dass C._____ wegen dieses Interessenkonflikts nicht als Zeugin ausgeschlossen sei, dieser Umstand jedoch bei der Würdigung ihrer Aussagen zu beachten sei (Urk. 63 S. 8 f.). Auch das Vorbringen in der Be- schwerdeschrift, dass C._____ von der Klägerin als Besitzerin / Inhaberin der Be- klagten angesehen worden sei, ist neu (vgl. Vi-Urk. 7, Vi-Urk. 40 und Vi-Prot. S. 4 f., S. 9 ff.) und damit unzulässig (Art. 326 ZPO, vgl. oben Erw. 3.b). e) Nachdem es somit dabei bleibt, dass C._____ die Vertretungsmacht zum Abschluss des fraglichen Werbeflächenvertrags zugekommen ist, sind die Beschwerdevorbringen der Beklagten zu einer allfälligen Genehmigung eines oh- ne Vertretungsmacht abgeschlossenen Geschäfts (Urk. 62 S. 5 f.) obsolet und ist darauf – mangels Entscheidrelevanz – nicht einzugehen. f) Bezüglich der übrigen Erwägungen der Vorinstanz – Höhe der Forde- rung, Verzugszinsen, Kosten und Entschädigungsfolgen – finden sich keine Rü- gen in der Beschwerdeschrift. Damit bleibt es bei diesen. g) Nach dem Gesagten ist somit die Beschwerde der Beklagten vollum- fänglich abzuweisen.
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'887.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 9. Oktober 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
Dr. R. Klopfer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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