Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PE130006-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, und lic. iur. M. Spahn, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 16. August 2013
in Sachen
A._____ AG, Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Konkursmasse der B._____ AG in Liquidation, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Y._____
betreffend Kollokation (Gerichtskostenvorschuss)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts für SchKG-Klagen am Bezirksgericht Zürich vom 18. Juli 2013 (FO130027-L)
Erwägungen: 1. a) Nachdem die Klägerin am 15. Juli 2013 beim Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht für SchKG-Klagen, (Vorinstanz) eine Kollokationsklage erhoben hatte, setzte die Vorinstanz der Klägerin mit Verfügung vom 18. Juli 2013 Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses an. Die Vorinstanz erwog, es sei ein Vorschuss in Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu verlangen. Gemäss Kollokationsplan betrage die mutmassliche Konkursdividende 15.8 % bis 28.9 %, weshalb von einem Streitwert von Fr. 185'000.-- (28.9 % von Fr. 641'800.--) auszugehen sei (Urk. 2 S. 2). Der Kostenvorschuss wurde sodann auf Fr. 185'000.-- festgesetzt (Urk. 2 Dispo.-Ziffer 1). b) Hiergegen hat die Klägerin am 23. Juli 2013 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdeführerin sei zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten von höchstens CHF 12'150.00 zu verpflichten, unter Ansetzung einer angemessenen Frist für dessen Einzahlung. 3. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter neuer Festsetzung des durch die Klägerin zu leistenden Gerichtskostenvorschusses mit neuer Zahlungsfrist im Sinne der Erwägungen. 4. Vorliegender Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 5. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge." c) Am 25. Juli 2013 berichtigte die Vorinstanz die angefochtene Verfügung. Sie erwog, dass bei einem Streitwert von Fr. 185'000.-- die mutmassliche Gerichtsgebühr Fr. 12'150.-- betrage. Bei der Bezifferung des Gerichtskostenvorschusses mit Fr. 185'000.-- handle es sich um ein offensichtliches Versehen, welches zu berichtigen sei. Der von der Klägerin zu leistende Gerichtskostenvorschuss wurde auf Fr. 12'150.-- korrigiert (Urk. 5). d) Mit Verfügung vom 29. Juli 2013 wurden den Parteien Gelegenheit gegeben, zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens Stellung zu nehmen (Urk. 6). Die Klägerin hat ihre Stellungnahme am 7. August
2013 eingereicht und beantragt die Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 7'474.90 nebst Mehrwertsteuer (Urk. 7); die Beklagte hat auf Stellungnahme verzichtet (Prot. S. 3). Auf einen Beizug der vorinstanzlichen Akten konnte verzichtet werden. 2. Durch den Erlass der Berichtigungsverfügung vom 25. Juli 2013 mit einem korrigierten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 12'150.--, welcher in der Höhe dem primären Beschwerdeantrag und der Gerichtsgebührenverordnung (§ 4 Abs. 1 GebV OG) entspricht, ist die Beschwerde gegenstandslos geworden und das Beschwerdeverfahren abzuschreiben (Art. 242 i.V.m. Art. 219 ZPO). 3. a) Auch wenn es diskutabel erscheint, ob die Erhebung einer Beschwerde tatsächlich notwendig war (ein Telefonanruf nach Entgegennahme der Verfügung vom 18. Juli 2013 wäre wohl die vernünftigere Lösung gewesen), ist das Beschwerdeverfahren letztlich durch einen Fehler der Vorinstanz verursacht. Die Beklagte hat sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht identifiziert und ist daher nicht als unterliegende Partei anzusehen. Demnach sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben (Art. 107 Abs. 2 ZPO). b) Mangels einer unterliegenden Partei ist für das Beschwerdeverfahren keine der Parteien zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei zu verpflichten (vgl. Art. 106 ZPO). Eine Entschädigungspflicht des Staates besteht in solchen Fällen mangels gesetzlicher Grundlage nicht (Sutter-Somm/- Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Komm. zur Schweizer. Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 26 zu Art. 107 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Zürich, 16. August 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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