Art. 325 Abs. 2 ZPO, Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Die aufschie- bende Wirkung wird für Verpflichtungen zur Geldzahlung, hier für die Kostenfol- gen, nur zurückhaltend gewährt. Anders, wenn eine Zahlung ins überseeische Ausland erfolgen und allenfalls dort zurück gefordert werden müsste.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Kostenfolgen eines Urteils, und es wird Erteilung der aufschiebenden Wirkung verlangt.
(aus den Erwägungen des Obergerichts:) 3. Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit eines angefochtenen Entscheides nicht. Die Rechtsmittelinstanz kann aber die Voll- streckbarkeit des angefochtenen Entscheids aufschieben (Art. 325 ZPO). Der Entscheid ist nach Ermessen zu treffen. Grundlage bildet die Abwägung der sich im jeweiligen Einzelfall gegenüberstehenden Interessen. Konkret sind die dem Beschwerdeführer bei einer sofortigen Vollstreckung drohenden Nachteile denje- nigen des Vollstreckungsaufschubs für den Beschwerdegegner gegenüberzustel- len. Zudem dürfen im Rahmen der summarischen Prüfung der relevanten Fakten auch die Erfolgschancen des Rechtsmittels berücksichtigt werden. Immer sollte dabei jedoch im Auge behalten werden, dass der Gesetzgeber die Vollstreckbar- keit als Regel vorgesehen hat und der Vollstreckungsaufschub demzufolge eine Ausnahme darstellt. Es müssen deshalb besondere Gründe vorliegen, um einen Aufschub zu rechtfertigen (ZK ZPO-F REIBURGHAUS/AFHELDT, 2. Aufl. 2013, Art. 325 N 4 ff.). Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung kann etwa dort sinnvoll sein, wo mangels vorsorglicher Massnahmen der Streitgegenstand so verändert wer- den könnte, dass der Endentscheid sich gar nicht mehr vollstrecken liesse (SHK ZPO-REICH, Art. 325 N 3). Mit Blick auf Geldforderungen ist die Praxis zurückhal- tend. Ein Aufschub kann in solchen Fällen gewährt werden, wenn die Zahlung den Schuldner in finanzielle Schwierigkeiten bringt oder wenn im Fall der Gut- heissung des Rechtsmittels die Möglichkeit der Rückforderung wegen der zwei- felhaften Zahlungsfähigkeit der Gegenpartei ungewiss erscheint. Das Vorliegen einer oder beider Voraussetzungen ist in tatsächlicher Hinsicht von der gesuch- stellenden Partei zu behaupten und nachzuweisen oder wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. OGerZH PP130029, Verfügung vom 4. Juli 2013; OGerZH PE110023, Verfügung vom 4. November 2011). 4. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Vollstreckungsauf- schub mit dem Umstand, dass die Beschwerdegegner allesamt Wohnsitz im Aus- land haben, weshalb eine allfällige Wiedereinbringung einer Parteientschädigung nur sehr schwierig zu bewerkstelligen wäre. Der Beschwerdeführer wurde in Dispositivziffer 5 der Verfügung des Einzel- gerichts im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 28. Juni 2013 verpflichtet, den Beschwerdegegnern 1 und 3 eine Parteientschädigung von ins- gesamt Fr. 12'000.– zu bezahlen. Es trifft zu, dass die Beschwerdegegner alle drei im Ausland leben. Die Beschwerdegegner 1 und 3 haben ihren Wohnsitz in Jamaika und Chile. Dass eine Rückforderung der auferlegten Parteientschädi- gung aufgrund dieser Sachlage besonders erschwert ist, leuchtet ein. Ein über- wiegendes Interesse an der Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Disposi- tivziffer 5 ist damit gegeben. Hingegen hat der Beschwerdeführer unterlassen auszuführen, weshalb er nicht in der Lage sei, die ihm auferlegte Entscheidge- bühr von Fr. 4'500.– (Dispositivziffern 3 und 4) zu bezahlen. Er legte insbesonde- re nicht dar, dass seine finanziellen Verhältnisse es nicht zuliessen, diesen Betrag zu leisten. Demnach ist dem Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Dispositivziffern 3 und 4 nicht zu entsprechen.
Obergericht, II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PE130005-O/Z02 Beschluss vom 20. August 2013