Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PE130003-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H. A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini Urteil vom 6. Februar 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, vom 3. Mai 2013 (BE120001-E)
Erwägungen: 1. Am 27. Juli 2004 fällte der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Hinwil einen Entscheid betreffend Nachbarrecht in Sachen C._____ (Kläger 1 und Widerbeklagter), D._____ (Klägerin 2) und B._____ (Klä- ger 3 und heutiger Gesuchsteller und Beschwerdegegner, fortan Gesuchsteller) gegen A._____ (Beklagter und Widerkläger und heutiger Gesuchsgegner und Be- schwerdeführer, fortan Gesuchsgegner). Mit Eingabe vom 7. August 2012 stellte der Gesuchsteller ein Erläuterungs- bzw. Berichtigungsbegehren betreffend die- sen Urteilsspruch (Urk. 1). Gemäss Rechtsschrift vom 26. Oktober 2012 liess der Gesuchsgegner fristgerecht (Urk. 15, 16) auf Abweisung des Erläuterungs- und Berichtigungsgesuchs antragen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei (Urk. 17). Der übrige Prozessverlauf ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid. Mit Urteil vom 3. Mai 2013 hiess das Einzelgericht in Zivilsachen des Be- zirksgerichts Hinwil das Erläuterungs- und Berichtigungsbegehren des Gesuch- stellers in Bezug auf die Dienstbarkeit gut. Im Übrigen wurde nicht darauf einge- treten. Das Urteilsdispositiv vom 27. Juli 2004 wurde dahingehend berichtigt, dass der Gesuchsgegner auch gegenüber dem Gesuchsteller zur Beseitigung be- stimmter Bäume bzw. Pflanzen bzw. zum Unterscherehalten derselben verpflich- tet wurde (Urk. 22 S. 12 f., Dispositivziffern 1 und 2). Die Entscheidgebühr wurde auf Fr. 1'000.– festgesetzt. Die Kosten wurden dem Gesuchsteller zu 1/10 und dem Gesuchsgegner zu 9/10 auferlegt. Sodann wurde der Gesuchsgegner ver- pflichtet, dem Gesuchsteller eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'700.– zu bezahlen (Urk. 22 S. 13, Dispositivziffern 3, 4 und 5). 2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner rechtzeitig (vgl. Urk. 20) Be- schwerde mit folgendem Begehren (Urk. 21 S. 1):
"1. Die Ziffern 3, 4 und 5 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 3. Mai 2013 seien aufzuheben.
Die Kosten des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 3. Mai 2013 sei- en dem Staat bzw. im Umfang des Unterliegens B._____ aufzuerlegen.
Im Umfang des Unterliegens sei B._____ zu verpflichten, mich für mei- ne Aufwendungen zu entschädigen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." Nach rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses über Fr. 570.– (Urk. 24, 25) wurde dem Gesuchsteller Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort anbe- raumt (Urk. 26). Mit Eingabe vom 24. Juli 2013 erstattete der Gesuchsteller recht- zeitig seine Beschwerdeantwort mit folgenden Anträgen (Urk. 26 S. 2):
"1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten des Beschwerdeführers.
Eventuell seien die Gerichtskosten und die Parteientschädigung für das erstinstanzliche und das Beschwerdeverfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen." Dazu reichte er zwei bekannte (Urk. 29/2 = Urk. 4/2 und Urk. 29/3 = Urk. 4/3) sowie eine neue Unterlage (Urk. 29/1) ein. Gemäss Präsidialverfügung vom 29. Juli 2013 wurde die Beschwerdeantwort samt Beilagen dem Gesuchsgegner zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 30). Mit Schreiben vom 17. August 2013 be- zog der Gesuchsgegner Stellung zur Beschwerdeantwort (Urk. 31, 32). Dieses Schreiben wurde dem Gesuchsteller zur Kenntnis gebracht (Urk. 31; Prot. II S. 5; Urk. 33). Am 9. September 2013 erreichte die Kammer eine kurze Stellungnahme des Gesuchstellers zu Urk. 31 samt Beilagen (Urk. 34; Urk. 35/1, 2). Dies wurde wiederum dem Gesuchsgegner zugestellt (Urk. 34 S. 1; Prot. II S. 6). 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Sodann gilt das Rügeprinzip (Art. 321 Abs. 1 ZPO), das heisst die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzu- legen, an welchem Mangel der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand.
a) Wie dargetan, wurde das Erläuterungs- und Berichtigungsbegeh- ren des Gesuchstellers in Bezug auf die Grunddienstbarkeit gutgeheissen. Im Üb- rigen - so betreffend die Beibehaltung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Urteils vom 27. Juli 2004 - wurde auf das Gesuch nicht eingetreten. Die Kosten des Erläuterungs- und Berichtigungsverfahrens (Entscheidgebühr Fr. 1'000.–) wurden dem mehrheitlich obsiegenden Gesuchsteller zu 1/10 und dem Gesuchs- gegner zu 9/10 auferlegt. Zudem wurde der Gesuchsgegner verpflichtet, dem Ge- suchsteller eine (reduzierte) angemessene Parteientschädigung von Fr. 1'700.– zu bezahlen (Urk. 22 S. 11 ff.). b) Wird ein Erläuterungs- oder Berichtigungsbegehren gutgeheissen, können die Prozesskosten auf die Gerichtskasse genommen werden, weil die Mangelhaftigkeit des Dispositivs in der Regel auf eine Nachlässigkeit des Gerichts zurückzuführen sein wird (BSK ZPO-Herzog, Art. 334 N 18 und Art. 107 N 11; BK ZPO-Sterchi, Art. 334 N 17; Art. 107 Abs. 2 ZPO [Kann-Vorschrift]; Urk. 21 S. 3). Vorliegend wurde das Erläuterungs- und Berichtigungsbegehren des Gesuchstel- lers von der Vorinstanz gutgeheissen, weil das ursprüngliche Urteil vom 27. Juli 2004 einerseits einen Widerspruch zwischen den Erwägungen und dem Dispositiv enthielt und andererseits das Dispositiv unvollständig war (Urk. 22 S. 10). Es handelt sich um einen Fehler bzw. eine Nachlässigkeit des Gerichts, weshalb die Prozesskosten vorliegend auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Daran vermag nicht zu ändern, dass der Gesuchsgegner Antrag auf Abweisung des Begehrens stellte. In diesbezüglicher Gutheissung der Beschwerde des Gesuchsgegners ist Dispositivziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Hinwil vom 3. Mai 2013 somit aufzuheben und es sind die Kosten zu 9/10 auf die Gerichtskasse zu nehmen und zu 1/10, nämlich soweit auf das Erläuterungs- bzw. Berichti- gungsbegehren nicht eingetreten wurde, dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Die Kostenaufschlüsselung wurde im Übrigen nicht kritisiert.
c) Die ZPO bietet keine Grundlage dafür, einen Kanton zur Tragung einer Parteientschädigung zu verpflichten (Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., Art. 107 N 26; BSK ZPO-Rüegg, Art. 107 N 11). Im Umfang von 9/10 kann somit keine Entschädigung zugesprochen werden. Die Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung einer Parteientschädigung von Fr. 1'700.– an den Gesuchsteller gemäss Dispositivziffer 5 des angefochtenen Ur- teils ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Zwar wäre Dispositivziffer 5 des angefochtenen Entscheides dahingehend zu korrigieren, dass der Gesuchsteller zu verpflichten wäre, dem Gesuchsgegner eine auf 1/10 reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Ein bezifferter Antrag wurde im Beschwerdeverfahren indessen nicht gestellt (vgl. Urk. 21), weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist. Im Übrigen war und ist der Gesuchsgegner nicht anwaltlich vertreten. Es kann daher nur in begründeten Fäl- len, wie namentlich als Ausgleich für einen Verdienstausfall, eine angemessene Umtriebsentschädigung entrichtet werden (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Solches wurde hier indessen nicht geltend gemacht. Dispositivziffer 3 betreffend die Festsetzung der erstinstanzlichen Gerichts- gebühr auf Fr. 1'000.– wurde zwar mitangefochten (Urk. 21 S. 1), jedoch ohne Begründung, weshalb es bei den Fr. 1'000.–, welche denn auch angemessen er- scheinen (vgl. § 4 Abs. 1, 2 und 3 GebV OG; Urk. 22 S. 11), gemäss angefochte- nem Urteil (Urk. 22 S. 13) bleibt. 5. Im Beschwerdeverfahren obsiegt der Gesuchsgegner zu 9/10. Damit sind die Kosten des Bescherdeverfahrens zu 1/10 dem Gesuchsgegner und zu 9/10 dem Gesuchsteller aufzuerlegen, welcher sich mit dem angefochtenen Ent- scheid identifizierte. So äusserte er sich einlässlich zur Vorgeschichte des Berich- tigungs- bzw. Erläuterungsverfahrens und weshalb die Gegenpartei dieses ver- schuldet habe, obschon er die Problematik der staatlichen Erläuterungspflicht durchaus auch sieht und anspricht (Urk. 27). Gleichwohl liess er im Hauptantrag - und nur dieser ist an dieser Stelle beachtlich - auf Abweisung der Beschwerde
Antrag stellen (Urk. 27 S. 2). Entsprechend würde der Gesuchsteller dem Ge- suchsgegner für das Beschwerdeverfahren eine auf 4/5 reduzierte Umtriebsent- schädigung schulden (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Allerdings ist der Gesuchsgegner nach wie vor nicht anwaltlich vertreten, weshalb auch für das Beschwerdeverfah- ren nur in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung ge- schuldet ist (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). In der Regel wird derjenigen Partei, die nicht durch einen Anwalt vertreten ist, keine Entschädigung zugesprochen. Selbstständige Parteien entsteht dadurch ein Nachteil, dass dieser Aufwand auf Kosten der Berufstätigkeit geht und so einen Erwerbsausfall verursacht. Aus- nahmsweise ist einer Partei deshalb gegebenenfalls eine Entschädigung zuzu- sprechen, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt, wenn der getätigte Aufwand erheblich ist und zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht (Adrian Urwyler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 95 N 26). Davon kann vorliegend nicht die Rede sein. Der Gesuchsgegner hält zwar pauschal dafür, für die knapp dreiseitige Beschwerdeschrift sei ihm ein grosser Aufwand entstanden und er ha- be sich, insbesondere für diese Eingabe, von einem Juristen unterstützen lassen müssen (Urk. 21 S. 3), näher beziffert oder belegt wird solches indessen nicht. Es kann ihm daher für das Beschwerdeverfahren keine Umtriebsentschädigung zu- gesprochen werden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind aus dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss über Fr. 570.– (vgl. Urk. 24 S. 2; Urk. 25) zu bezie- hen. Sie sind dem Gesuchsgegner jedoch vom Gesuchsteller im Umfang des von diesem zu tragenden Kostenanteils (Fr. 513.–) zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).
Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des Urteils des Einzelgerichts in Zivilsachen des Bezirksgerichts Hin- wil vom 3. Mai 2013 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
"4. Die Gerichtskosten werden zu 9/10 auf die Gerichtskasse genommen und zu 1/10 dem Gesuchsteller auferlegt.
Zürich, 6. Februar 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Präsidentin:
Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. M. Reuss Valentini
versandt am: mc