No appeal against refusal of superprovisional measures

PE120012Obergericht04.10.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Court of Appeal held that no remedy lies against a first-instance refusal of superprovisional measures in a negative declaratory action under Art. 85a SchKG. It therefore did not enter into the plaintiff’s appeal. As a consequence, the requests for suspensive effect and for an immediate protective order became moot. The appellant was denied legal aid because the appeal was hopeless. Appellate costs of CHF 800 were imposed on the appellant, and no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 265 ZPO; admissibility of a remedy against the refusal of superprovisional measures: A first-instance decision refusing superprovisional measures is not subject to appeal or complaint. If the appeal is directed solely against such a refusal, the appellate court must decline to enter into the matter; ancillary requests for suspensive effect or interim protective measures then become moot. Where the appeal is manifestly without prospects of success, legal aid must be refused under Art. 117 lit. b ZPO. Costs follow the outcome under Art. 106 Abs. 1 ZPO; no party compensation is awarded absent relevant expenses (consid. 2–3).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PE120012-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 4. Oktober 2012

in Sachen

A., Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X.

gegen

B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend Negative Feststellungsklage (Art. 85a SchKG)

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 1. Oktober 2012 (FO120001)

Erwägungen: 1. a) Am 28. September 2012 reichte der Kläger bei der Vorinstanz ei- ne negative Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG ein; dabei stellte er (u.a.) das Begehren um Erlass superprovisorischer Massnahmen. Mit Urteil und Verfügung vom 1. Oktober 2012 erkannte die Vorinstanz (Urk. 2 S. 4): 1. Das Begehren wird – soweit es auf den Erlass superprovisorischer Massnahmen abzielt – abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgender Verfügung. Sodann verfügte die Vorinstanz (Urk. 2 S. 5): 1. [Fristansetzung an den Kläger zur Belegung seiner Mittellosigkeit.] 2. Der Antrag auf Festlegung eines Verhandlungstermins vor dem 4. Ok- tober 2012 wird abgewiesen. 3. [Fristansetzung an die Beklagte zur Stellungnahme zum Massnahme- begehren.] 4. [Schriftliche Mitteilung.] 5. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage.] b) Der Kläger hat am 2. Oktober 2012 Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "Materielle Anträge 1. Dispositiv Ziff. 1 des angefochtenen Entscheides sei aufzuheben; 2. Das Gesuch vom 28. September 2012 um den Erlass von superproviso- rischen Massnahmen sei dementsprechend gutzuheissen; 3. Eventuell sei der Entscheid unter Abgabe der entsprechenden Weisun- gen an die Vorinstanz zurückzuweisen; Prozessrechtliche Anträge 4. Die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides sei sofort und su- perprovisorisch aufzuschieben; 5. Es sei als konkrete Sicherungsmassnahme ein sofortiges superproviso- risches Verbot zu erlassen, wonach das Betreibungsamt C._____ nicht über die Stockwerkeigentumsanteile an Parzelle Kat.-Nr. ... (GGBl ..., ... und ...) verfügen bzw. diese bis zum Vorliegen des Beschwerdeent- scheides nicht versteigern darf; 6. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen;

  1. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zur Sicherung der Verfahrenskosten sowie auf Leistung einer allfälligen Sicherheit für die Parteikosten der Beschwerdegegnerin zu verzichten; 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin." c) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Beschwerde des Klägers richtet sich gegen die vorinstanzliche Abweisung seines Begehrens um Erlass superprovisorischer Massnahmen. Die Vorinstanz hat gegen ihr Urteil, mit dem sie ebendiesen Antrag auf Erlass super- provisorischer Massnahmen abgewiesen hat, kein Rechtsmittel belehrt (vgl. Urk. 2 S. 4). Dies zu Recht, denn gegen erstinstanzliche Entscheide betreffend super- provisorische Massnahmen gibt es kein Rechtsmittel (BGE 137 III 417 E. 1.3 S. 419; Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, N 20 zu Art. 265 ZPO; Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO-Kommentar, N 12 zu Art. 265 ZPO; Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], BS-Kommentar, N 32 zu Art. 265 ZPO). Auf die Beschwerde des Klägers ist daher nicht einzutreten. Damit werden auch die prozessualen Anträge des Klägers betreffend aufschiebende Wirkung und Sicherungsmassnahme hinfällig. 3. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangs- gemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Kläger hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). c) Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Klä- ger nicht, weil er unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4. Ob das Bundesgericht auf eine Beschwerde gegen diesen Entscheid eintreten würde, erscheint fraglich (BGE 137 III 417 E. 1.2).

Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Emp- fangsschein, an die Parteien vorab per Telefax. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 4. Oktober 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Schlagwörter

superprovisional measuresnon-entryappeal admissibilitylegal aidcostsnegative declaratory action

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the refusal of superprovisional measures is admissible

Extrahierter Entscheid

No appeal lies against a first-instance decision refusing superprovisional measures, so the appeal cannot be heard.

Extrahierte Begründung

The court held that first-instance decisions concerning superprovisional measures are not subject to a remedy; therefore the appeal was manifestly inadmissible.

Kernrechtsfrage

Whether the requests for suspensive effect and a protective measure on appeal should be considered

Extrahierter Entscheid

These requests became moot once the appeal was not entered into.

Extrahierte Begründung

Because the appeal was inadmissible, the ancillary procedural requests fell away.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid should be granted for the appeal proceedings

Extrahierter Entscheid

Legal aid was denied because the appeal had no prospect of success.

Extrahierte Begründung

The court found the appeal hopeless in light of the inadmissibility of the remedy.

Kernrechtsfrage

Allocation of appellate costs and party compensation

Extrahierter Entscheid

Costs were charged to the appellant; no party compensation was awarded to either side.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome, and the respondent incurred no relevant expenses in the appeal.

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