Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PE120003-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. S. Subotic Urteil vom 25. März 2013
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Y._____
betreffend Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 10. Februar 2012 (FO080057)
Erwägungen: 1. Der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) wurde mit Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 10. Februar 2012 verpflichtet, der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klä- gerin) Fr. 8'812.35 nebst Zins zu 5 % seit dem 25. September 2006 sowie Fr. 140.– Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen. Ausserdem wurden dem Beklagten die Verfahrenskosten auferlegt und er wurde verpflichtet, der Klägerin eine Pro- zessentschädigung zu bezahlen (Urk. 83 S. 19). 2. Hiergegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 20. März 2012 (Datum des Poststempels: 19. März 2012) rechtzeitig (vgl. Urk. 1/80) Beschwerde mit folgen- den Rechtsbegehren: " 1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben. 2. Die Klage sei abzuweisen. 3. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zur Neubeurtei- lung zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin." 3. Mit Verfügung vom 27. März 2012 (Urk. 85) wurde dem Beklagten Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens angesetzt. Der Kostenvorschuss erfolgte innert Frist (vgl. Urk. 86). 4. Am 23. Mai 2012 erstattete die Klägerin innert der ihr mit Verfügung vom 18. April 2012 (Urk. 87) angesetzten Frist ihre Beschwerdeantwort (Urk. 88) und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, 2. die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur mit der Geschäftsnummer FO080057 vom 10. Februar 2012 sei zu bestätigen; 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (plus gesetzliche Mehr- wertsteuer) aller Instanzen zu Lasten des Beschwerdeführers." 5. Die Beschwerdeantwort wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 1. Juni 2012 zugestellt.
analog zu Art. 97 Abs. 1 BGG - gleichbedeutend mit willkürlich im Sinn von Art. 9 BV ist. Willkür liegt etwa dann vor, wenn die Vorinstanz ohne eine Begründung vom Ergebnis einer gerichtlichen Expertise abweicht oder eine von einer Partei behauptete und von der anderen Seite bestrittene rechtserhebliche Tatsache trotz Fehlens jeglicher Beweise als bewiesen erachtet (Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, a.a.O., N 3 ff. zu Art. 320 ZPO). 8.3. Der Beklagte hält in seiner Beschwerde erneut fest, dass die Wärmepumpe, welche die Klägerin ihm verkauft hatte, nicht den offerierten Wirkungsgrad von 4.7 COP, sondern lediglich einen solchen von 4.2 COP gehabt habe, und vermerkt, dass der offerierte Wirkungsgrad ein gewichtiges Verkaufsargument und für den Kaufentschluss des Beklagten entscheidend oder zumindest sehr förderlich ge- wesen sei. Das angefochtene Urteil behandle den offenkundig mangelhaften Wir- kungsgrad COP der Wärmepumpe mit keinem Wort, sondern verlege sich darauf zu behaupten, der Beklagte habe grundsätzlich zwei Mängel - einerseits die man- gelnde Leistungsfähigkeit der Wärmepumpe und andererseits das nicht richtige Aufheizen des Boilers durch die Pumpe - geltend gemacht (Urk. 82 S. 3 ff.). Der Beklagte unterlässt es in der Folge jedoch auszuführen, worin diesbezüglich eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts oder eine Rechtsverletzung liegen soll- te. Weiter merkt der Beklagte an, die Vorinstanz erwäge richtig, dass die Zeugen C., D., E., F. und G._____ Angestellte der Klägerin ge- wesen seien. Bei der Würdigung ihrer Aussagen sei zu berücksichtigen, dass die genannten Zeugen im Einflussbereich der Klägerin gestanden hätten. Somit seien deren Aussagen nicht vollkommen neutral zu werten (vgl. Urk. 83 S. 3). Dabei sei wesentlich, dass sich einzelne Zeugen vor ihrer Befragung hätten absprechen können und dies auch getan hätten, was ihre Aussagen "stark zweifelhaft", wenn nicht gar unverwertbar mache (Urk. 82 S. 5). Inwiefern die Vorinstanz, welche diesem Umstand in ihren Erwägungen ausdrücklich Rechnung getragen hat (vgl. Urk. 83 S. 3 f.), diese Zeugenaussagen in der Folge willkürlich gewürdigt haben soll, wird nicht dargetan. Alsdann fasst der Beklagte den Sachverhalt, wie er sich seiner Ansicht nach abgespielt haben soll, erneut zusammen (vgl. Urk. 82 S. 2 ff.) und hält fest, was seiner Meinung nach als erstellt zu gelten habe (ungenügender Wirkungsgrad COP, beim Verkauf "vorgegaukelte" Zertifizierung, vgl. Urk. 82 S. 5
ff.). Weiter macht der Beklagte allgemeine Ausführungen zum Gewährleistungs- recht beim Kaufvertrag, um anschliessend zu wiederholen, dass der Beklagte die mangelhafte Leistung der Pumpe sofort nach Entdeckung gerügt habe. Daran würden auch die Zeugenaussagen der Angestellten der Klägerin nichts ändern. Entgegen dem angefochtenen Entscheid sei dies "nach den Aussagen von Zeu- gen und des Beklagten sowie aufgrund der Urkunden und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben" (Urk. 82 S. 9) erstellt und hinreichend bewiesen (Urk. 82 S. 7ff.). Auch damit macht der Beklagte zwar sinngemäss pauschal geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt seines Erachtens falsch festgestellt, legt jedoch nicht substantiiert dar, inwieweit die Feststellungen der Vorinstanz qualitativ feh- lerhaft sind. Schliesslich äussert sich der Beklagte in seiner Beschwerde zu der von ihm vorgebrachten Rüge an die Klägerin, wonach die Wärmepumpe den Boi- ler nicht richtig aufheize, und wiederholt die Standpunkte der Parteien sowie die Ergebnisse des Gutachtens. Auch hier unterlässt es der Beklagte, die von ihm behauptete offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vo- rinstanz näher zu begründen. Weshalb der Beklagte gegen Ende der Beschwerde plötzlich, nachdem er nochmals betont hat, Minderung des Kaufpreises geltend zu machen, ausführt, er sei beim Vertragsschluss Willensmängeln (Grundlagenirr- tum, absichtliche Täuschung) unterlegen, bleibt im Dunkeln. Die Klägerin hat ric h- tigerweise angemerkt, weder Grundlagenirrtum noch absichtliche Täuschung sei- en vor Vorinstanz erklärt bzw. substantiiert worden und ausserdem schliesse die Geltendmachung eines Willensmangels Gewährleistungsansprüche aus Kaufver- trag aus. 8.4. Nach dem Gesagten wird deutlich, dass es der Beklagte unterlässt, sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid adäquat auseinanderzusetzen. Er beschränkt sich vielmehr über weite Strecken auf appellatorische Kritik am erstinstanzlichen Entscheid und darauf, seine Argumente, welche er bereits vor Vorinstanz einge- bracht hat, zu wiederholen. Zwar macht er zusammenfassend geltend, die Vo- rinstanz habe "Recht unrichtig" angewandt (Urk. 82 S. 13), legt jedoch nicht dar, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet haben soll bzw. welche Normen verletzt worden sein sollen. Ebensowenig begründet er substantiiert,
weshalb die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sein sollte. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 9.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren dem Be- klagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert beträgt Fr. 8'812.35. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist gestützt auf die Gebühren- verordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 auf Fr. 1'600.– festzusetzen. 9.2. Ausserdem ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Entschädigung ist in Anwendung der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010 auf Fr. 2'000.– zuzüglich 8% MWSt. (vgl. Urk. 88) festzulegen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'600.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren ei- ne Parteientschädigung von Fr. 2'160.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Win- terthur, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'812.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 25. März 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Präsident:
Dr. R. Klopfer Die Gerichtsschreiberin:
lic.iur. S. Subotic
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