Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PE120001-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin Dr. D. Oser Urteil vom 28. August 2012
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Aufhebungsklage nach Art. 85a SchKG (Sistierung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 19. Dezember 2011 (FO110002)
Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 30. April 2010 erteilte der Einzelrichter im summari- schen Verfahren des Bezirkes Dielsdorf dem Beklagten und Beschwerdeführer (fortan: Beklagter) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Z._____ (heute Z.) definitive Rechtsöffnung für Fr. 50'000.– nebst Zinsen (Urk. 3/5/7). Mit Eingang vom 15. Juli 2011 erhob die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan: Klägerin) bei der Vorinstanz Klage auf Feststellung, dass die zur Pfän- dung anstehende Forderung des Beklagten von Fr. 52'833.75 getilgt sei und nicht mehr bestünde, weswegen auch die Betreibung aufzuheben sei. Gleichzeitig be- antragte sie die vorläufige Einstellung der Betreibung. Zur Begründung führte sie an, dass diese Forderung durch Verrechnung einer ihr zustehenden Forderung von insgesamt Fr. 829'865.65 getilgt sei. Über diese zu verrechnenden Forderun- gen sind beim Bezirksgericht Zürich zwei Zivilprozesse hängig (CG090101, Kla- geeinleitung am 2. Juni 2009 und CG100256, Klageeinleitung am 2. Dezember 2010). Mit Verfügung vom 20. Juli 2011 wurde die einstweilige Einstellung dieser Betreibung superprovisorisch verfügt und dem Beklagten Frist zur Stellungnahme angesetzt. Am 19. Dezember 2011 entschied die Vorinstanz, dass die Betreibung vorläufig eingestellt bleibe. Ausserdem sistierte sie den Prozess einstweilen bis zur rechtskräftigen Erledigung der genannten Forderungsprozesse (Urk. 2). Am 6. Februar 2012 erhob der Beklagte rechtzeitig "Berufung" gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 19. Dezember 2011 mit folgenden Anträgen (Urk. 1): "1. Dispositivziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 19. Dezem- ber 2011 sei aufzuheben und die Anordnung der vorläufigen Einstellung der Betreibung Nr. 4491 des Betreibungsamtes Z. sei entsprechend aufzuheben. 2. Dispositivziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 19. Dezember 2011 sei aufzuheben und die Verfahrenssistierung sei aufzuheben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin, zzgl. MWST."
ger, N 3 zu Art. 126 mit Hinweis auf ZR 85 Nr. 48). Damit liegt es im Ermessen des Gerichtes die Generalklausel mit Inhalt zu füllen und gegen eine nach Art. 124 Abs. 1 ZPO gebotene beförderliche Prozesserledigung abzuwägen (vgl. Kaufmann, DIKE-Komm-ZPO, N 4 zu Art. 126). Vorliegend kommt der Beurteilung der zur Verrechnung gebrachten eingeklagten Forderungen durch das Bezirksge- richt Zürich präjudizielle Bedeutung zu, hängt doch der Ausgang des vorliegenden Verfahrens unmittelbar davon ab, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe diese gutgeheissen werden. Dies wird vom Beklagten auch nicht in Frage gestellt. Der Hinweis auf die Erwägung des Bundesgerichtes, wonach die klägerische Argu- mentation im Zusammenhang mit der Weiterziehung der definitiven Rechtsöff- nung trölerisch gewesen sei, hilft dem Beklagten in Bezug auf die vorliegende Aufhebungsklage nicht weiter. Die Vorinstanz erwog sodann, dass mit der Sistie- rung widersprüchliche Entscheide in derselben Sache verhindert würden. Dass dies unzutreffend sei, behauptet selbst der Beklagte nicht. Damit hat die Vo- rinstanz zu Recht das Interesse an der Sistierung gewichtiger als das Beschleuni- gungsgebot eingestuft, weshalb die am 19. Dezember 2011 erfolgte Sistierung der Aufhebungsklage zu schützen und die Beschwerde abzuweisen ist. 4. Ausgangsgemäss wird der Beklagte kosten- und antragsgemäss ent- schädigungspflichtig (Art. 106 ZPO). Der Streitwert entspricht der Betreibungsfor- derung in der Höhe von Fr. 52'833.75. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 9 und § 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen und dem Beklagten aufzuerlegen. Er ist zudem zur Bezahlung einer Parteient- schädigung von Fr. 1'570.– (inklusive 8 % Mehrwertsteuer) zu verpflichten (§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 4 AnwGebV). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt.
Zürich, 28. August 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. D. Oser
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