Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PE110019-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Urteil vom 8. September 2011
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
betreffend Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 21. Februar 2011 (FO100098)
Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Im vorliegenden Verfahren strittig ist eine Forderung von total Fr. 2'974.25 aus Autoreparaturen und der Benutzung eines Ersatzfahrzeuges (vgl. Urk. 16 S. 4-6). Die Parteien waren am 19. Januar 2011 auf den 21. Februar 2011 zur vo- rinstanzlichen Hauptverhandlung vorgeladen worden (Urk. 5/1). Mit Schreiben vom 12. Februar 2011, bei der Vorinstanz eingegangen am 15. Februar 2011, stellte die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan: Beklagte) ein Verschie- bungsgesuch (Urk. 6). Dieses wurde mit Verfügung vom 15. Februar 2011 abge- wiesen (Urk. 7), welche der Beklagten nicht persönlich zugestellt werden konnte, aber ab dem 17. Februar 2011 auf der Post zur Abholung bereitlag (Urk. 9). Die Beklagte holte die Verfügung jedoch erst am 25. Februar 2011 ab (Urk. 8). 1.2. In der Zwischenzeit hatte am 21. Februar 2011 – in Abwesenheit der Be- klagten (vgl. Prot. I S. 4) – die vorinstanzliche Hauptverhandlung stattgefunden, und die Vorinstanz hatte gleichentags folgendes Urteil gefällt: "1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 2'974.25 nebst Zins zu 5 % seit 18. Oktober 2009 sowie Fr. 70.– zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts C._____, Zahlungsbefehl vom 28. April 2010, wird im Umfang von Fr. 2'974.25 nebst 5 % Zins seit 18. Oktober 2009 sowie Fr. 70.– Betreibungskosten aufgehoben. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 350.–. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 750.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer sowie die Weisungskosten von Fr. 350.– zu bezahlen. 6.&7. (Mitteilungen und Rechtsmittel)" 1.3. Hiegegen hat die Beklagte mit Eingabe vom 23. Juni 2011 rechtzeitig Be- schwerde an die Kammer erhoben (Urk. 15 i.V.m. Urk. 11/2). Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan: Klägerin) bzw. der Vo- rinstanz (Urk. 15 S. 2).
innert nützlicher Frist anwaltliche Vertretung finden und diese auch entsprechend vorbereitet und instruiert mit mir an der Verhandlung vom 21.2.2011 erscheinen kann" (Unterstreichung durch die Kammer). Sie bitte darum um Verschiebung der Verhandlung (Urk. 6). Die Vorinstanz hielt der Beklagten in ihrem abweisenden Entscheid vom 15. Feb- ruar 2011 entgegen, es verbleibe ihr nach ihrer Rückkehr aus dem Ausland noch genügend Zeit, um bis zur Hauptverhandlung einen Rechtsvertreter zu finden, und die Begründung, dass dies aufgrund der Sportferien nicht möglich sei, sei nicht überzeugend (Urk. 7). Diesen vorinstanzlichen Ausführungen ist zuzustimmen. Es ist zudem zu berück- sichtigen, dass die Verschiebung eines Gerichtstermins auch die nicht um Ver- schiebung ersuchenden Beteiligten betrifft und die dem Gericht obliegende Orga- nisation der Gerichtstermine erschwert, insbesondere dann, wenn vielbeschäftigte Anwälte beteiligt sind. Aus diesen Gründen ist bei der Verschiebung eines Ter- mins eher Zurückhaltung geboten. Kommt dazu, dass selbst ab Datum der tat- sächlichen Kenntnis des Verhandlungstermins am 10. Februar 2011 die vom Ge- setz als ausrechend vorgeschriebene Frist von 10 Tagen bis zum Verhandlungs- termin noch eingehalten war (Art. 134 ZPO). Die Abweisung des Verschiebungs- gesuches durch die Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden, zumal vorliegend die Gegenseite anwaltlich vertreten war, was die Suche nach einem neuen Vorla- dungstermin zusätzlich erschwert hätte. Im Übrigen wirkt die Begründung der Beklagten für ihr Verschiebungsgesuch vom 12. Februar 2011 nach Konsultation ihrer Beschwerdeschrift noch weniger über- zeugend. Sie führt dort in tatsächlicher Hinsicht neu – und deshalb wie erwähnt grundsätzlich nicht berücksichtigbar (Art. 326 Abs. 1 ZPO) – aus, sie habe in der fraglichen Zeit bereits Termine in Z._____ gehabt, die sie nicht habe verschieben können, und habe deshalb um Verschiebung ersuchen müssen (Urk. 15 S. 2 f.). Diese Begründung steht in unauflösbarem Widerspruch zu ihren Ausführungen vom 12. Februar 2011, wonach sie keinen Anwalt habe finden können, der "mit ihr" zur Verhandlung gekommen wäre, und deshalb um Verschiebung nachsu- chen müsse (vgl. oben). Wenn die Beklagte am Verhandlungstag tatsächlich
Termine im Ausland hatte, hatte sie wohl gar nicht erst nach einer anwaltlichen Vertretung für die Verhandlung, an der sie nicht teilzunehmen gedachte, gesucht. Alle am Verfahren beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu han- deln (Art. 52 ZPO). In Nachachtung dieses Grundsatzes hat sich die Beklagte bei ihrer ersten – aber unüberzeugenden – Begründung, sie habe keinen Anwalt fin- den können, behaften zu lassen. Es bleibt mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beklagte, solange ihr Ver- schiebungsgesuch nicht gutgeheissen worden war, an der Hauptverhandlung als säumig galt; unabhängig davon, ob sie zu diesem Zeitpunkt die das Verschie- bungsgesuch abweisende Verfügung schon bei der Post abgeholt hatte oder nicht (vgl. Urk. 16 S. 4). 3.2. Weitere (berücksichtigbare) Rügen hat die Beklagte nicht erhoben; ihre neu- en Tatsachenbehauptungen unter "II. Sachliches" und Beweismittel sind ausge- schlossen (Urk. 15 S. 3 f.). Der angefochtene Entscheid hat demnach Bestand, und die Beschwerde der Beklagten ist abzuweisen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie betragen Fr. 645.– (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 GebVO OG). 4.2. Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 645.– festgesetzt.
Zürich, 8. September 2011
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
Dr. R. Klopfer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Heuberger
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