Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PE110015-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der und Oberrichter lic. i ur. P. Hodel sowie Ge- richtsschreiber lic. i ur. D . Oehni nger. Urteil vom 13. Dezember 2011
i n Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend Forderung (Kosten- und Entschädigungsfolgen)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelrichters im ordentlichen Ver- fahren des Bezirkes Dietikon vom 5. Mai 2011; Proz. FO100037
Erwägungen: I. 1. Der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) hat vor Vorinstanz am 25. November 2008 (Datum Poststempel) Klage erhoben (act. 1). Die Parteien sind bzw. waren Stockwerkeigentümer der Liegenschaft O.- Strasse ... in Z.. Streitgegenstand war im Wesentlichen, dass die Beklagten und Beschwerdegegner (nachfolgend Beschwerdegegner) die Dunstabzugshau- ben ihrer Stockwerkeigentumseinheiten dahingehend modifizierten, dass die Ab- luft durch nachträglich errichtete Kernbohrungen durch die Fassade ins Freie ge- führt wird. Dies obwohl die Liegenschaft über ein System kontrollierter Wohn- raumlüftung verfügt, welches auch die Dunstabzugshauben integriert. Der Be- schwerdeführer wollte diese Änderung – entgegen dem Willen der Beschwerde- gegner (act. 12 S. 1) – nicht akzeptieren und verlangte die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands (act. 10 S. 1). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 17. März 2009 erstatteten die Parteien Klagebegründung und -antwort sowie Replik und Duplik (act. 10 und 12, Prot. Vorinstanz S. 4 ff.). Nach erfolglosen aussergerichtlichen Vergleichsge- sprächen (act. 14 und 15, Prot. Vorinstanz S. 10) fällte die Vorinstanz am 17. Au- gust 2009 ihr Urteil und wies die Klage des Beschwerdeführers ab (act. 16). Die- ser focht den Entscheid der Vorinstanz mittels Berufung ans Obergericht an (act. 21), welches mit Beschluss vom 16. März 2010 das Urteil der Vorinstanz aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an diese zurückwies. Die zweitinstanz- liche Gerichtsgebühr wurde auf Fr. 2'000.– festgesetzt und die Kosten- und Ent- schädigungsregelung im Übrigen dem Endentscheid der Vorinstanz vorbehalten (act. 42). Auf eine dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz mit Verfügung vom 27. Oktober 2010 angesetzte Frist zum Einreichen einer gültigen Weisung betref- fend einige der Beschwerdegegner (act. 46) folgte ein ergänzendes Schlichtungs- verfahren und weitere Eingaben sowie eine weitere Verfügung und darauf Stel- lungnahmen, auch zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 48-55).
Schliesslich hat der Beschwerdeführer, da er seine Stockwerkeigentumseinheit veräussert hatte und die neuen Eigentümer den Eintritt in den Prozess ablehnten, mit Eingabe vom 24. März 2011 seine Klage vor Vorinstanz zurückgezogen (act. 56). Diese schrieb daraufhin das Verfahren am 5. Mai 2011 als durch Rück- zug der Klage erledigt ab und auferlegte dem Beschwerdeführer sämtliche Kos- ten, nämlich die volle Gerichtsgebühr der Vorinstanz von Fr. 2'450.– und diejenige des Berufungsverfahrens vor Obergericht von Fr. 2'000.– . Weiter verpflichtete die Vorinstanz den Beschwerdeführer zur Bezahlung einer Prozessentschädigung von Fr. 6'600.– (zuzügl. MwSt) an die Beschwerdegegner (act. 60). 2. Der Beschwerdeführer erhob mit Beschwerdeschrift vom 6. Juni 2011 (Da- tum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde gegen die Kosten- und Entschädi- gungshöhe des vorinstanzlichen Entscheids und beantragte die vorinstanzliche Geri chtsgebühr von Fr. 2'450.– auf Fr. 1'225.– und die Prozessentschädigung von Fr. 6'600.– auf Fr. 4'200.–, eventualiter auf Fr. 5'250.–, zu reduzieren (act. 63 bzw. 61/1). In der Folge leistete er innert Frist den ihm mit Verfügung vom 17. Juni 2011 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 700.– (act. 68-70). Die den Beschwerdegegnern mit Verfügung vom 6. Juli 2011 angesetzte Frist zur Einrei- chung einer Beschwerdeantwort ist ungenutzt verstrichen (act. 71 und 72). II. 1. Am 1. Januar 2011 trat die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) in Kraft. Nach deren Art. 404 Abs. 1 gilt für im Zeit- punkt des Inkrafttretens der ZPO rechtshängige Verfahren bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz das bisherige Verfahrensrecht. Das vorinstanzliche Ver- fahren wurde vor Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig gemacht. Es richtete sich demnach weiterhin nach den Bestimmungen der zürcherischen Prozessge- setze (ZPO ZH bzw. GVG ZH). Für die Rechtsmittel gegen den daraus hervorge- henden Entscheid gilt dagegen das bei dessen Eröffnung in Kraft stehende Recht (Art. 405 Abs. 1 ZPO) und damit vorliegend die Schweizerische Zivilprozessord- nung.
Die Regelung der Kosten- und Entschädigungshöhe ist alt- wi e neurechtli ch den Kantonen vorbehalten (§ 64 Abs. 1 ZPO ZH i.V.m. § 202 Abs. 1 GVG ZH bzw. Art. 96 ZPO) und ergibt sich für den Kanton Zürich aktuell aus der Gebührenver- ordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) bzw. aus der Ver- ordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Deren § 23 bzw. § 25 sehen vor, dass für Verfahren, auf welche weiterhin die Bestim- mungen des kantonalen Prozessrechts Anwendung finden, die (früheren) Verord- nungen des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (aGebV) bzw. die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 (aAnwGebV) zur Anwendung kom- men. Vorliegend hat die Vorinstanz (aufgrund der Rechtshängigkeit der Streitsache vor dem 1. Januar 2011) zutreffend noch das kantonale Prozessrecht angewendet (Art. 404 Abs. 1 ZPO) und folgerichtig auch die Kosten- und Entschädi gungsfol- gen des Prozesses nach der (früheren) aGebV bzw. aAnwGebV festgelegt (act. 67 S. 4). 2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innerhalb der Rechtsmittel- frist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Ein Sachent- scheid der Beschwerdeinstanz anstelle einer Rückweisung an die Vorinstanz kommt namentlich bei der Anfechtung eines Kostenentscheides in Betracht (Bot- schaft ZPO S. 7379; KUKO ZPO-Brunner, Art. 327 N 7; vgl. zum Ganzen auch OGer ZH PF110013 vom 21.06.2011). Der Prozess ist spruchreif und im vorliegenden Fall der Anfechtung der Höhe der auferlegten Kosten und Entschädigung ist daher, wie vom Beschwerdeführer be- antragt, ei n Sachentschei d zu fällen. III. 1. § 2 aGebV statuiert für den Zivilprozess den Streitwert sowie den Zeitauf- wand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls als Grundlage für die Bemes- sung der Gerichtsgebühren, wobei die Kosten für Vorladungen, die Telekommuni-
kation sowie die Ausfertigung und die Zustellung von Entscheiden in den Gebüh- ren enthalten sind. Abhängig vom Streitwert sieht § 4 aGebV eine Grundgebühr vor, welche unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Gerichts und der Schwi erigkeit des Falls um bi s zu ei nen D ri ttel – i n Ausnahmefällen auch um mehr – ermässigt oder erhöht werden kann. § 10 Abs. 1 aGebV hält zudem fest, dass bei Verfahrenserledigung ohne Anspruchsprüfung oder nach Säumnis, die ge- mäss § 4 aGebV bestimmte Gebühr bis auf die Hälfte herabgesetzt werden kann. Dies macht deutlich dass der Ermessensspielraum der Gerichte betreffend die Gebührenhöhe entsprechend weit ist. 1.1 Der Beschwerdeführer anerkennt, dass der Streitwert vorliegend Fr. 15'000.– beträgt, weshalb gemäss § 4 aGebV eine volle Gerichtsgebühr Fr. 2'450.– beträgt (act. 63 S. 4). Er macht allerdings geltend, bei einer vollen Ge- richtsgebühr könne es aufgrund von § 10 Abs. 1 aGebV nicht bleiben. Vielmehr habe eine hälftige Reduktion zu erfolgen, was "regelmässig der Fall sei ", zumal keine Gründe für eine volle Gebühr ersichtlich seien und eine Begründung für den Reduktionsverzicht fehle. Anhaltspunkte, welche aus seiner Sicht materiell für ei- ne Reduktion sprächen, nennt er ni cht (act. 63 S. 4). 1.2 Gestützt auf § 10 Abs. 1 aGebV kann die Grundgebühr bei der Erledigung eines Zivilprozesses ohne Anspruchsprüfung bis auf die Hälfte, also vorliegend auf mindestens Fr. 1'225.–, herabgesetzt werden. Um den konkreten Gegeben- heiten hinreichend Rechnung zu tragen, insbesondere einem Missverhältnis zwi- schen Streitwert und tatsächlichem Streitinteresse zu begegnen, bietet § 4 Abs. 2 aGebV die Möglichkeit einer weiteren Ermässigung um bis zu einen Drittel, in Ausnahmefällen auch um mehr. Ein Missverhältnis wurde von der bundesgericht- li chen Rechtssprechung vor allem bei sehr hohen Streitwerten, die zu exorbitan- ten Gerichtsgebühren führen und dadurch das Verhältnismässigkeitsprinzip ver- letzen, bejaht (vgl. BGE 126 I 180 E. 3a/bb S. 188, m.w.H.). Davon kann vorlie- gend keine Rede sein. Das Bundesgericht hat in obgenanntem Entschied zudem weiter präzisiert, dass die Gebühren nicht notwendigerweise in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand zu entsprechen haben; sie sollen indessen nach sach- lich vertretbaren Kriterien bemessen sein. Dies macht durchaus Si nn, da zum
Zweck der Vereinfachung und Vorhersehbarkeit der Kostenerhebung eine Pau- schali si erung – wie dies bei der streitwertabhängigen Kostenfestsetzung der Fall ist – notwendig ist. 1.3 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Reduktion gemäss § 10 Abs. 1 aGebV ist im Verordnungstext als "Kann-Vorschrift" formuliert. Die Reduktion i st somit nicht Pflicht, sondern räumt dem entscheidenden Gericht die Möglichkeit ein, vom Regelfall der vollen Gebühr abzuweichen, wenn es Anhaltspunkte dafür hat. Das betreffend das vorinstanzliche Verfahren noch massgebende Zürcher GVG (GVG/ZH) sieht zur Begründung betreffend die Kostenfolgen in § 157 lit. b Ziff. 9 vor, dass ein Endentscheid in Zivilsachen die Begründung für Kosten- und Entschädi gungsbesti mmunge n enthalten muss, welche von der gesetzlichen Re- gel abweichen. Somit bestünde nach GVG/ZH eine Begründungspflicht grund- sätzlich nur für den umgekehrten Fall, dass das Gericht eine Reduktion für ange- bracht hielte. Dem ist vorliegend offensichtlich nicht so. Denn den Erwägungen der Vorinstanz ist zu entnehmen, dass sich aufgrund des Streitwerts "eine Ge- ri chtsgebühr i n Höhe von Fr. 2'450.– rechtfertigt" (act. 67 S. 4), was im Umkehr- schluss nahelegt, dass die Vorinstanz eben gerade keinen Grund sah, diese zu reduzieren. Damit hat die Vorinstanz zugleich, obwohl dazu gemäss § 157 lit. b Ziff. 9 GVG/ZH nicht verpflichtet, die vom Beschwerdeführer vermisste Begrün- dung für den Reduktionsverzicht – in knapper Form – geliefert. 1.4 Abgesehen davon kommt den Gerichten hinsichtlich der Reduktionsfaktoren ein weites Ermessen zu. Sinn und Zweck der Reduktion nach § 10 Abs. 1 aGebV ist es – wie schon die Marginalie zum Ausdruck bringt – ei ner Verkürzung und damit einer Vereinfachung des Verfahrensgangs auch kostenseitig Rechnung tra- gen zu können. Die Formulierung von § 10 Abs. 1 aGebV macht aber auch deut- lich, dass selbst dann, wenn eine Reduktion der möglichen Verfahrensschritte eingetreten ist, eine Reduktion nicht Pflicht ist, sondern im Ermessen des ent- scheidenden Gerichts liegt und eine gewisse Verringerung des Aufwands des Ge- richts wohl voraussetzt. Solches ist vorliegend nicht dargetan. Der Beschwerde- führer verkennt insbesondere, dass es an ihm wäre, substanziiert darzulegen, weshalb er der Auffassung ist, die Vorinstanz hätte vorliegend vom Regelfall der
Kostenfestsetzung aufgrund des Streitwerts abweichen müssen. Zudem ist fest- zuhalten, dass die Vorinstanz bereits im Rahmen der Vergleichsgespräche an- lässlich der Hauptverhandlung vom 17. März 2009 darauf hinwies, dass bei einem Streitwert von Fr. 15'000.– die Gerichtsgebühr voraussichtlich ca. Fr. 3'300.– und die Prozessentschädigung ca. Fr. 6'300.– betragen werden (Prot. Vorinstanz S. 10). In den rund 2 Jahren nach besagter Hauptverhandlung ist es aktenkundig noch zu di versen Verfahrensschritten und einer Vielzahl von Eingaben der Partei- en gekommen, welche bei allen Involvierten Aufwand verursacht haben. 1.5 Weitere Ausnahmen oder Reduktionsgründe sind vorliegend nicht ersicht- lich; es liegt dem Streit insbesondere keine periodisch wiederkehrende Leistung gemäss § 4 Abs. 2 aGebV zu Grunde. Die erstinstanzlichen Kosten von Fr. 2'450.– erscheinen damit als angemessen. Sie liegen innerhalb des gesetzli- chen Rahmens; eine Ermessensüberschreitung – was eine Korrektur erfordern würde – liegt nicht vor. Folglich ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 2. Die gerichtlich festzulegende Vergütung des Rechtsanwalts setzt sich ge- mäss § 2 aAnwGebV aus der Gebühr, welche vom Streitwert, der Verantwortung, der Schwierigkeit des Falls und dem notwendigen Zeitaufwand abhängt, und den notwendigen Auslagen zusammen. Auch die Anwaltsgebührenverordnung lässt damit den Gerichten einen erheblichen Ermessensspielraum. Ausgehend vom Streitwert von Fr. 15'000.– beträgt die volle Anwaltsgebühr gemäss § 3 aAnw- GebV Fr. 3'150.–, was unbestritten ist (vgl. III.1.1). Diese kann um höchstens ei- nen Drittel über- oder unterschritten werden, falls besondere Umstände des Ein- zelfalls dies rechtfertigen (§ 3 Abs. 2 aAnwGebV). Die Grundgebühr ist nach Er- stattung von Klagebegründung bzw. -antwort verdient. Für weitere Prozessschritte sind verschiedene Zuschläge zu verrechnen. Die einzelnen Zuschläge betragen je maximal die Hälfte der Grundgebühr und sollten in der Regel gesamthaft den Be- trag der Grundgebühr nicht übersteigen (§ 6 aAnwGebV). Für das Rechtsmittel- verfahren ohne definitive Streiterledigung – wie das im vorliegenden Verfahren durchgeführte Berufungsverfahren (Proz. Nr. NE090026), welches mit einem Rückweisungsbeschluss endete (act. 42) – i st zur vori nstanzli che n Grundgebühr
ebenfalls ein Zuschlag gemäss § 6 aAnwGebV zu berechnen (§ 12 Abs. 1 und 2 aAnwGebV). 2.1 Bereits anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 17. März 2009 erstatteten die Parteien die ersten Parteivorträge (Prot. Vorinstanz S. 4 ff.), womit die volle Prozessentschädigung von Fr. 3'150.– verdient war. Danach er- folgten (anlässlich der gleichen Verhandlung) die zweiten Parteivorträge, was ei- nem Zuschlag entspricht (§ 6 Abs. 1 lit. c aAnwGebV). Für das im Anschluss an den ersten Entscheid der Vorinstanz durchgeführte Berufungsverfahren mit dop- peltem Schriftenwechsel sind zwei weitere Zuschläge fällig (§ 12 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. c aAnwGebV). Auch die darauf folgenden weiteren Verfügungen und Eingaben vor Vorinstanz (act. 46-59) müssen zu einer Erhö- hung der Grundgebühr bzw. allenfalls zu einem weiteren Zuschlag führen (§ 3 Abs. 2 bzw. § 6 Abs. 1 lit. c aAnwGebV). Auch die Tatsache, dass der Rechtsanwalt der Beschwerdegegner eine stattliche Gruppe von 13 Kli enten ver- tritt, rechtfertigt eine Erhöhung der Grundgebühr (§ 3 Abs. 3 aAnwGebV). Ge- samthaft sind den Beschwerdegegnern daher für ihre Anwaltskosten neben der zu erhöhenden vollen Grundgebühr mindestens drei Zuschläge zuzusprechen. Ausgehend von einer einfachen Grundgebühr von Fr. 3'150.– belaufen sich die ei nzelnen Zuschläge maximal auf je Fr. 1'575.–. Auch wenn man letztere ni cht i n voller Höhe veranschlagt, erreicht die Prozessentschädigung aus erhöhter Grundgebühr und Zuschlägen ohne Weiteres den Gesamtbetrag von Fr. 6'600.–. Es handelt sich vorliegend klar nicht um einen Regelfall gemäss § 6 Abs. 2 letzter Satz aAnwGebV, der ein Gebührendach bei der Höhe einer doppelten Grundge- bühr festsetzen würde. 2.2 Betreffend die von der Vorinstanz eingesetzten notwendigen Auslagen ge- mäss § 14 aAnwGebV ist darauf hinzuweisen, dass solche nur erstattet werden, soweit sie eben notwendig waren und bezahlt wurden, d.h. ausgewiesen sind. Da keine Parteiauslagen aktenkundig sind und sie zudem bereits eine pauschale Be- rücksichtigung in der Grundgebühr bzw. den Zuschlägen finden, besteht für eine zusätzliche Auslagenpauschale nach dem Verordnungstext wie auch nach dem Sinn der Kostenpauschalisierung kein Raum. Dies ist allerdings unerheblich, da
si ch allei n schon aufgrund der erhöhten Grundgebühr samt Zuschlägen eine Pro- zessentschädigung von insgesamt Fr. 6'600.– zuzüglich MwSt rechtfertigt und der Entscheid der Vorinstanz daher auch in diesem Punkt quantitativ zutreffend und aus obgenannten Gründen nicht zu korrigieren ist. 3. Der Beschwerdeführer weist hingegen zurecht darauf hin, dass die ihm von der Vorinstanz zur Zahlung an die Beschwerdegegner auferlegten Weisungskos- ten von Fr. 860.– (Dispositiv-Ziffer 4) durch den Friedensrichter bereits von ihm, dem Beschwerdeführer, bezogen wurden und er besagten Betrag den Beschwer- degegnern folglich nicht schuldet (vgl. act. 1 S. 2 und act. 51 S. 2). Die vorinstanz- liche Verfügung ist insoweit aufzuheben. 4. Damit erweist sich die Beschwerde hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 2 und 4 des angefochtenen Entscheides als grundsätzlich unbegründet, wobei die Weisungs- kosten von Fr. 860.– aus dem letzten Satzteil der Dispositiv-Ziffer 4 zu entfernen sind. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. IV. 1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach obgenanntem Verfahrens- ausgang zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Finden auf ein Verfahren – wi e vor- liegend – die Bestimmungen der neuen schweizerischen Zivilprozessordnung Anwendung, gilt auch die neue Gebührenverordnung (§ 23 GebV OG). Grundlage für die Festsetzung der Gebühren bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse sowie der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 GebV OG). Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen im Rechtsmittelverfahren (§ 12 Abs. 2 GebV OG). Der massgeben- de Streitwert ist folglich die Summe der verlangten Reduktionen und beträgt somit ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer Fr. 4'485.–. Demnach beläuft sich die volle zweitinstanzliche Gerichtsgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i n Verbindung mit § 4 Abs. 1 GebV OG auf rund Fr. 950.–, zumal kei ne Erhöhungs- oder Ermässigungsgründe gemäss § 4 Abs. 2 und 3 GebV OG vorliegen.
"4. Der Kläger wird verpflichtet, den Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 6'600.– zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer zu bezahlen."
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 950.– festgesetzt.
Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdefüh- rer zu 4/5 auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehr- betrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung. 1/5 der Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Dietikon und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivils achen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'485.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Vorsitzende:
lic. iur. A. Katzenstein Der Gerichtsschreiber:
lic. i ur. D . Oehni nger
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