Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PD240015-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Stebler Beschluss vom 24. September 2024 in Sachen A., Revisionsklägerin und Beschwerdeführerin gegen B., Revisionsbeklagter und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ betreffend Revision des Zirkulationsbeschlusses des Mietgerichtes Zürich vom 16. Juni 2020 betreffend Kündigungsschutz / Anfechtung / Rückwei- sung Beschwerde gegen einen Beschluss des Mietgerichtes Zürich vom 23. Mai 2024 (BR240005)
Erwägungen: 1.Mit Eingabe vom 1. Juli 2024 erhob die Revisionsklägerin und Beschwerde- führerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen den Beschluss des Mietgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) vom 23. Mai 2024 (act. 4 = act. 17 = act. 19; act. 18). Mit Verfügung vom 8. Juli 2024 wurde die Beschwerde- führerin aufgefordert, einen Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren zu leisten (act. 22). Mit Eingabe vom 26. Juli 2024 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Sistierung der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses (act. 24 S. 2), welches mit Verfügung vom 2. August 2024 abgewiesen wurde (act. 26). Mit Eingabe vom 26. August 2024 gelangte die Beschwerdeführerin erneut an die Kammer und stellte ein Gesuch um gestaffelte Fristerstreckung (act. 28 S. 2). Mit Verfügung vom 4. September 2024 wurde das Gesuch abgewiesen und der Be- schwerdeführerin gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO eine einmalige Nachfrist von fünf Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt. Die Nachfristansetzung erfolgte unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht einge- treten werde (act. 29). Diese Verfügung wurde von der Beschwerdeführerin innert der siebentätigen Abholfrist nicht abgeholt (vgl. act. 30/1). 2.Da die Beschwerdeführerin mit einer Zustellung rechnen musste, galt die Verfügung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zu- gestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die Verfügung wurde am 6. September 2024 zur Abholung angemeldet (Abholungseinladung) und galt demnach am 13. Sep- tember 2024 als zugestellt (act. 30/1). Die Nachfrist zur Leistung des Kostenvor- schusses endete somit am 18. September 2024 (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Ein Kos- tenvorschuss ist nicht eingegangen. Androhungsgemäss ist daher auf die Be- schwerde nicht einzutreten. Daran ändert auch das Schreiben der Beschwerde- führerin vom 19. September 2024 nichts, welches nach Ablauf der Nachfrist ein- gereicht wurde (act. 32). Darin ersucht die Beschwerdeführerin um Auskunft zur unterschiedlichen Handhabung der Kostenvorschusserfordernisse bei den Gerich- ten im Kanton Zürich. Sie führt aus, im vorinstanzlichen Verfahren habe sie kei- nen Kostenvorschuss geleistet und die Sache sei noch vor Ablauf der Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Das Mietgericht
habe (verfrüht und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels in der Sache) ei- nen Entscheid gefällt, ohne dass ein Kostenvorschuss bezahlt worden sei. Trotz der bevorstehenden ZPO-Revision, die eine reduzierte Kostenvorschusspflicht vorsehe, habe die Kammer das Eintreten auf das Rechtsmittel von der Leistung des vollen Kostenvorschusses abhängig gemacht. Die komplett unterschiedliche Handhabung der Kostenvorschusserfordernisse bei den Zürcher Gerichten könne im Ergebnis zu stossenden Resultaten und nicht wiedergutzumachenden Nachtei- len führen (act. 32). Bei Art. 98 ZPO handelt es sich um eine Kann-Vorschrift, weshalb die Einho- lung von Kostenvorschüssen unterschiedlich gehandhabt werden kann. Die von der Beschwerdeführerin erwähnte Revision tritt erst per 1. Januar 2025 in Kraft. Eine Vorwirkung ist nicht vorgesehen. Ohnehin wird Art. 98 ZPO auch nach der Revision als Kann-Vorschrift ausgestaltet sein, wobei die Höhe des Kostenvor- schusses (im Regelfall, nicht aber etwa im Rechtsmittelverfahren) auf die Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten beschränkt sein wird (vgl. rev. Art. 98 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d ZPO). Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin bereits mit Ver- fügungen vom 2. August und 4. September 2024 darauf hingewiesen, dass die Leitung des Prozesses, wozu auch die Einforderung eines Kostenvorschusses zählt, dem Gericht obliegt (vgl. act. 26 E. 3; act. 29 E. 3). 3.Ausgehend vom Streitwert von Fr. 154'000.– (act. 19 E. III), in Anwendung der §§ 4, 10 Abs. 1 und 12 Abs. 1 und 2 GebVO, ist die Gebühr auf Fr. 1'750.–. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerde- führerin aufzuerlegen. Mangels zu entschädigender Umtriebe ist dem Beschwer- degegner keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'750.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 18, sowie unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Stebler versandt am: 26. September 2024