Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PD230007-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichts- schreiberin MLaw C. Funck Urteil vom 18. Juli 2023
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner
betreffend Forderung aus Mietverhältnis
Beschwerde gegen einen Beschluss des Mietgerichtes Meilen vom 10. Mai 2023 (MJ230006)
Erwägungen: 1.1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) hatte vom Beklagten und Beschwerdegegner (nachfolgend: Beschwerdegegner) eine Wohnung an der C.-Gasse ... in D. gemietet (vgl. act. 5/3/1). Am 13. Dezember 2022 wandte sich die Beschwerdeführerin an die Schlichtungsbe- hörde in Mietsachen des Bezirkes Meilen und forderte vom Beschwerdegegner Schadenersatz aus diversen Gründen, u.a. wegen Hausfriedensbruch, Körperver- letzung und Sachbeschädigungen. Da keine Einigung gefunden werden konnte, erteilte die Schlichtungsbehörde der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 27. Januar 2023 die Klagebewilligung (vgl. act. 5/2). Mit Eingabe vom 6. März 2023 (überbracht) erhob die Beschwerdeführerin daraufhin Klage beim Mietge- richt Meilen (nachfolgend: Vorinstanz) gegen den Beschwerdegegner (act. 5/1). Mit Schreiben vom 3. Mai 2023 teilte E., ... [Funktion] Sozialdienst und Asyl der Gemeinde D., mit, dass die Beschwerdeführerin am 30. April 2023 von der C.-Gasse ... in D. an die derzeitige Adresse an der F.- Strasse ... in D. umgezogen sei (act. 5/8 und act. 5/9). Die Vorinstanz setz- te der Beschwerdeführerin in der Folge mit Zirkularbeschluss vom 10. Mai 2023 Frist an, um sich zum Eingangsdatum der Klagebewilligung zu äussern und ge- eignete Belege einzureichen sowie um ihre Klage im Sinne der Erwägungen rechtsgenügend zu unterzeichnen (act. 5/10 = act. 4). 1.2. Mit Eingabe vom 31. Mai 2023 (überbracht) erhob die Beschwerdeführerin in der Folge fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO sowie act. 11/2) Beschwerde bei der Kammer (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-11). Da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, sogleich als of- fensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Dem Beschwerde- gegner ist mit dem vorliegenden Entscheid lediglich eine Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin zuzustellen. 2.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Solche Entscheide sind nicht berufungsfähig (vgl. Art. 308 Abs. 1
ZPO). Hingegen kann Beschwerde erhoben werden, wenn dies entweder im Ge- setz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn durch die Verfügung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b ZPO). Ebenfalls mit Be- schwerde anfechtbar sind Fälle von Rechtsverzögerung (Art. 319 lit. c ZPO). 2.2. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz sodann schriftlich und begründet einzureichen. Das bedeutet einerseits, dass konkrete Rechtsmittelanträge zu stellen sind, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Bei Laien wird sehr we- nig verlangt; als Antrag genügt eine – allenfalls in der Begründung enthaltene – Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Oberge- richt entscheiden soll (vgl. etwa OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011 E. 3.2; Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 16 und 26). Im Rahmen der Begründung ist andererseits darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Die Beschwerde füh- rende Partei hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid aus- einanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (vgl. etwa ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 14 f.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast ebenfalls ein weniger strenger Massstab angelegt (OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Enthält die Beschwerde keinen rechtsgenügenden Antrag und keine Be- gründung, ist darauf nicht einzutreten (vgl. statt vieler: Hungerbühler/Bucher, DI- KE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46). 3.1. Hauptsächlich umfasst die umfangreiche Beschwerde der Beschwerdeführe- rin Anträge und Ausführungen in Bezug auf die Hauptsache (vgl. act. 2). Diese sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren jedoch nicht von Relevanz, vielmehr werden sie – sofern auch dort gestellt – von der Vorinstanz im Hauptverfahren zu behandeln sein. Auf die entsprechenden Anträge ist mangels sachlicher Zustän- digkeit nicht einzutreten. In Bezug auf die angefochtene Verfügung beantragt die Beschwerdeführerin explizit deren Aufhebung sowie – sinngemäss – wohl die Vorladung zu einer Ver- handlung (act. 2 S. 8). Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin zudem
im Antrag vorbringt, sie habe "seit 6. März 2023" keine Vorladung erhalten (act. 2 S. 8), lässt sich zudem ableiten, dass die Beschwerdeführerin wohl auch eine Rechtsverzögerung geltend machen will. Angesichts dessen, dass die Beschwer- deführerin juristische Laiin ist und Deutsch für sie zudem eine Fremdsprache ist (vgl. act. 2 S. 19), sind diese Anträge als genügend zu qualifizieren. 3.2. Gegen Entscheide über die Nachbesserung einer Eingabe im Sinne von Art. 132 ZPO bzw. Aufforderung zu einer Stellungnahme zur Rechtzeitigkeit der fraglichen Eingabe sieht die ZPO nicht ausdrücklich eine Beschwerde vor. Damit ist die dagegen erhobene Beschwerde grundsätzlich nur zulässig, wenn der Be- schwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid ein nicht leicht wieder gut- zumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO droht. Das Vorlie- gen eines drohenden Nachteils als Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels ist von Amtes wegen zu prüfen; allerdings, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsa- chenmaterials. Die Beweislast für das Bestehen der Gefahr eines nicht leicht wie- dergutzumachenden Nachteils trägt die Beschwerde führende Partei, falls die Ge- fahr nicht von vornherein offenkundig ist. Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils, so ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen OGer ZH RB170027 vom 7. August 2017 E. 2.5 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin äussert sich mit keinem Wort zum Vorliegen eines durch die angefochtene Verfügung drohenden, nicht leicht wieder gutzumachen- den Nachteils (vgl. act. 2, insb. S. 48 f.). Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Zu- dem enthält die Beschwerde auch keinerlei Ausführungen dazu, inwiefern die an- gefochtene Verfügung mit Mängeln behaftet sein soll bzw. weshalb die Vorinstanz die Beschwerdeführerin nicht zur Stellungnahme zur Rechtzeitigkeit ihrer Klage und zur Nachbesserung der Unterschrift hätte auffordern dürfen sollen. Selbst un- ter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin, wie bereits erwähnt, eine juristische Laiin ist , genügt dies den Anforderungen an eine Be- gründung nicht, fehlt es doch gänzlich an einer Auseinandersetzung mit dem an- gefochtenen Entscheid. Insofern ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.3. Als Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO gilt die ausdrückliche oder stillschweigende Weigerung eines Gerichts, eine im Gesetz vorgesehene und von einer Verfahrensbeteiligten anbegehrte Amtshand- lung zu erledigen beziehungsweise innert der gesetzlichen oder durch die Um- stände gebotenen Frist vorzunehmen. Die Kriterien dazu, wann eine Rechtsver- zögerung vorliegt, ergeben sich aus der Praxis zum in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Beschleunigungsgebot. Die Beurteilung, ob eine Ver- fahrensdauer noch angemessen ist, erfolgt dabei nicht nach starren Regeln, viel- mehr ist dies jeweils im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.1-2 = Pra 95 (2006) Nr. 37; Blickenstor- fer, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 319 N 49). Zu berücksichtigende Krite- rien sind namentlich die Dringlichkeit der Sache, die Komplexität des Verfahrens, die Bedeutung des Verfahrens für die Betroffenen, das Verhalten der Parteien und die Behandlung des Falles durch die Behörden (BGE 130 I 312 E. 5.2 = Pra 95 (2006) Nr. 37; OGer ZH PC190004 vom 29. März 2019 E. 2.3; Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 319 N 49). Dabei ist ein objektiver Massstab anzulegen und nicht auf die subjektiven Vorstellungen der Parteien abzustellen (OGer ZH PS170085 vom 23. Mai 2017 E. II.2.1). Zu berücksichtigen ist auch der Gestaltungsspielraum des Gerichts, dem die Verfahrensleitung zusteht. Eine ei- gentliche Pflichtverletzung und damit in diesem Sinne eine Rechtsverzögerung ist daher nur in klaren Fällen anzunehmen (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 3. Aufl. 2016, Art. 320 N 7). Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, am 14. April 2023 mit Herrn G._____ von der Vorinstanz telefoniert zu haben, dieser habe ihr gesagt, sie habe relativ viele Beweismittel eingereicht, weshalb es Zeit brauche, ihre Kla- ge zu bearbeiten. Herr G._____ habe ihr nicht sagen können, wann genau mit dem nächsten Verfahrensschritt zu rechnen sei. Die Beschwerdeführerin ver- gleicht dieses Vorgehen mit einem Rechtsmittelverfahren vor dem Obergericht Zürich, welches trotz umfangreicher Beweismittel – Teil 1 mit 90 Stücken, Teil 2 mit 59 Stücken, inklusive 8 CDs sowie einen USB-Stick mit Audiodateien – in le- diglich fünf Tagen entschieden worden sei. Die Vorinstanz habe ihr jedoch trotz
des seit dem 6. März 2023 hängigen Verfahrens noch keine Vorladung, sondern nur die angefochtene Verfügung zugestellt (act. 2 S. 48 f.). Nachdem die Beschwerdeführerin am 6. März 2023 ihre Klage anhängig gemacht hatte, erging rund zwei Monate später am 10. Mai 2032 die erste Verfü- gung. Bis zu deren Erlass hatte die Vorinstanz die umfangreiche, nicht einfach formulierte Klage mit ihren soweit ersichtlich mindestens 34 Rechtsbegehren (teilweise mit Unterbegehren) sowie die dazu eingereichten 150 Beilagen (act. 5/3/1-79; act. 5/4/1-13; act. 5/5/1-39 und act. 5/5/41-59), die acht CDs und einen USB-Stick (act. 5/6; act. 5/7) zu sichten, die Prozessvoraussetzungen im Sinne von Art. 59 ZPO sowie weitere prozessuale Fragen wie etwa die zur ange- fochtenen Verfügung Anlass gebende fehlende Unterschrift oder die Rechtzeitig- keit der Klage zu prüfen. Sodann hatte sie darüber zu entscheiden, wie das Ver- fahren am besten anzugehen war. In Anbetracht dieser Umstände ist die von der Vorinstanz benötigte Dauer bis zum Ergehen des ersten für die Parteien ersichtli- chen Verfahrensschrittes, dem Erlass der angefochtenen Verfügung, nicht über- mässig lange. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Begehren Schadenersatz verlangt und die Sache damit deutlich weniger dringlich ist als wenn es etwa – um beim Thema Miet- rechtstreitigkeiten im weiteren Sinne zu bleiben – um eine Wohnungsausweisung ginge. Der Vergleich mit dem von der Beschwerdeführerin aufgeführten Rechts- mittelverfahren geht sodann fehl: Abgesehen davon, dass dessen Verfahrensge- genstand und Endentscheid nicht bekannt sind – dabei ist zu beachten , dass sich der Umfang eines Verfahrens nicht ausschliesslich nach der Menge der einge- reichten Beweismittel beurteilen lässt – prüfen Rechtsmittelinstanzen zunächst jeweils die Rechtsmittelvoraussetzungen, bevor sie auf ein Rechtsmittel über- haupt eintreten. Zudem beschränkt sich die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich auf die Prüfung der vorgebrachten Rügen in Bezug auf den angefochtenen Entscheid. Insofern ist die Aufgabe einer Rechtsmittelinstanz eine gänzlich andere als dieje- nige der ersten Instanz, welche den Prozessstoff in der Regel umfassend aufar- beiten muss. Rechtsmittelverfahren dauern damit in der Regel auch deutlich we- niger lange als erstinstanzliche Verfahren. Nur weil ein Rechtsmittelverfahren schnell abgeschlossen werden konnte, bedeutet dies nach dem Gesagten folglich
nicht automatisch, dass eine erste Instanz, welche für einen Verfahrensschritt längere Zeit benötigte als das Obergericht in einem bestimmten Rechtsmittelver- fahren, sich eine Rechtsverzögerung zuschulden kommen lassen hat. Im Übrigen ist auch zu beachten, dass die Vorinstanz nicht nur die Klage der Beschwerdefüh- rerin, sondern parallel dazu auch diverse weitere Verfahren durchzuführen hatte und hat. Dass die Vorinstanz schliesslich die Parteien nicht direkt vorgeladen hat, ist angesichts des Umstandes, dass die Klage an einem Mangel (fehlende Unter- schrift) leidet und zudem die Gültigkeit der Klagebewilligung nicht klar ist, keines- wegs zu beanstanden. Vielmehr dient dieses Vorgehen, also die Bereinigung all- fälliger prozessualer Problematiken, gerade auch der reibungslosen Vorbereitung einer später gegebenenfalls durchzuführenden Hauptverhandlung. Zusammen- fassend ist keine Rechtsverzögerung ersichtlich, weshalb die Beschwerde inso- fern abzuweisen ist. 4. Abschliessend gibt die Beschwerde noch zu folgenden Bemerkungen An- lass: 4.1. Die Beschwerdeführerin scheint versucht zu haben, ihre mit der Klage ein- gereichten Beweismittel von der Vorinstanz zurück zu erhalten, weil sie ein Rechtsmittel einlegen wolle (vgl. act. 2 S. 48 f.). Wie ihr anscheinend bereits die Vorinstanz mitteilte (vgl. act. 2 S. 49), bleiben eingereichte Unterlagen und Be- weismittel grundsätzlich solange in den Gerichtsakten, als das entsprechende Verfahren hängig ist. Wird von einer Partei ein Rechtsmittel erhoben, zieht die obere Instanz die vorinstanzlichen Akten grundsätzlich bei, sodass sie automa- tisch auch Einsicht in die fraglichen Beweismittel erhält. Ein separates, erneutes Einreichen der fraglichen Beweismittel durch die Beschwerdeführerin ist damit nicht erforderlich. 4.2. Die Vorinstanz führt im Rubrum – gestützt auf die Klage der Beschwerdefüh- rerin (vgl. act. 5/1) – die H._____ AG als Vertreter des Beschwerdegegners auf. Da der Streitwert der Klage – zumindest soweit ersichtlich – Fr. 30 ́000.– deutlich übersteigen dürfte (vgl. act. 5/1), sind jedoch gemäss Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO i.V.m. § 11 Abs. 2 lit. a AnwG ZH (Anwaltsgesetz vom 17. November 2003, LS 215.1) beruflich qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter nicht zur berufsmäs-
sigen Vertretung zugelassen. Die H._____ AG sind daher im Beschwerdeverfah- ren nicht im Rubrum aufzuführen. 4.3. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde von der Be- schwerdeführerin ebenfalls nicht unterzeichnet wurde. Auf das Ansetzen einer Nachfrist im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO zur Verbesserung kann jedoch ange- sichts des Verfahrensausganges und weil keine Kosten zu erheben sind (vgl. so- gleich E. 5) ausnahmsweise verzichtet werden. 5. Umständehalber ist auf das Erheben von Gerichtskosten für das zweitin- stanzliche Verfahren zu verzichten. Parteienentschädigungen sind keine zuzu- sprechen; der Beschwerdeführerin nicht aufgrund ihres Unterliegens und dem Beschwerdegegner nicht mangels Umtrieben im vorliegenden Verfahren, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangs- schein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
MLaw T. Rumpel
versandt am: