Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PD230005-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 23. März 2023 in Sachen
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch C._____ AG, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
betreffend Kündigungsschutz und Erstreckung / Kostenvorschuss
Beschwere gegen eine Verfügung des Mietgerichtes des Bezirksgerichtes Meilen vom 23. Februar 2023 (MJ230005)
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 10. Februar 2023 (Datum Poststempel) reichte Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ im Namen von A._____ und D._____ – unter Beilage der Klage- bewilligung der Schlichtungsbehörde in Mietsachen vom 13. Januar 2023 – beim Mietgericht des Bezirksgerichts Meilen (fortan Vorinstanz) eine Klage betreffend Kündigungsschutz und Erstreckung ein (act. 6/1-2). Mit Verfügung vom 23. Februar 2023 setzte die Vorinstanz A._____ und D._____ eine Frist von 20 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 6'950.00 an (Dispo-Ziff. 1). Die Vorinstanz stellte den Parteien zudem in Aussicht, dass nach Eingang des Kostenvorschusses mit separater Post zur Hauptverhandlung vorgeladen werde (Dispositiv-Ziff. 2; act. 6/5 = act. 5 S. 5). Mit Eingabe vom 14. März 2023 (Datum Poststempel) teilte Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ der Vorinstanz die Beendi- gung des Mandatsverhältnisses mit A._____ und D._____ mit (act. 6/7). 2. 2.1. Mit Schreiben vom 12. März 2023 (Datum Poststempel: 13. März 2023) reichte A._____ (Klägerin und Beschwerdeführerin, fortan Beschwerdeführerin) gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 23. Februar 2023 eine "Einsprache - Beschwerde" beim Obergericht des Kantons Zürich ein (act. 2). 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-7). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 3. Das Gericht kann von der klagenden resp. gesuchstellenden Partei einen Vor- schuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 ZPO), wobei es sich bei der entsprechenden Fristansetzung (vgl. Art. 101 Abs. 1 ZPO) um eine prozessleitende Verfügung handelt, welche selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO). Geltend gemacht werden kann dabei sowohl die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (Art. 320 ZPO).
4.3. Die der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz angesetzte Frist läuft bis am 23. März 2023 (act. 6/2). Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 12. März 2023 ist zuständigkeitshalber der Vorinstanz samt der Beilage act. 4 zur Behandlung weiterzuleiten. Die Vorinstanz ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem es sich um ei- ne nicht (mehr) anwaltlich vertretene Partei handelt, vor einem Entscheid allen- falls unter Hinweis auf die zur Beurteilung des Gesuchs (zusätzlich) erforderlichen Angaben eine Nachfrist anzusetzen ist (vgl. Huber, DIKE-Komm ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 119 N 8 und 19; BK ZPO-Bühler, Art. 119 N 107 f.; ZK ZPO-Emmel, 3. Aufl. 2016, Art. 119 N 7). 5. Umständehalber sind für dieses Verfahren keine Kosten zu erheben, und es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Eingabe vom 12. März 2023 wird der Vorinstanz zur Behandlung als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege überwiesen. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Rücksendung der erst- instanzlichen Akten und unter Beilage einer Kopie von act. 2 und 4 – an das Mietgericht des Bezirksgerichts Meilen, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
versandt am: 24. März 2023