Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PD230004-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 27. März 2023 in Sachen
A._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
B._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend Forderung / Sicherheit
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Mietgerichtes Zürich vom 9. Februar 2023 (MJ220072)
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 14. September 2022 machte die Klägerin und Beschwer- degegnerin (fortan Beschwerdegegnerin) eine Forderungsklage gegen die Be- klagte und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) über den Betrag von Fr. 24'000.– (zzgl. Zins) beim Einzelgericht des Mietgerichtes Zürich (Vorinstanz) anhängig (act. 7/1). Nach Einholen eines Kostenvorschusses (act. 7/9–12) setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Oktober 2022 Frist zur schriftlichen Stellungnahme zur Klage an (act. 7/13). Mit Eingabe vom 14. November 2022 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, es sei die Be- schwerdegegnerin zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung zu verpflichten und es sei ihr – der Beschwerdeführerin – die Frist zur schriftlichen Stellungahme abzunehmen (act. 7/18 f.). Die Vorinstanz nahm der Beschwerde- führerin die Frist in der Folge ab und holte bei der Beschwerdegegnerin eine Stel- lungnahme zum Antrag um Sicherstellung der Parteientschädigung ein (act. 7/12, Stellungnahme vgl. act. 7/26 f.). Diese Stellungnahme wurde in der Folge der Be- schwerdeführerin zugestellt, welche sich daraufhin mit Eingabe vom 1. Februar 2023 erneut vernehmen liess (act. 7/29 u. 7/32). Mit Verfügung vom 9. Februar 2023 wies die Vorinstanz das Gesuch um Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Sicherstellung der Parteientschädi- gung ab und setzte der Beschwerdeführerin eine nicht erstreckbare Frist zur schriftlichen Stellungnahme zur Klage an (act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 7/33). 2.1 Gegen diese Verfügung erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. März 2023 rechtzeitig (vgl. act. 7/35) Beschwerde und stellt die folgenden An- träge (act. 2): " 1. Das Anfechtungsobjekt sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Klägerin und Beschwerdegegne- rin, unter geeigneter Androhung für den Unterlassungsfall, zu verpflichten, in angemessener Höhe Sicherheit für die zu erwar- tende Parteientschädigung von bis Fr. 7'000.– zu leisten. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Beschwerdeführerin sei die von der Vorinstanz in Disp. Ziff. 2.
angesetzte Frist zur Einreichung einer Klageantwort einstweilen abzunehmen. alles unter den gesetzlichen KuEF." 2.2 Mit Verfügung vom 3. März 2023 wurde das Gesuch um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung abgewiesen und es wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 8). Die Beschwerdeführerin leistete den Vorschuss innert Frist (act. 9/1 i.V.m. act. 10). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1–35). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif. Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Beschwerdegegnerin ein Doppel der Be- schwerdeschrift (act. 2) zuzustellen. 3. Entscheide über die Leistung von Sicherheiten und Vorschüssen sind selb- ständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Art. 319 ff. ZPO. Mit der Be- schwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Be- schwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdebegründung hat sich dabei sachbezogen mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen, es ist konkret aufzuzeigen, weshalb und in welchen Belan- gen der angefochtene Entscheid falsch sein soll. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 ZPO). 4.1 Die Sicherheit der Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO wird nur auf An- trag der beklagten Partei vom Gericht verlangt. Die Antragstellerin hat sich in ih- rem Gesuch auf eine der in Art. 99 Abs. 1 ZPO alternativ angeführten Vorausset- zungen zu berufen und diese darzulegen; sie trifft die Behauptungs- und Beweis- last (BSK ZPO-R ÜEGG/RÜEGG, 3. Aufl. 2017, Art. 99 N 3; ZK ZPO-SUTER/VON HOLZEN, 3. Aufl. 2016, Art. 99 N 16).
Die Beschwerdeführerin beruft sich sowohl vor Vorinstanz als auch vor der Kammer auf Art. 99 Abs. 1 lit. b (Zahlungsunfähigkeit) und d (andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung) ZPO (act. 2 Ziff. 9 u. act. 7/18 Ziff. 3.a). Laut Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO hat die klagende Partei dann eine Sicherheit zu leisten, wenn sie zahlungsunfähig erscheint. Dabei genügt es, wenn die Zah- lungsunfähigkeit glaubhaft gemacht ist, wobei grundsätzlich von Zahlungsfähigkeit auszugehen ist und die Zahlungsunfähigkeit nicht leichthin angenommen werden darf. Das Gericht hat bei der Prüfung primär auf die betreibungsrechtlichen Akten abzustellen (ZK ZPO-S UTER/VON HOLZEN, 3. Aufl. 2016, Art. 99 N 26 m.w.H.; SHK ZPO-K USTER, 2010, Art. 99 N 20; URWYLER/GRÜTTER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 99 N 11). Im Sinne einer nicht abschliessenden Aufzählung nennt das Gesetz drei Vermutungen, bei deren Vorliegen unwiderlegbar von Zahlungsunfä- higkeit und somit einer Kautionspflicht auszugehen ist. Namentlich ist dies dann der Fall, wenn über die klagende Partei der Konkurs eröffnet wurde, ein Nach- lassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen. Neben diesen gesetzlich normierten Gründen kann eine Zahlungsunfähigkeit beispielsweise auch vorliegen bei einer laufenden Lohnpfändung, wiederholten Konkursbegehren die nicht zur Konkurseröffnung führten oder bei der Einstellung des Konkursverfahrens man- gels Aktiven, wenn diese noch nicht lange zurück liegt, oder unter Umständen auch bei einer Vielzahl von Betreibungen im Betreibungsregister (BSK ZPO- R ÜEGG/RÜEGG, 3. Aufl. 2017, Art. 99 N 12; ZK ZPO-SUTER/VON HOLZEN, 3. Aufl. 2016, Art. 99 N 29 m.w.H.). Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO sieht die Möglichkeit einer Sicherheit für die Partei- entschädigung vor, wenn andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Par- teientschädigung bestehen. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um einen Auf- fangtatbestand, welcher z.B. bei dem sog. asset stripping (Entledigung der kläge- rischen Aktiven auf eine Auffanggesellschaft unter Wert vor Konkurs, vgl. Bot- schaft ZPO, BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7294), Zahlungsflucht, betrügerischen Hand- lungen zum Nachteil der Gläubiger, der Verheimlichung von Vermögenswerten oder Handlungen, die mit den paulianischen Klagen anfechtbar sind, greift (ZK
ZPO-S UTER/VON HOLZEN, 3. Aufl. 2016, Art. 99 N 35 m.w.H.; BSK ZPO- RÜEGG/RÜEGG, 3. Aufl. 2017, Art. 99 N 17). Entscheidend ist, ob sich bei wirt- schaftlicher Betrachtung eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung zeigt, ohne dass ein Tatbestand nach Art. 99 Abs. 1 lit. a–c ZPO erfüllt ist. 4.2 Vor Vorinstanz begründete die Beschwerdeführerin die geltend gemachte Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin bzw. deren fehlenden Zahlungswil- len (im Wesentlichen und soweit hier noch relevant) damit, dass die Beschwerde- gegnerin bereits den Kostenvorschuss bei der Vorinstanz nicht rechtzeitig geleis- tet habe und die Zahlungsunfähigkeit auch aufgrund einer Betreibung für Steuer- schulden in Höhe von Fr. 7'996.85 durch die eidgenössische Steuerverwaltung, für welche die Beschwerdegegnerin auch im vollen Umfang gepfändet worden sei, feststehe. Eine Konkurseröffnung sei diesbezüglich nur unterblieben, da es sich bei der genannten Forderung um eine solche nach Art. 43 Abs. 1 SchKG handle, für die eine Konkursbetreibung ausgeschlossen sei. Sodann machte die Beschwerdeführerin geltend, die Bilanz 2021 der Beschwerdegegnerin – welche diese zusammen mit ihrer Stellungnahme der Vorinstanz eingereicht hatte (vgl. act. 7/26 u. 7/28/1) – sei beschönigt. Auch seien die Behauptungen der Be- schwerdegegnerin, wonach sich ihre finanzielle Situation im Vergleich zum Jahr 2021 verbessert habe, unsubstanziiert; sie würden weder durch einen Zwischen- abschluss, noch durch Budgetzahlen untermauert (act. 7/18. 4.3.1 Die Vorinstanz erwog, dem Betreibungsregisterauszug der Beschwerde- gegnerin vom 8. November 2022 lasse sich einzig entnehmen, dass gegen diese aufgrund einer Forderung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die Eidgenössische Steuerverwaltung, eine Betreibung in Höhe von Fr. 7'996.65 eingeleitet worden sei. Selbst wenn es sich bei der Forderung nicht um eine Steuerschuld gehandelt hätte, wäre – so die Vorinstanz – entgegen der Beschwerdeführerin über die Beschwerdegegnerin nicht ohne weiteres der Kon- kurs eröffnet worden, hätten davor doch noch weitere Schritte vorgenommen werden müssen (Fortsetzungsbegehren, Konkursandrohung, Konkursbegehren, Konkursverhandlung). Unbestrittenermassen habe die Beschwerdegegnerin die Forderung durch Zahlung an das Betreibungsamt zwischenzeitlich vollumfänglich
getilgt. Das Konkursgericht hätte das Konkursbegehren daher aller Wahrschein- lichkeit nach infolge Schuldentilgung abgewiesen. Verlustscheine, Nachlassver- fahren oder Konkurse seien auf dem Betreibungsregisterauszug jedenfalls nicht aufgeführt. Damit liege keiner der drei gesetzlich explizit genannten Gründe vor, die zu einer unwiderlegbaren Vermutung der Zahlungsunfähigkeit führten. Weitere Betreibungen lägen zudem nicht vor. Damit ergäben sich aus den betreibungs- rechtlichen Akten keine objektiven Hinweise auf eine Zahlungsunfähigkeit (act. 6 E. 5.). 4.3.2 Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, indem sie willkürliche Mut- massungen zu nicht gegebenen Voraussetzungen der Konkurseröffnung ange- stellt habe: Aus dem Betreibungsregisterauszug ergebe sich nicht nur urkundlich die Einleitung der Betreibung durch die Eidgenössische Steuerverwaltung für mehrere gemahnte Quartalsrechnungen der Mehrwertsteuer für das Jahr 2022, sondern auch die Fortsetzung der Betreibung und anschliessende Pfändung im Gesamtbetrag von Fr. 7'996.65 bereits am 7. September 2022. Eine bei juristi- schen Personen grundsätzlich übliche Konkursandrohung mit nachfolgender Kon- kurseröffnung sei einzig deshalb unterblieben, weil Steuerschulden nach Art. 43 Abs. 1 SchKG nicht auf Konkurs, sondern auf Pfändung vollstreckt werden müss- ten. Wäre es am 7. September 2022 statt zum Vollzug der Pfändung zur Kon- kursverhandlung gekommen, hätte es zwangsläufig zur Konkurseröffnung kom- men müssen, da die Beschwerdeführerin ihre gesamten Schulden gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft erst Ende 2022 vollständig abgestottert ha- be. Die Zahlungsunfähigkeit wäre durch die zwangsläufig erfolge Konkurseröff- nung ohne weiteres bewiesen gewesen (act. 2 Ziff. 9.a). 4.3.3 Wie gezeigt, stützt sich das Gericht bei der Beurteilung der Zah- lungs(un)fähigkeit in erster Linie auf die betreibungsrechtlichen Unterlagen. Un- bestritten weist der Betreibungsregisterauszug der seit dem tt.mm.2016 im Han- delsregister des Kantons Zürich eingetragenen Beschwerdegegnerin (vgl. act. 7/6) lediglich eine einzige Betreibung von Fr. 7'996.65 im Stadium der Pfän- dung aus (act. 4 = act. 7/20/1).
Alleine mit Blick auf diese einzige Betreibung kann vorliegend nicht auf eine Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin geschlossen werden, selbst dann nicht, wenn – wie die Beschwerdeführerin geltend macht – die in Betreibung ge- setzte Forderung allenfalls Mehrwertsteuerschulden für mehr als ein Quartal be- traf. So legte die Beschwerdegegnerin vor Vorinstanz nachvollziehbar (und von der Beschwerdeführerin grundsätzlich unbestritten, vgl. act. 7/32 Ziff. 3) dar, dass sie aufgrund ihrerseits verspäteter Abrechnungen Mitte 2022 gleich mehrere Rechnungen der Mehrwertsteuer gleichzeitig erhalten habe, weshalb sie diese nicht allesamt sofort habe bezahlen können (act. 7/26 Rz. 4). Für diese Darstel- lung spricht der Umstand, dass in der Folge nur eine einzelne Betreibung für den gesamten, noch offenen Betrag erfolgte. Dass es aufgrund einer grossen Anzahl von gleichzeitig gestellten Rechnungen kurzfristig zu Zahlungsschwierigkeiten kam, lässt – gerade mit Blick auf den einmaligen Charakter der Betreibung – nicht auf eine grundsätzliche Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin schliessen. Insbesondere nicht, da es ihr offenbar zwischenzeitlich gelungen ist, diese Schuld zu tilgen, wenn auch durch Pfändung (act. 7/26 Rz. 4, act. 7/28/5, vgl. auch act. 2 Ziff. 9.a S. 4). Eine "Vielzahl" von Betreibungen, welche unter Umständen auf eine Zahlungsunfähigkeit schliessen liesse, liegt jedenfalls nicht vor (vgl. auch OGer ZH LB120033 vom 27. September 2012, E. 2.2, wonach auch bei fünf Betreibun- gen noch nicht von einer "Vielzahl" ausgegangen wurde). Auch aus dem Umstand, dass sich die Betreibung im Stadium der Pfändung befindet, lässt für sich nicht auf eine Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdegegne- rin schliessen. Aus den Ausführungen der Beschwerdegegnerin vor Vorinstanz ergibt sich, dass sie gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl keinen Rechts- vorschlag erhoben habe, weil sie die Forderung im Grundsatz anerkannte und beabsichtigte, diese (ratenweise) zu tilgen (act. 7/26 Rz. 4). Erhebt eine Schuld- nerin nach ergangenem Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag (oder wurde die- ser beseitigt) und ist das Verfahren (wie hier, vgl. Art. 43 Ziff. 1 SchKG) auf Pfän- dung fortzusetzen, erfolgt unverzüglich nach dem Fortsetzungsbegehren durch die Gläubigerin der Pfändungsvollzug (Art. 88 u. 89 SchKG). Ist eine Betreibung auf Konkurs fortzusetzen, ergeht nach dem Fortsetzungsbegehren – wie dies be- reits die Vorinstanz zutreffend festhielt – eine Konkursandrohung (Art. 159 f.
SchKG), worauf die Gläubigerin nach Abwarten einer Frist das Konkursbegehren stellen kann (Art. 166 SchKG) und in der Folge zur Konkursverhandlung vorgela- den wird, anlässlich derer die Schuldnerin den Konkurs u.a. durch Nachweis der Tilgung oder Stundung abwenden kann (vgl. insb. Art. 172 SchKG). Bereits die unter- schiedliche Anzahl an erforderlichen Verfahrensschritten zeigt, dass keineswegs folgelogisch der Konkurs eröffnet worden wäre, wäre das Betreibungsverfahren auf Konkurs fortzusetzen gewesen. Das Verfahren bei Fortsetzung auf Konkurs hätte vielmehr noch diverse weitere Verfahrensschritte aufgewiesen und dadurch ungleich länger gedauert. Die Beschwerdeführerin geht damit mit ihrem sinnge- mässen Standpunkt fehl, wonach die Konkurseröffnung das Äquivalent zum Pfändungsvollzug bei Verfahren mit Fortsetzung auf Pfändung wäre. Dem sinn- gemässen Schluss der Beschwerdeführerin, dass vorliegend ein mit der Kon- kurseröffnung gleichzusetzender Sachverhalt vorliege, kann nicht gefolgt werden. 4.4.1 Die Vorinstanz erwog sodann, die Beschwerdeführerin habe nicht in sub- stantiierter Weise dargetan, inwiefern die eingereichten Unterlagen (Bilanz 2021) der Beschwerdegegnerin beschönigt sein sollten, weshalb auf diese abzustellen sei. Zutreffend sei zwar, dass es an aktuellen Unterlagen fehle; die Behauptungen der Beschwerdegegnerin, wonach für das Jahr 2022 noch kein Jahresabschluss vorliege (Stand: 11. Januar 2023) seien aber glaubhaft und mit Blick auf Art. 958 Abs. 3 OR nicht zu beanstanden. Aus der Bilanz per Ende 2021 lasse sich so- dann entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin über flüssige Mittel und Wert- schriften von knapp Fr. 28'400.– und Aktiven von insgesamt Fr. 102'590.05 ver- fügt habe, zudem sei ein Jahresgewinn von Fr. 46'000.– erzielt worden. Beim vor- liegenden Streitwert betrage eine ordentliche Parteientschädigung Fr. 4'675.– (inkl. MwSt.); selbst bei einer aufgrund von Zuschlägen erhöhten Parteientschädi- gung von Fr. 7'000.– sei nicht anzunehmen, dass die Beschwerdegegnerin den drohenden Zahlungsverpflichtungen für die Parteientschädigungen nicht nach- kommen könnte. Wie die Beschwerdeführerin zudem zur Annahme komme, die Beschwerdegegnerin sei überschuldet, sei nicht nachvollziehbar. Wäre die Be- schwerdegegnerin im Jahr 2021 – wie von der Beschwerdeführerin behauptet –
überschuldet gewesen, würde auch der Betreibungsregisterauszug zweifelsfrei anders aussehen (act. 6 E. 5.). 4.4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe zum "Gegenbeweis" der geltend gemachten Zahlungsunfähigkeit keine auch nur an- satzweise aktuellen Unterlagen eingereicht, sondern sich mit der Einreichung ei- nes Jahresabschlusses 2021 begnügt. Dies, obwohl es unabdingbar und der Be- schwerdegegnerin mit Blick auf die leicht überschaubare Buchhaltung klar zumut- bar gewesen wäre, aktuelle Unterlagen zu erstellen und einzureichen. Von einem weit schlechteren Betriebsergebnis für das Jahr 2022 als für das Jahr 2021 sei zudem infolge des Einmaligkeitscharakters des im Jahr 2021 ausgewiesenen ausserordentlichen Ertrages – ohne den das Betriebsergebnis im Jahr 2021 mi- nus Fr. 33'936.37 betragen hätte – auszugehen, denn dieser könne im Jahr 2022 nicht angefallen sein. Aufgrund der Einreichung derart veralteter Unterlagen müs- se daher vermutet werden, dass die Beschwerdegegnerin das weit schlechtere und die bestehende Zahlungsunfähigkeit belegende Betriebsergebnis im Ge- schäftsjahr 2022 gegenüber der Vorinstanz habe verheimlichen wollen. Offen- sichtlich unrichtig festgestellt habe die Vorinstanz den Sachverhalt zudem, indem sie statt dem sich aus act. 7/28/1 ergebenden Betriebsergebnis 4 von minus Fr. 33'937.37 der Beschwerdegegnerin einen Jahresgewinn von Fr. 46'411.82 zu- erkenne, anstatt von dem von der Beschwerdegegnerin korrekterweise und unter Einbezug des vorerwähnten einmaligen Ertrages von Fr. 46'155 geltend gemach- ten Gewinn von Fr. 12'160.13 auszugehen (act. 2 Ziff. 9.b). 4.4.3 Zu wiederholen ist an dieser, Stelle dass es grundsätzlich der Beschwerde- führerin als Antragstellerin obliegt, die Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdegeg- nerin glaubhaft zu machen und dem Gericht sachdienliche Unterlagen einzu- reichen, wobei in erster Linie die betreibungsrechtlichen Urkunden massgeblich sind (vgl. E. 4.1). Wie gezeigt, ist gestützt auf den von der Beschwerdeführerin eingereichten Betreibungsregisterauszug (act. 4 = act. 7/20/1) nicht von einer Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin auszugehen. Da der (behauptungs- und beweisbelasteten) Beschwerdeführerin die Glaubhaftmachung der Zahlungs- unfähigkeit in einem ersten Schritt nicht gelungen ist, erübrigt es sich für die Be-
schwerdegegnerin grundsätzlich, einen "Gegenbeweis" zu erbringen. Entspre- chend ist auch das Nichteinreichen aktueller Unterlagen durch die Beschwerde- gegnerin grundsätzlich nicht zu ihrem Nachteil zu werten. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin – soweit sie Unterlagen einreicht – mit Blick auf ihre Bilanz und Erfolgsrechnung nicht als zahlungsunfähig erscheint. Unabhängig davon, ob der Gewinn für das Jahr 2021 nun rund Fr. 46'000.– oder rund Fr. 12'000.– betra- gen hat, ändert dies nichts daran, dass das Betriebsergebnis positiv war. Zudem fehlt es an objektiven Anhaltspunkten für eine aktuelle Zahlungsunfähigkeit. Die entsprechenden Überlegungen der Beschwerdegegnerin zum angeblich schlech- ten Geschäftsergebnis des Jahres 2022 stellen nichts anderes als Mutmassungen dar. Bei einem derart schlechten Geschäftsergebnis, wie von der Beschwerdefüh- rerin pauschal behauptet, wären weit mehr (offene) Betreibungen zu erwarten. Gegen die Beschwerdegegnerin erfolgte aber, wie gezeigt, nur eine einzige Be- treibung, die zwischenzeitlich getilgt ist. Es bleibt dabei, dass die Zahlungsunfä- higkeit der Beschwerdegegnerin nicht glaubhaft gemacht ist. 4.5.1 Die Vorinstanz prüfte sodann, ob aufgrund anderer Gründe eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehe (Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO) und ver- neinte dies. So würden von der Beschwerdeführerin keine Gründe geltend ge- macht, welche eine solche Gefährdung darstellten. Die behauptete Zahlungsun- willigkeit – soweit diese denn überhaupt bestehen sollte – begründe für sich allei- ne keine manifeste und erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung und es wäre in diesem Fall auf die Instrumente des Schuldbetreibungsrechts zurückzu- greifen. Überdies sei von der Beschwerdeführerin nicht behauptet worden, die Beschwerdegegnerin habe Vermögen verheimlicht oder zu verheimlichen ver- sucht, was ebenfalls einen Grund nach Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO darstellen könnte (act. 6 E. 6.). 4.5.2 Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde nicht auseinander und setzt diesen insbesondere nichts entgegen. Dass die Beschwerdegegnerin zahlungsunwillig erscheine, macht die Beschwer- deführerin nicht mehr geltend. Ebenso wenig, dass die Beschwerdegegnerin Vermögenswerte verheimliche bzw. dass sie – die Beschwerdeführerin – dies
entgegen der Vorinstanz im vorinstanzlichen Verfahren behauptet hätte. Damit er- folgt im Zusammenhang mit dem angerufenen Grund nach Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO keine hinreichende Begründung der Beschwerde. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten. 4.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. 5.1 Zwischenentscheide, auch prozessleitende Verfügungen über Vorschüsse und Sicherheiten, haben grundsätzlich den Streitwert der Hauptsache. Mit Verfü- gung vom 3. März 2023 wurde fälschlicherweise von einem Streitwert der Haupt- sache von Fr. 7'294.90 ausgegangen und der Kostenvorschuss auf Fr. 400.– festgesetzt (vgl. act. 8). Der Streitwert der Hauptsache beträgt indes richtig Fr. 24'000.– (hiervor E. 1.), und darauf ist hier abzustellen. Bei diesem Streitwert ergäbe sich eine ordentliche Entscheidgebühr von rund Fr. 3'470.–. Bei der Be- messung der Kosten ist für den vorliegenden Entscheid indes zu berücksichtigen, dass im Beschwerdeverfahren betreffend Sicherheitsleistung nur ein Teilaspekt zu beurteilen war. Die Gerichtskosten eines Beschwerdeverfahrens über einen prozessleitenden Entscheid sollten denn auch (wenigstens in der Regel) im Rah- men von Fr. 100.– bis Fr. 7'000.– liegen, der gemäss § 9 Abs. 1 GebV OG für prozessleitende Verfügungen mit Kostenauflage vorgesehen ist (und der nach § 12 Abs. 1 GebV OG an sich auch für Rechtsmittelverfahren über prozessleiten- de Verfügungen massgeblich ist). Mit Blick darauf sowie den Streitwert der Hauptsache erscheint vorliegend eine Entscheidgebühr von Fr. 800.– als ange- messen. 5.2 Die Kosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und im Umfang von Fr. 400.– aus dem von ihr geleisteten Vorschuss zu beziehen. Im Übrigen Umfang ist der Beschwerdeführerin Rech- nung zu stellen. 5.3 Entschädigungen sind beim vorliegenden Ausgang keine zuzusprechen; der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt und der Beschwerdegegnerin nicht,
weil ihr im Beschwerdeverfahren keine Kosten entstanden sind, die zu entschädi- gen wären. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wird der von der Beschwerdeführerin geleistete Vorschuss von Fr. 400.– herangezogen; im Mehrbetrag stellt die Kasse Rechnung. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie – unter Beilage der erstinstanzli- chen Akten – an das Einzelgericht des Mietgerichtes Zürich, je gegen Emp- fangsschein, und an die Obergerichtskasse. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 24'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
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