Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PD220018-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichte- rin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 7. November 2022
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
Baugenossenschaft B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch lic. iur. X1._____,
betreffend Kündigungsschutz / Anfechtung / Kostenvorschuss
Beschwerde gegen eine Präsidialverfügung des Kollegialgerichtes des Mietge- ric htes Zürich vom 20. September 2022 (MJ220064)
Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 18. August 2022 (Datum Poststempel) gelangte A._____ (Kläger und Beschwerdeführer, fortan Kläger) – unter Beilage der Klagebewilli- gungen der Schlichtungsbehörde Zürich vom 17. Juni 2022 – an das Mietgericht Zürich (fortan Vorinstanz). Er verlangte, es sei die ordentliche Kündigung der Baugenossenschaft B._____ (Beklagte und Beschwerdegegnerin, fortan Beklag- te) vom 6. April 2022 per 31. Juli 2022 als auch die ausserordentliche Kündigung vom 12. Mai 2022 per 30. Juni 2022 für ungültig zu erklären. Eventualiter sei das Mietverhältnis mit der Beklagten längst möglich zu erstrecken. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. 7.7% MwSt.) zulasten der Beklagten. In pro- zessualer Hinsicht verlangte der Kläger, es sei ihm die unentgeltliche Prozessfüh- rung zu bewilligen und ihm eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren. Von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses sei er einstweilen zu be- freien (act. 6/1 S. 2; act. 6/5-6). 1.2. Die Vorinstanz zog die Akten der Schlichtungsverfahren-Nr. MO220508 so- wie Nr. MO220665 bei (act. 6/7-8). Sie stellte der Beklagten mit Beschluss vom 25. August 2022 (act. 6/10) das Doppel der Klage samt Beilagen zu (Dispositiv- Ziffer 1). Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung sowie Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin wies die Vor- instanz ab (Dispositiv-Ziffer 2) und sie setzte dem Kläger eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'150.00 an (Dispositiv-Ziffer 3). Zudem wurde die Prozessleitung an den Mietgerichtspräsidenten delegiert (Dis- positiv-Ziffer 4). Der Beschluss vom 25. August 2022 wurde der Rechtsvertreterin des Klägers am 29. August 2022 zugestellt (act. 6/11). In der Präsidialverfügung vom 20. September 2022 wurde festgehalten, der Kläger habe den Kostenvor- schuss innert Frist nicht geleistet. Es wurde ihm eine letzte (Nach-)Frist von 5 Tagen angesetzt, um den Kostenvorschuss von Fr. 3'150.00 zu leisten, unter der Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall (act. 6/13 = act. 5 S. 2). Im Te- lefonat vom 23. September 2022 resp. im Schreiben vom 26. September 2022
teilte der Kläger mit, dass er nicht mehr durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ vertreten werde (act. 6/16-17). 2. 2.1. Gegen die vorinstanzliche Präsidialverfügung vom 20. September 2022 ge- langte der Kläger mit rechtzeitiger Beschwerde vom 28. September 2022 (Datum Poststempel) an das Obergericht des Kantons Zürich. Er verlangt, der Kostenvor- schuss von Fr. 3'150.00 sei erheblich zu senken oder gänzlich zu streichen, oder es sei ihm die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses (um einige Wochen bzw. bis ihm IV-Gelder ausbezahlt würden) zu erstrecken (act. 2 S. 2 und 6). 2.2. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 6/1-16). Eine Beschwer- deantwort ist nicht einzuholen, da die Beklagte vom Gegenstand des Verfahrens – Vorschusspflicht des Klägers – nicht betroffen ist. Ihr ist mit dem vorliegenden Entscheid lediglich ein Doppel der Beschwerdeschrift zuzustellen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 3. Der Entscheid über die Leistung eines Kostenvorschusses ist mit Beschwerde an- fechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 4. 4.1. Der Kläger verlangt eine erhebliche Senkung oder einen gänzlichen Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wegen der vorliegenden "erschwe- renden Umstände" (act. 2 S. 6). Er erwähnt, dass es sich um einen "Härtefall" handle und dazu führt er seine Sozialhilfe-Abhängigkeit, eine lange psychiatrische IV-Abklärung, Aspekte aus seinem persönlichen Umfeld, generell die schwierigen Zeiten wegen Corona sowie (aus der Mit-Mieterschaft resp. Nachbarschaft) erlit- tene "massive homophobe und oder homofeindliche Diskriminierungen" und einen durch die Beklagte verweigerten Wohnungstausch an (act. 2 S. 2 f.). Der Kläger macht geltend, aufgrund dieser belastenden Umstände sei es durch ihn zu eini-
gen Ruhestörungen im ringhörigen Wohnhaus gekommen. Wegen mangelndem Verständnis für seine schwierige Situation und dem Unwillen der Mieterschaft sei ihm das Mietverhältnis sowie die Mitgliedschaft in der Genossenschaft in unge- rechtfertigter Weise gekündigt worden (act. 2 S. 4). Im Zusammenhang mit der verlangten Fristerstreckung zur Bezahlung des Kostenvorschusses trägt der Klä- ger vor, ihm werde in diesen Tagen/Wochen die IV-Verfügung zugestellt werden. Den Vorabentscheid habe er bereits erhalten. Er erhalte eine ganze Rente, die ab 1. Dezember 2019 bis heute aufgelaufen sei. Der Kläger macht Ausführungen da- zu, dass nicht die ganze nachschüssige IV-Rente dem Sozialamt überwiesen werden solle. Dies wäre unverhältnismässig, da er diverse und beträchtliche Schulden zu bezahlen habe. Die SVA Zürich (Ausgleichskasse) habe ihm telefo- nisch mitgeteilt, es sei eher unwahrscheinlich, dass ihm ein Teil der IV- Rentennachzahlung überlassen werde, um damit finanzielle Notwendigkeiten zu bezahlen. Der Kläger erklärt, dass es jedoch um seine Wohnung gehe, womit ei- ne äusserst relevante Notwendigkeit bestehe (act. 2 S. 1 f.). Schliesslich sei auf- grund seines aktuellen "Sozialhilfebezüger-Status", da er vermögenslos sowie verschuldet sei und über etliche Betreibungen verfüge, in Erwägung zu ziehen, ob die Beklagte ihn unterstützen bzw. ihm eine adäquate Wohnung in der Stadt Zü- rich in einer Genossenschaft vermitteln könnte. Ausserdem erachte er eine finan- zielle Entschädigung von der Beklagten als angebracht (act. 2 S. 5 f.). 4.2.1. Gemäss Art. 98 ZPO kann das Gericht von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. Das Ge- richt muss im Zeitpunkt der Einforderung des Vorschusses die mutmasslichen Gerichtskosten unter Berücksichtigung des Tarifs, welcher in erster Linie, aber nicht nur, auf dem Streitwert beruht, abschätzen (vgl. BGer 4A_186/2012 vom 19. Juni 2012, E. 6). Bei Art. 98 ZPO handelt es sich um eine Kann-Vorschrift: Ob von der klagenden Partei ein Vorschuss eingefordert wird und wenn ja in welcher Höhe (im Rahmen der anwendbaren Bestimmungen der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich, GebV OG), liegt im Ermessen des verfah- rensleitenden Gerichts. Insofern besteht Raum, um aus Billigkeitsgründen auf ei- nen Vorschuss ganz oder teilweise zu verzichten. Die Einholung eines Kostenvor- schusses nach Eingang einer Klage gehört – sofern das Verfahren kostenpflichtig
ist und keine unentgeltliche Rechtspflege beantragt bzw. gewährt wurde – jedoch zum Standard resp. bildet die Regel. Es wird nur ausnahmsweise ein geringerer Kostenvorschuss verlangt oder auf einen solchen verzichtet. Die Rechtsmitte- linstanz hat sich bei der Angemessenheitskontrolle in Bezug auf die vorinstanzli- che Kostenvorschusserhebung Zurückhaltung aufzuerlegen (vgl. BGE 140 III 159 E. 4.2 S. 163 m.w.H.; auch OGer ZH PD200002 vom 3. März 2020 E. 4.2; Bot- schaft ZPO, BBl 2006 S. 7221 ff., 7293). 4.2.2. Nach dem Ausgeführten ist in der Erhebung eines vollen Kostenvor- schusses keine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz zu erkennen. Auch betragsmässig liegt der verlangte Vorschuss von Fr. 3'150.00 mit Blick auf den von der Vorinstanz angenommenen und vom Kläger nicht in Frage gestellten Streitwert von Fr. 39'702.00 (vgl. act. 6/10 S. 2) sowie unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen zur Festsetzung der Gerichtskosten (§ 4 und § 7 lit. a GebV OG) im zulässigen Bereich. Die Vorinstanz hat ihr richterliches Ermessen somit innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Rahmens ausgeübt. Ihr kann auch keine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes vorgeworfen wer- den. Insbesondere verlangt der Kläger erstmals in seiner Beschwerde an die Kammer mit der vorstehend aufgeführten Begründung ("erschwerender Umstän- de" resp. Vorliegen eines "Härtefalles") einen Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses oder dessen Reduktion. An die Vorinstanz gelangte der Klä- ger mit einem solchen Anliegen auch nach Abweisung seines Gesuchs um un- entgeltliche Rechtspflege resp. innert der ihm angesetzten ersten Frist nach Art. 101 Abs. 1 ZPO und vor der Nachfristansetzung nicht. Im Beschwerdeverfah- ren stellen die Anträge auf Verzicht oder erheblicher Reduktion des Kostenvor- schusses mit der genannten Begründung Noven dar, mit welchen der Kläger aus- geschlossen ist (vgl. oben Erw. 3.). 4.3. Was die verlangte Fristerstreckung zur Leistung des Kostenvorschusses an- belangt, so ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO (wie auch der erstmali- gen, vorliegend bereits abgelaufenen Frist nach Art. 101 Abs. 1 ZPO) um eine ge- richtliche Frist handelt. Als solche kann sie auf ein vor Fristablauf eingereichtes
Gesuch hin erstreckt werden. Im Gesuch muss das Vorliegen zureichender Grün- de für eine Fristerstreckung möglichst genau dargetan, mithin mindestens glaub- haft gemacht werden (vgl. Art. 144 Abs. 2 ZPO; vgl. auch OGer ZH PC110055 vom 11. Januar 2012 E. 4.3.4 und OGer ZH PD180001 vom 26. Februar 2018 E. 2.2.). Ein Gesuch um Fristerstreckung ist allerdings nicht bei der Rechtsmittelinstanz, sondern direkt beim für das Hauptverfahren zuständigen Gericht – das heisst der Vorinstanz – zu stellen. Auf das bei der Kammer gestellte Gesuch des Klägers um Erstreckung der durch die Vorinstanz angesetzten Nach- frist zur Leistung des Kostenvorschusses ist nicht einzutreten. 4.4. Abschliessend ist festzuhalten, dass Anfechtungsobjekt im Rechtsmittelver- fahren vor Obergericht einzig der vorinstanzliche Entscheid betreffend die Anset- zung der Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bildet. Die inhaltlichen Ausführungen des Klägers zu den Gründen für die Kündigungsanfechtung und sein Erstreckungsbegehren, aber auch sein Wunsch resp. seine Forderung nach der Vermittlung einer neuen Wohnung durch die Beklagte sowie der Leistung ei- ner finanziellen Entschädigung durch dieselbe, können nicht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht werden und keine Berücksichtigung durch das Obergericht finden. 4.5. Zusammenfassend ist die Beschwerde des Klägers nach dem Gesagten ab- zuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Es ist vorliegend davon auszugehen, dass die in der vorinstanzlichen Präsidialverfügung vom 20. September 2022 an- gesetzte Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses während des hängigen Beschwerdeverfahrens nicht säumniswirksam ablaufen konnte (vgl. etwa OGer ZH PS170071 vom 23. März 2017 E. 4.1). Die Vorinstanz wird dem Kläger die Frist neu anzusetzen haben. Da der Kläger nach Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Klage (act. 6/10) nicht mehr rechtskundig vertreten (act. 6/16) und selber Laie ist, erscheint es sachge- recht, seine mit der Beschwerde sinngemäss erhobenen Anträge auf Herabset- zung oder Verzicht auf einen Vorschuss sowie eventuell auf Erstreckung der Frist zur Bezahlung des Vorschusses zuständigkeitshalber der Vorinstanz zur Behand- lung zu überweisen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
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