Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PD220006-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 30. März 2022 in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,
betreffend Forderung / Herausgabe Eigentum / Wiederherstellung Klagefrist
Beschwerde gegen eine Verfügung des Mietgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 24. Februar 2022 (MJ220003)
Erwägungen: 1. 1.1. A._____ (Gesuchsteller und Beschwerdeführer, fortan Beschwerdeführer) reichte am 10. September 2020 ein Schlichtungsgesuch bei der Schlichtungsbe- hörde des Bezirksgerichts Horgen ein. Mit Beschluss vom 28. April 2021 erteilte die Schlichtungsbehörde dem Beschwerdeführer die Klagebewilligung (act. 6/2, act. 6/4/1, act. 6/4/26). Diese wurde ihm am 5. Mai 2021 zugestellt (act. 6/4/27/2). 1.2. Mit Schreiben vom 18. Januar 2022 mit dem Titel "Bitte um eine zusätzliche Frist von 30 Tagen/MO200252-F/UB/Rie" gelangte der Beschwerdeführer unter Beilage eines ausgefüllten und am 7. September 2020 unterzeichneten Klagefor- mulars, der Klagebewilligung vom 28. April 2021 und weiteren Beilagen an das Mietgericht des Bezirksgerichts Horgen (fortan Vorinstanz; act. 6/1/1-2 und act. 6/2-3). Mit Verfügung vom 24. Februar 2022 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Klagefrist gemäss Klagebewil- ligung der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Horgen vom 28. April 2021 ab. Die Entscheidgebühr setzte die Vorinstanz auf Fr. 200.00 fest. Sie auferlegte die Ge- richtskosten dem Beschwerdeführer und sprach keine Parteientschädigungen zu (act. 6/5 = act. 5 S. 3). 2. 2.1. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. März 2022 (Datum Poststempel) Beschwerde (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-7). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO zu verzichten. B._____ (Gesuchs- und Beschwerdegegner) ist mit dem vorliegenden Entscheid eine Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2) zuzustellen. Das Verfahren ist spruch- reif.
2.2. Mit der Verfügung vom 24. Februar 2022 wurde das vorinstanzliche Verfah- ren abgeschlossen. Die Verweigerung der Wiederherstellung der Frist zur Einrei- chung der Klagebewilligung kommt einem endgültigen Verlust des Klagerechts vor dem Mietgericht gleich und entspricht vorliegend somit – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (act. 5 S. 3) – einem Endentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO (BGE 139 III 478 E. 7.3 = Pra 2014 Nr. 46 S. 353). Dagegen ist mit Blick auf den Streitwert von Fr. 9'500.00 die Beschwerde zulässig (MO200252 Prot. S. 5; Art. 308 Abs. 2 und Art. 319 lit. a ZPO). Die Beschwerdeerhebung er- folgte rechtzeitig (act. 6/6/2 und act. 2). 3. 3.1. Gemäss Art. 321 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz innert Frist schriftlich und begründet einzureichen. Es ist im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und inwiefern er ab- geändert werden sollte (Begründungslast). Bei Eingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung muss wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffas- sung der Partei leidet, was eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Er- wägungen voraussetzt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. OGerZH PF110034 vom 22. August 2011 E. 3.2; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 3. A. 2016, N 12 ff. zu Art. 321 ZPO). 3.2. Mit seinem Rechtsmittel stellt der Beschwerdeführer keine Anträge. Seiner Eingabe lässt sich jedoch ohne Weiteres sinngemäss entnehmen, dass er die Gutheissung seines Gesuchs um Wiederherstellung der Klagefrist anstrebt, um die Behandlung seiner Klage zu erreichen (act. 2). 3.3.1. Zum abgewiesenen Wiederherstellungsgesuch verwies die Vorinstanz auf Art. 148 Abs. 1 ZPO, wonach einer säumigen Partei eine Nachfrist gewährt wer- den könne, wenn sie glaubhaft mache, dass sie kein oder nur ein leichtes Ver- schulden treffe. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, es möge zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer mangels Deutschkenntnissen nicht verstanden habe, dass er nur 30 Tage zur Klageeinreichung habe. Dies entbinde ihn jedoch nicht
von der Verantwortung, dafür zu sorgen, dass er den Inhalt gerichtlicher Zustel- lungen korrekt verstehe, sei es auch mithilfe von Familienangehörigen, Freunden oder eines Rechtsvertreters. Aufgrund seines Unterlassens treffe ihn ein schwe- res Verschulden an der Säumnis. Dies gelte umso mehr, als die Frist von 30 Tagen im Dispositiv der Klagebewilligung durch Unterstreichen hervorgehoben gewesen sei. Insbesondere diesbezüglich wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, sich Hilfe bei der Übersetzung zu suchen, zumal die Zahl 30 auch ohne Deutschkenntnisse verständlich gewesen sei. Was die vom Beschwerdeführer im Gesuch angeführte starke gesundheitliche und psychische Angeschlagenheit be- treffe, so habe er weder entsprechende Belege dazu eingereicht noch ausgeführt, inwieweit ihn dies von der früheren Klageeinreichung abgehalten habe. Damit sei kein Verhinderungsgrund glaubhaft gemacht. Im Weiteren nahm die Vorinstanz auf Art. 148 Abs. 3 ZPO resp. darauf Bezug, dass die Wiederherstellung nur in- nerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden könne und dem Beschwerdeführer die Klagebewilligung vom 28. April 2021 am 5. Mai 2021 zugestellt worden sei. Auch vor diesem Hintergrund falle eine Wiederher- stellung ausser Betracht (act. 5 S. 2 f.). 3.3.2. Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde an die Kammer auf den von ihm gestellten Antrag auf "Wiederaufnahme des Verfahrens". Seinem Schreiben könne entnommen werden, warum er auf das Schreiben (recte: die Klagebewilligung) vom 28. April 2021 nicht reagiert habe. Er wolle eine Chance erhalten, "dieses Problem" zu lösen. Er habe alle notwendigen Unterlagen (sei- nem Schreiben) beigefügt (act. 2). Diese Vorbringen des Beschwerdeführers nehmen keinen Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen. Er setzt sich mit die- sen nicht in geringster Weise auseinander und genügt damit den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht (vgl. oben Erw. 3.1.). Auf die Beschwerde ist aus diesem Grunde nicht einzutreten.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'500.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Der Gerichtsschreiber:
Dr. M. Tanner
versandt am: 31. März 2022