Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PD210019-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Beschluss vom 11. März 2022 in Sachen
A._____, Erst- und Zweitklägerin sowie Dritt- und Viertbeklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Erst- und Zweitbeklagter sowie Dritt- und Viertkläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Kündigungsschutz / Anfechtung / Mietzinshinterlegung / Ausweisung
Beschwerde gegen einen Beschluss des Mietgerichtes Zürich vom 11. No- vember 2021 (MJ210023)
Erwägungen: 1.1. Die Erst- und Zweitklägerin sowie Dritt- und Viertbeklagte und Beschwerde- führerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist Mieterin der 3.5-Zimmerwohnung im Erdgeschoss der Liegenschaft an der C._____-strasse ... in ... Zürich sowie des Autoabstellplatzes Nr. 1, welche dem Erst- und Zweitbeklagten sowie Dritt- und Viertkläger und Beschwerdegegner (nachfolgend: Beschwerdegegner) gehö- ren. Zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner sowie den übrigen Mietern in der Liegenschaft entbrannte ein heftiger Konflikt, worauf der Beschwerdegegner das Mietverhältnis mit Kündigung vom 29. September 2020 per 31. Oktober 2020 und hernach – für den Fall, dass sich die erste Kündigung als ungültig erweisen würde – mit Kündigung vom 4. März 2021 per 30. April 2021 auflöste. Die Beschwerdeführerin wehrte sich dagegen bei der Schlichtungsbe- hörde Zürich, die Schlichtungsversuche scheiterten jedoch. 1.2. Beide Parteien erhoben daraufhin Klage(n) beim Mietgericht Zürich (nach- folgend: Vorinstanz), wobei die Beschwerdeführerin die Kündigung vom 29. September 2020 anfocht und eventualiter um Erstreckung ersuchte (act. 1/1) sowie die Mängelbeseitigung und Herabsetzung des Mietzinses um 30 % sowie einen Schadenersatz von Fr. 1'500.– forderte (act. 2/1), während der Beschwer- degegner ein Ausweisungsbegehren stellte (act. 3/1) und beantragte, die Kündi- gung vom 4. März 2021 sei für gültig zu erklären (act. 34/1). Sämtliche Klagen wurden miteinander vereinigt (vgl. act. 4 und act. 35 resp. 36). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. November 2021 schlossen die Parteien einen Ver- gleich (act. 55). Die Vorinstanz schrieb das Verfahren in der Folge mit Beschluss vom 11. November 2021 als durch Vergleich erledigt ab, setzte die Gerichtsge- bühr auf Fr. 2'000.– fest und auferlegte die Kosten den Parteien je zur Hälfte, wo- bei die Kosten mit den von den Parteien je geleisteten Kostenvorschüssen ver- rechnet wurden. Sodann wurde vom gegenseitigen Verzicht auf eine Parteient- schädigung Vormerk genommen (act. 56 = act. 64; nachfolgend zitiert als act. 64).
1.3. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Dezember 2021 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der Kammer, wobei sie sinngemäss den geschlossenen Vergleich beanstandete und die Gutheissung ih- rer vor Vorinstanz gestellten Begehren beantragte (act. 65). Den Parteien wurde mit Schreiben vom 17. Dezember 2021 hiervon Mitteilung gemacht (act. 66/1-2). 1.4. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-62). Da sich die Be- schwerde, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, sogleich als unbegründet er- weist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Dem Beschwerdegegner ist mit dem vorliegenden Ent- scheid lediglich eine Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin zuzustellen. 2.1. Mit Berufung sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide und Ent- scheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar, sofern es sich um nicht ver- mögensrechtliche Angelegenheiten handelt oder der Streitwert in vermögens- rechtlichen Angelegenheiten mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 ZPO). Nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheide, Zwischenentscheide und Ent- scheide über vorsorgliche Massnahmen sind mit Beschwerde anfechtbar, ebenso andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzuma- chender Nachteil droht, und Fälle von Rechtsverzögerung (Art. 319 ZPO). Wird geltend gemacht, ein gerichtlicher Vergleich sei unwirksam, kann eine Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). Auf ein gegen ein unzulässiges Anfechtungsobjekt gerichtetes Rechtsmittel ist nicht einzutreten (Kurt Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Vor Art. 308–334 N 70 f.). 2.2. Soweit sich das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin gegen den Vergleich richtet, der zur Abschreibung des Verfahrens durch die Vorinstanz führte, fehlt es an einem zulässigen Anfechtungsobjekt. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid richtig festhielt, wäre die Unwirksamkeit des Vergleichs mit einer Revi- sion bei der Vorinstanz geltend zu machen (vgl. act. 64, Dispositiv-Ziffer 6a). Inso- fern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.3. Der Entscheid über die Gerichtskosten kann selbständig mit Beschwerde angefochten werden (Art. 110 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO); diesbezüglich liegt grundsätzlich ein taugliches Anfechtungsobjekt vor. Die Beschwerdeführerin be- anstandet die hälftige Kostenteilung der erstinstanzlichen Kosten und ist der An- sicht, dass die Gerichtskosten vollumfänglich vom Beschwerdegegner oder "den Verursachern" getragen werden sollen (act. 65). Da die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen Teil der vorinstanzlichen Vereinbarung war (act. 64 S. 6), kann sie nicht Gegenstand der Beschwerde sein (s.o. E. 2.1). Die Höhe der von der Vorinstanz festgesetzten Gerichtskosten beanstandet die Beschwerde- führerin hingegen nicht, weshalb insgesamt auch hinsichtlich der Kosten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 300.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2, § 7 lit. a sowie § 10 Abs. 1 GebVO OG; zum Streitwert der Hauptsache vgl. act. 13 S. 2). Partei- entschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Beschwerdeführerin nicht, weil sie als unterliegende Partei gilt (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), und dem Beschwerde- gegner nicht, weil ihm im vorliegenden Verfahren keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
versandt am: 11. März 2022