Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PD210010-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 13. September 2021 in Sachen
A._____, Revisionsklägerin
gegen
B._____, Revisionsbeklagte
betreffend Revision
Revision gegen ein Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 6. April 2021 (PD210003)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Mietgerichtes des Bezirksgerichtes Meilen vom 14. Januar 2021 (MJ200001)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 14. November 2020 (Poststempel 7. Dezember 2020) reichte die Revisionsklägerin beim Mietgericht des Bezirksgerichtes Meilen (nach- folgend Vorinstanz oder Mietgericht) eine mietrechtliche Klage betreffend "Forde- rung aus Mietrecht" ein (act. 6/1). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 setzte die Vorinstanz der Revisionsklägerin – mit dem Hinweis, dass im Säumnisfall die Klage als nicht erfolgt gelte – Nachfrist zur Einreichung einer gültigen Klagebewil- ligung an (act. 6/2). Da die Revisionsklägerin diese Nachfrist unbenutzt verstrei- chen liess, trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Januar 2021 androhungs- gemäss auf die Klage nicht ein (act. 6/4). 1.2. Dagegen erhob die Revisionsklägerin mit Eingabe vom 25. Januar 2021 Be- schwerde bei der Kammer (Verfahren PD210003) mit dem Antrag, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben (act. 6/9). Mit Urteil vom 6. April 2021 wies die Kammer die Beschwerde ab (act. 6/12). 1.3. Mit Eingabe vom 14. Mai 2021 gelangte die Revisionsklägerin erneut an die Kammer. Sie führt aus, mit der Eingabe Beschwerde zu erheben. Das Urteil vom 6. April 2021 sei aufzuheben und das Mietgericht zur rechtskonformen Durchfüh- rung des Verfahrens anzuweisen (act. 6/14 = act. 3). Mit Schreiben vom 25. Mai 2021 wurde die Revisionsklägerin darauf aufmerksam gemacht, dass Einwände gegen den Entscheid vom 6. April 2021 mit einer Beschwerde ans Bundesgericht geltend zu machen wären und eine Revision nur unter den Voraussetzungen von Art. 328 ZPO in Frage komme (act. 6/15). Mit Eingabe vom 1. Juni 2021 erklärt die Revisionsklägerin, dass ihre Eingabe als Revisionsbegehren zu betrachten sei (act. 2). 1.4. Die Akten des Verfahrens PD210003 wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. Da sich das Revisionsgesuch sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 330 ZPO).
3.2. Die Revisionsklägerin legt in ihrem Revisionsgesuch nicht dar, auf welchen der vorgenannten (vgl. E. 2.), gesetzlich abschliessend vorgesehenen Revisions- gründe sie sich berufen will, obwohl sie darauf explizit hingewiesen wurde (act. 6/15). Die Ausführungen der Revisionsklägerin stellen vielmehr (pauschale) Kritik am Urteil der erkennenden Kammer bzw. der Verfahrensführung der dama- ligen Vorinstanz dar und hätten mit einer Beschwerde in Zivilsachen ans Bundes- gericht geltend gemacht werden müssen. Auch darauf wurde die Revisionskläge- rin bereits im Schreiben vom 25. Mai 2021 hingewiesen (act. 6/15). Einzig der Einwand die Revisionsklägerin hätte nicht gewusst, dass das Mietgericht von ei- ner abgeurteilten Sache ausgegangen sei, könnte allenfalls als Revisionsgrund im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit a. ZPO verstanden werden. Es wäre aber an der Re- visionsklägerin aufzuzeigen gewesen, inwiefern es sich dabei um ein Novum im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO handelt. Sie hätte mithin darzulegen gehabt, inwiefern sich im Nachhinein Noven ergeben haben, die sie unverschuldet nicht früher beizubringen in der Lage war. Dies tat sie nicht. Aus den teilweise nur schwer verständlichen Schreiben (act. 2; act. 3) der Revisionsklägerin ist nicht einmal ersichtlich, woraus sie schliesst, dass das Mietgericht von einer abgeurteil- ten Sache ausgegangen sein soll. Weder aus dem Entscheid des Mietgerichts Meilen vom 14. Januar 2021 (act. 6/8) noch aus dem Urteil der Kammer vom 6. April 2021 (act. 6/12) geht solches hervor. In beiden Entscheiden wurde fest- gehalten, dass das Mietgericht mangels Vorliegen einer Prozessvoraussetzung, mithin mangels Klagebewilligung, auf die Klage der Revisionsklägerin nicht ein- trat. Ein Nichteintreten zufolge Vorliegens einer res iudicata (bereits entschiede- nen Sache) erfolgte nicht. Der Revisionsklägerin gelingt es nach dem Gesagten nicht, einen Revisionsgrund im Sinne vom Art. 328 Abs. 1 ZPO darzutun. Das Revisionsgesuch ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.1. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind ausgehend von einem Streitwert von Fr. 4'000.-- in Anwendung von § 12 Abs. 2 und 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 250.– festzusetzen. Die Kosten sind ausgangsgemäss der Revisionsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Für das Revisionsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen. Der Revisionsklägerin nicht, da sie unterliegt. Der Revisionsbeklagten nicht, da ihr im Revisionsverfahren keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädi- gen wären. Es wird erkannt: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.-- festgesetzt und der Revisionskläge- rin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Revisionsbeklagte unter Beila- ge eines Doppels von act. 2 und 3, je gegen Empfangsschein, sowie in das Verfahren PD210003 und an die Obergerichtskasse. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel
versandt am: 14. September 2021