Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PD210003-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichte- rin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 6. April 2021 in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin,
betreffend Forderung aus Mietrecht
Beschwerde gegen eine Verfügung des Mietgerichtes des Bezirksgerichtes Mei- len vom 14. Januar 2021 (MJ200001)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 14. November 2020 (Poststempel 7. Dezember 2020) reichte die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) beim Mietgericht des Bezirksgerichtes Meilen (nachfolgend Vorinstanz) eine miet- rechtliche Klage betreffend "Forderung aus Mietrecht" ein (act. 1). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin – mit dem Hinweis, dass im Säumnisfall die Klage als nicht erfolgt gelte – Nachfrist zur Ein- reichung einer gültigen Klagebewilligung an (act. 2). Da die Beschwerdeführerin diese Nachfrist unbenutzt verstreichen liess, trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Januar 2021 androhungsgemäss auf die Klage nicht ein (act. 4). 1.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Januar 2021 (Datum Poststempel 26. Januar 2021) rechtzeitig (vgl. act. 5/2) Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben (act. 9). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–6). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort kann in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO verzichtet werden. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Die Be- schwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können un- richtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 lit. a, lit. b ZPO). Neue Tatsachenbe- hauptungen sowie neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlos- sen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe trotz Nachfrist keine gültige Klagebewilligung eingereicht. Da das Vorliegen einer gültigen Klagebewil- ligung eine Prozessvoraussetzung darstelle, gelte die Klage androhungsgemäss als nicht erfolgt und auf sie sei mangels Prozessvoraussetzung nicht einzutreten (act. 8 E. 2).
3.2. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, sie habe die miet- rechtliche Klage zuerst dem Gericht in C._____ eingereicht, welches entschieden habe, dass das Gericht am Ort der gelegen Sache zuständig sei. Sie habe daher die Klage beim Bezirksgericht Meilen eingereicht. Da der Streitwert unter Fr. 30'000.– liege, hätte die paritätische Schlichtungsbehörde am Bezirksgericht Meilen ein Schlichtungsverfahren einleiten sollen, was nicht erfolgt sei. Da sie somit nie zu einer Schlichtungsverhandlung vorgeladen worden sei, habe sie auch keine Klagebewilligung erhalten, weshalb der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz nichtig sei. Wenn keine Schlichtungsverhandlung stattgefunden habe, könne sie auch keine Klagebewilligung einreichen. Deshalb könne die Vorinstanz gar keinen Nichteintretensentscheid fällen und dürfe keinen Betrag von ihr verlan- gen. Zudem habe die Vorinstanz womöglich Akten nicht beachtet, mit welchen sie mitgeteilt habe, dass die Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichtes Meilen sich als nicht zuständig erachtet habe. Es handle sich um eine willkürliche Beweiswürdigung, wenn die Vorinstanz nicht beachte, dass keine Schlichtungs- verhandlung stattgefunden habe und trotzdem einen Nichteintretensentscheid fäl- le, obwohl das Gebäude im Gerichtskreis der Vorinstanz liege (act. 9). 3.3. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Beschwerde explizit fest, dass kein Schlichtungsverfahren stattfand und sie keine Klagebewilligung erhalten hat (act. 9 S. 1). Damit ist vorab festzuhalten, dass der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden ist : Das Gericht hat bei Eingang der Klage zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind; andernfalls tritt es auf die Klage nicht ein (vgl. Art. 59 Abs. 1 ZPO; Art. 60 ZPO). Entsprechend schreibt Art. 244 Abs. 3 lit. b ZPO für das vereinfachte Verfahren vor, dass die Klagebewilligung mit der Klage einzureichen ist. Fehlt die Klagebewilligung, so stellt dies einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 ZPO dar, welcher innert einer vom Gericht anzu- setzenden Nachfrist behoben werden kann. Erfolgt trotz Fristansetzung keine Verbesserung des Mangels, so hat das Gericht einen Nichteintretensentscheid zu fällen (vgl. statt vieler BSK ZPO-G EHRI, 3. Aufl. 2017, Art. 60 N 12). Es blieb un- bestritten, dass die Beschwerdeführerin der Aufforderung der Vorinstanz, die Kla- gebewilligung nachzureichen (act. 2), innert der ihr angesetzten Frist nicht nach- gekommen ist . Es ist daher nicht zu beanstanden und richtig, wenn die Vorinstanz
feststellte, es fehle an einer Prozessvoraussetzung, und entsprechend der Säum- nisandrohung auf die Klage nicht eintrat. 3.4. Zu den weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich Schlich- tungsverfahren ist was folgt zu bemerken: Die Beschwerdeführerin ersuchte die Vorinstanz darum "die Beklagte [sei] zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 4'000.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem 30. Juni 2018 zurückzuzahlen bzw. zur Schlichtungsverhandlung vorzuladen." Angesichts dieses Rechtsbegehrens hätte sich die Frage gestellt, ob die Beschwerdeführerin eine Klage im vereinfach- ten Verfahren beim Einzelgericht des Mietgerichts oder ein Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde einleiten möchte. Der Kammer ist jedoch aus dem Verfahren RU210006 bekannt, dass die Beschwerdeführerin die bei der Vorin- stanz mit Poststempel vom 7. Dezember 2020 eingereichte Klage bereits mit Poststempel vom 25. November 2020 der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirksgerichtes Meilen eingereicht hatte. Da diese zur Auffassung ge- langte, es bestehe kein Miet- oder Pachtverhältnis zwischen der Beschwerdefüh- rerin und der Beschwerdegegnerin, trat die Schlichtungsbehörde mit Verfügung vom 11. Dezember 2020 wegen sachlicher Unzuständigkeit auf das Schlich- tungsgesuch nicht ein (vgl. act. 14 im Verfahren RU210006). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin bei der Kammer (vgl. RU210006). Diese bestätigte mittlerweile den Nichteintretensentscheid der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirksgerichtes Meilen. Vor diesem Hintergrund gab es für die Vor- instanz am 16. Dezember 2020 – als der Beschwerdeführerin Frist zur Einrei- chung der Klagebewilligung angesetzt wurde – keinen Grund abzuklären, ob die Beschwerdeführerin ein Schlichtungsgesuch bei der Schlichtungsbehörde oder eine Klage beim Mietgericht einreichen wollte. Die Beschwerdeführerin hat ihre Klage gegen die Beschwerdegegnerin somit nicht am Ort der gelegenen Sache, sondern erneut beim Friedensrichteramt am Wohnsitz der Beschwerdegegnerin einzureichen (Art. 10 Abs. 1 lit. a oder Art. 31 ZPO). Daran ändert auch nichts, dass das Gericht in C._____ zu Unrecht von einer mietrechtlichen Streitigkeit ausging und gemäss Angaben der Beschwerdeführerin die am damaligen Woh- nort der Beklagten erhobene Klage vom 14. November 2020 (act. 11/1) nicht for- mell behandelte.
3.5. Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4.1. Gerichtliche Verfahren sind grundsätzlich kostenpflichtig, wobei die unterlie- gende Partei die Kosten zu tragen hat. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kostenauflage der Vorinstanz an die Beschwerdeführerin ist damit ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Höhe der Ge- richtsgebühr wurde von der Vorinstanz einlässlich begründet und von der Be- schwerdeführerin nicht beanstandet, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. 4.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in An- wendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen. 4.3. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, da ihr keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 9, und an das Bezirksgericht Meilen, je ge- gen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Der Gerichtschreiber:
lic. iur. D. Siegwart
versandt am: