Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PD210002-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 4. März 2021 in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend Anfechtung Kündigung und Erstreckung landwirtschaftliches Prachtverhältnis / Sistierung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Mietgerichtes des Bezirksgerichtes Pfäf- fikon vom 12. Januar 2021 (MJ200014)
Erwägungen:
1.1. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2020 reichte die Klägerin und Beschwerde- gegnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beim Mietgericht des Bezirksgerich- tes Pfäffikon (nachfolgend Vorinstanz) eine Klage betreffend "Anfechtung Kündi- gung und Erstreckung landwirtschaftliches Pachtverhältnis" ein und ersuchte das Gericht gleichzeitig um einstweilige Sistierung des Prozesses bis zur rechtskräfti- gen Erledigung des am Obergericht des Kantons Zürich hängigen Berufungsver- fahrens Geschäfts-Nr. LE200061 betreffend Eheschutz (act. 1). 1.2. Mit Verfügung vom 12. Januar 2021 hiess die Vorinstanz das Sistierungsbe- gehren gut und sistierte das Verfahren (act. 3). 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (nach- folgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 22. Januar 2021 (Datum Poststem- pel) rechtzeitig (vgl. act. 7/2) Beschwerde mit folgenden Anträgen (act. 2 S. 1): " Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und an die Vorinstanz zu- rückzuweisen, um dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme zum Sistierungsgesuch der Klägerin anzusetzen und hernach erneut dar- über zu entscheiden; es seien keine Kostenvorschüsse bzw. Kosten zu erheben und dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Parteient- schädigung von CHF 600 zuzüglich 7,7% MWST aus der Gerichtskas- se zuzusprechen." 1.4. Innert mit Verfügung vom 28. Januar 2021 angesetzter Nachfrist reichte der Beschwerdeführer eine Vollmacht für Rechtsanwalt lic. iur. X._____ nach (act. 7; act. 10). Mit Verfügung vom 3. Februar 2021 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (act. 11). Innert Frist teilte die Beschwerdegeg- nerin mit, auf eine Beschwerdeantwort zu verzichten (act. 13). Die vor- instanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–8). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Der angefochtene Sistierungsentscheid fällt unter die Kategorie der prozess- leitenden Verfügungen und unterliegt der zehntägigen Beschwerdefrist von Art. 321 Abs. 2 ZPO. Die Anordnung der Sistierung ist ohne weitere Vorausset- zung mit Beschwerde anfechtbar (Art. 126 Abs. 2 ZPO und Art. 319 lit. b Ziffer 1
ZPO), mithin braucht kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil vorzulie- gen. 2.2. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 3.1. Der Beschwerdeführer führt aus, die Vorinstanz habe ihm weder das Sistie- rungsgesuch zur Kenntnis gebracht, noch Gelegenheit zur Stellungnahme dazu gegeben. Darin liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (act. 2). 3.2. Die Vorinstanz erwog, vorliegend sei eine Sistierung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des am Obergericht Zürich hängigen Eheschutzverfah- rens zweckmässig, zumal im selbigen über Einzelheiten befunden werde, welche für das vorliegende Verfahren von Bedeutung seien (act. 3 E. II.2). 3.3. Art. 126 Abs. 1 ZPO, der die Sistierung des Verfahrens regelt, sagt nichts zur Gewährung des rechtlichen Gehörs vor dem Entscheid. Es sind demnach die allgemeinen Grundsätze gemäss Art. 53 Abs. 1 ZPO anzuwenden, welche dem Normgehalt von Art. 29 Abs. 2 BV entsprechen. Zum Gehörsanspruch gehört ins- besondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sa- che zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu neh- men, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweiser- gebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 135 I 187 E. 2.2; BGE 127 I 54 E. 2b). Die Bedeutung, die der Gesetzgeber dem (positiven) Sistierungsentscheid zumisst, zeigt sich darin, dass ausdrücklich die Beschwerdemöglichkeit eingeräumt wird (Art. 126 Abs. 2 ZPO); von besonde- rer Tragweite ist der Entscheid, weil eine Sistierung im Konflikt mit dem Be- schleunigungsgebot steht und damit das verfassungsmässige Verbot der Rechts- verzögerung tangieren kann. Die Nicht-Gewährung der Möglichkeit zur vorgängi- gen Stellungnahme verletzt daher den Anspruch auf rechtliches Gehörs (vgl. BGer 4A_307/2016 vom 8. November 2016, E. 2.3).
3.4. Da die Vorinstanz dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit zur Stellung- nahme zum Sistierungsbegehren gab, verletzte sie seinen Anspruch auf rechtli- ches Gehör. Die Gehörsverletzung ist hier besonders gravierend, zumal die Vor- instanz den Sistierungsentscheid fällte, noch bevor sie dem Beschwerdeführer überhaupt Kenntnis vom Verfahren gab. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird dem Beschwerdeführer Frist zu Stellung- nahme zum Sistierungsbegehren ansetzen und hernach erneut über das Sistie- rungsbegehren befinden müssen. Dabei ist bereits an dieser Stelle darauf hinzu- weisen, dass der Entscheid über das Sistierungsbegehren hinreichend zu be- gründen ist. Es hat daraus klar hervor zugehen, weshalb das Verfahren sistiert bzw. nicht sistiert wird. Im Falle einer Sistierung wäre insbesondere konkret auf- zuzeigen, über welche Einzelheiten im am Obergericht hängigen Eheschutzver- fahren befunden wird, welche in Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren betreffend "Anfechtung Kündigung und Erstreckung landwirtschaftliches Pacht- verhältnis" stehen und inwiefern sich diese "Einzelheiten" auf das mietrechtliche Verfahren auswirken. 4.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind auf die Gerichtskasse zu neh- men (Art. 107 Abs. 2 ZPO). 4.2. Der Beschwerdeführer beantragt eine Parteientschädigung von Fr. 600.– (act. 2 S. 1). Die Beschwerdegegnerin hat ausdrücklich auf eine Beschwerdeant- wort verzichtet und sich somit nicht mit dem angefochtenen Entscheid identifiziert. Folglich kann sie nicht zur Leistung einer Parteientschädigung verpflichtet wer- den. Wenn der Staat – wie hier – nicht wie ein Privater am Verfahren beteiligt ist, kommt eine aus der Staatskasse auszurichtende Parteientschädigung nur aus- nahmsweise bei qualifizierten Fehlentscheiden in Frage. Ein solcher Fall liegt nicht vor. Daher sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1. Die Verfügung des Mietgerichts des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 12. Januar 2021 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfah- rens und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vor- instanz zurückgewiesen. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer unter Bei- lage einer Kopie von act. 13, und – unter Beilage der Akten – an das Be- zirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermit- telt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bohli Roth
versandt am: 4. März 2021