Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PD200011-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 16. Oktober 2020 in Sachen
beide vertreten durch lic. iur. X._____
gegen
C._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Kündigungsschutz / Anfechtung / unentgeltliche Prozessführung
Beschwerde gegen einen Beschluss des Mietgerichtes Zürich (Kollegialgericht) vom 17. September 2020 (MJ200054)
Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1 Mit Eingabe vom 7. September 2020 (act. 1) machten die Kläger und Be- schwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) – vertreten durch einen gewis- sen lic. iur. X., D. [Kanzlei], ... [Adresse] – beim Mietgericht Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) eine Klage betreffend Kündigungsschutz und Erstre- ckung gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerde- gegnerin) mit folgenden Rechtsbegehren anhängig: 1. Es sei die Kündigung vom 2. April 2020 für missbräuchlich bzw. unwirksam zu erklären. 2. Gegebenenfalls sei das Mietverhältnis maximal zu erstrecken. 3. Die unentgeltliche Rechtspflege sei meinen Mandanten zuzu- sprechen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde einzig damit begründet, die Beschwerdeführer könnten die Verfahrenskosten nicht bestreiten und die Kla- ge sei nicht aussichtslos (vgl. act. 1 S. 2). In der Klageschrift wurden Beilagen zu diesem Gesuch erwähnt, die jedoch nicht mitgereicht wurden (vgl. act. 1 S. 2 i.V.m. act. 3/1-9). Die von A., dem Kläger 1, ausgestellte Vollmacht lautet auf eine Kanzlei namens D., welche durch lic. iur. X._____ vertreten werde (vgl. act. 4). 1.2 Mit Zirkulationsbeschluss vom 17. September 2020 (act. 6 = act. 10 [Akten- exemplar]) entschied die Vorinstanz wie folgt: 1. Das Doppel der Klage vom 7. September 2020 und die Beilagen (act. 1-4) werden der Beklagten zugestellt. 2. Den Klägern wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids an- gesetzt, um die ihnen von der Schlichtungsbehörde zugestellte Klagebewilli- gung einzureichen. Bei Säumnis wird auf die Klage nicht eingetreten.
unzulässig erweist. Aus demselben Grund erübrigen sich weitere Abklärungen zur Frage, ob lic. iur. X._____ zur Vertretung der Beschwerdeführer berechtigt ist bzw. keine (Anwältinnen und Anwälten vorbehaltene) berufsmässige Vertretung vorliegt (vgl. § 11 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 lit. a AnwG/ZH). 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1 - 8). Eine Stellungnahme der Beschwerdegegnerin ist nicht einzuholen, weil sie vom Entscheid der Frage, ob den Beschwerdeführern für das vorinstanzliche Ver- fahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen ist, in ihren Interessen nicht berührt wird (vgl. BGE 139 III 334 ff., E. 4.2 m.w.H.). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Prozessuales 2.1 Der Entscheid über ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege ist selbständig mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO anfechtbar (vgl. Art. 121 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. act. 6 i.V.m. act. 7 i.V.m. act. 11 S. 1, Art. 117 i.V.m. Art. 119 Abs. 3 i.V.m. Art. 121 i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO). 2.2 Die Beschwerde ist (innert der Beschwerdefrist abschliessend) zu begrün- den (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass die Beschwerde Anträge zu enthalten hat, welche zu begründen sind (vgl. BGE 137 III 617 ff., E. 4.2.2 m.w.H.). Die Beschwerde führende Partei hat sich in ihrer Begründung konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen im Einzelnen auseinanderzusetzen und hinrei- chend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem Mangel leidet. Es genügt nicht, lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedenzugeben oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die Beschwerdeführerin im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke
nennt, auf denen ihre Kritik beruht (vgl. BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.2.2 je m.w.H. auf BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1 und BGE 141 III 569 ff., E. 2.3.3). Mit der Beschwer- de kann unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfah- ren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführer fechten mit ihren Rechtsbegehren und der Begrün- dung einzig Dispositiv-Ziff. 4 des angefochtenen Beschlusses an (Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung bzw. Rechtspflege). Da eine Gutheis- sung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerdeführer von der Leistung des in Dispositiv-Ziffer 5 von der Vorinstanz einverlangten Kostenvor- schusses befreien würde (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO), gilt diese Dispositiv- Ziffer als mitangefochten (vgl. auch nachfolgende E. 2.4). 2.3.1 Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die vom Rechtsvertreter der Be- schwerdeführer in der Klageschrift (act. 1) erwähnten Beilagen seien nicht mitge- reicht worden. Auch zu den Prozessaussichten würden entscheidende Unterlagen fehlen, namentlich die angefochtene Kündigung. Wie es sich damit verhalte, kön- ne aber offen bleiben. Aus der Klagebeilage 4 gehe hervor, dass die Kündigung am 2. April 2020 per 31. Mai 2020 ausgesprochen worden sei und aus Klagebei- lage 8 gehe hervor, dass die Beschwerdegegnerin sich auf Art. 257d OR (Zah- lungsrückstand) berufen habe. Ausserdem hätten die Beschwerdeführer einge- räumt, es habe einen kurzen Verzug während des Lockdowns gegeben. Die Ver- spätung sei aber unabhängig vom Willen der Beschwerdeführer gewesen, da die Taggelder der Arbeitslosenkasse wegen des Lockdowns mit Verspätung bezahlt worden seien. Damit sei klar, dass die Beschwerdeführer eine Zahlungsverzugs- kündigung (Art. 257d OR) anfechten würden, bei der sie selber einräumen wür- den, dass die Voraussetzungen erfüllt seien. Weshalb die Kündigung missbräuch- lich sein soll, hätten sie nicht erläutert. Daher seien die Gefahren eines Prozess- verlustes erheblich grösser als die Erfolgsaussichten, weshalb die unentgeltliche Prozessführung nicht zu gewähren sei (vgl. act. 10 E. 6).
2.3.2 Die Beschwerdeführer setzen dem einzig entgegen, sie hätten den Miet- zins bezahlt und die Gültigkeit der Kündigung werde bestritten. Daher sei ihre Klage nicht aussichtslos (vgl. act. 11 S. 2). Da sich die Beschwerdeführer mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinandersetzen und nicht aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem Mangel leidet, ist mangels hinreichen- der Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.4 Mit dem angefochtenen Entscheid setzte die Vorinstanz den Beschwerde- führern gleichzeitig Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an (vgl. a.a.O., Dispositiv-Ziffer 5). Diese Frist kann während hängigem Weiterzug des abschlägi- gen Entscheides über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in der Regel nicht (säumniswirksam) ablaufen (vgl. BGE 138 III 163 ff.; OGer ZH PC150027 vom 22. Juni 2015). Deshalb ist den Beschwerdeführern die erstmali- ge Frist zur Leistung des Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Entscheid neu anzusetzen. Erst im Falle des unbenützten Ablaufs der neu anzusetzenden ersten Frist hätte die Vorinstanz die Nachfrist im Sinne des Art. 101 Abs. 3 ZPO anzu- setzen (vgl. auch dazu OGer ZH PC150007 vom 1. April 2015, E. II./5.2; vgl. ferner ZR 110 [2011] Nr. 82). 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1 Umständehalber sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Parteientschädigung sind keine zuzusprechen: den Beschwerdefüh- rern nicht, weil sie mit ihrer Beschwerde unterliegen; der Beschwerdegegnerin nicht, weil sie im Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht unmittelbar betroffene Gegenpartei ist und ihr daher keine Aufwendungen ent- standen sein können, die zu entschädigen wären. 3.2 Bei diesem Ausgang wird das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgelt- liche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren von vornherein gegenstands- los und ist abzuschreiben.
Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Den Klägern und Beschwerdeführern wird eine Frist von 10 Tagen ab Zu- stellung dieses Beschlusses angesetzt, um für die mutmasslichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bei der Bezirksgerichtskasse Zürich (80-4713-0) einen Kostenvorschuss von Fr. 4'420.– zu leisten. Die Zahlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist der Post zur Einzahlung zugunsten des Gerichts übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wird.
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 63'462.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
versandt am: 16. Oktober 2020