Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PD200008-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 20. November 2020
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
betreffend Anfechtung der Kündigung / Aktenbeizug / Kostenvorschuss
Beschwerde gegen eine Verfügung des Mietgerichtes des Bezirksgerichtes Diels- dorf vom 10. Juni 2020 (MB190002)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 5. April 2019 machte der Beschwerdeführer (Mieter) eine gegen die Beschwerdegegnerin (Vermieterin) gerichtete Klage beim Mietgericht des Bezirksgerichtes Dielsdorf (fortan Vorinstanz) betreffend Anfechtung der Kündigung anhängig und stellte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 6/1). Mit Verfügung vom 7. Mai 2020 wies die Vorinstanz die- ses Gesuch ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kos- tenvorschusses an (act. 6/4). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat die Kammer mit Beschluss vom 17. Juni 2019 nicht ein (act. 6/5, vgl. OGer ZH PD190008). Die daraufhin mit Verfügung vom 26. Juni 2019 durch die Vorinstanz angesetzte Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses wurde durch die Kam- mer mit Urteil vom 16. Juli 2019 auf Beschwerde hin aufgehoben (act. 6/6–7, vgl. OGer ZH PD190009). Dies, da ein Laie, welcher innert Frist zur Vorschussleis- tung um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, nach ständiger Praxis der Kammer jeweils zumindest sinngemäss ein Gesuch um Abnahme oder Erstreckung der angesetzten Frist stellt. Damit sei – so erwog die Kammer – die erste Frist noch nicht abgelaufen, sondern müsse erstreckt oder neu angesetzt werden (act. 6/7 E. 3.2.). Mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 setzte die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer daraufhin erneut Frist zur Leistung des Kostenvorschusses an un- ter dem Hinweis, bei Säumnis werde eine Nachfrist angesetzt (act. 6/9); mit Ver- fügung vom 21. Oktober 2019 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses an (act. 6/10). Mit Eingabe vom 5. November 2019 beantragte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz, den Vor- schuss in Raten zu bezahlen (act. 6/11). Mit Verfügung vom 6. November 2019 sistierte die Vorinstanz das Verfahren bis zum Abschluss des von der Beschwer- degegnerin gegen den Beschwerdeführer anhängig gemachten Ausweisungsver- fahrens (MB190003-D), und sie nahm dem Beschwerdeführer die Frist zur Leis- tung des Kostenvorschusses einstweilen ab (act. 6/13). 1.2. Mit Verfügung vom 10. Juni 2020 erwog die Vorinstanz, das Bundesgericht sei auf die Beschwerde im Ausweisungsverfahren schliesslich mit Entscheid vom 25. Mai 2020 nicht eingetreten, womit der Ausweisungsentscheid am 16. April
2020 in Rechtskraft erwachsen sei. Das sistierte Verfahren sei weiterzuführen. Die Vorinstanz ordnete den Beizug der Akten des Ausweisungsverfahrens in Sa- chen B._____ GmbH gegen Autohandel A._____ betreffend Ausweisung (Urteil vom 3. September 2019; MB190003-D) an. Zudem setzte sie dem Beschwerde- führer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses unter dem Hinweis an, bei Säumnis werde eine Nachfrist angesetzt (act. 3 = act. 5 = act. 6/15; nachfolgend zitiert als act. 5). Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 8. Juli 2020 zugestellt (act. 6/18). 1.3.1 Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 19. Juli 2020 (Da- tum Poststempel: 22. Juli 2020) rechtzeitig Beschwerde und wendet sich sinnge- mäss gegen den einverlangten Kostenvorschuss und den Beizug der Akten des Ausweisungsverfahrens (act. 2). 1.3.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–18). Der Rechts- mitteleingang wurde den Parteien angezeigt (act. 7). Von der Einholung einer Be- schwerdeantwort wurde abgesehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif. Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Beschwerdegegnerin ein Doppel der Beschwerdeschrift (act. 2) zuzustellen. 2. Entscheide über die Leistung von Sicherheiten und Vorschüssen sind selb- ständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, be- gründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen. Bei Rechtsmittel- eingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Ent- scheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzu- treten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sog. Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
mithin ein Rechtsschutzinteresse besteht (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Das Erfor- dernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein schutzwürdiges (das heisst ein von der Rechtsordnung geschütztes) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abänderung eines erstinstanzlichen Entscheides besitzt. Dieses Interesse muss aktueller Natur und im Zeitpunkt des Entscheides der Rechtsmittelinstanz noch gegeben sein (vgl. statt vieler: ZK ZPO-R EETZ, 3. Aufl. 2016, Vorbem. zu den Art. 308–318 N 30 ff. ). An einer aktuellen Beschwer mangelt es dem Be- schwerdeführer bereits aus dem Grund, da der Beizug der Akten durch die Vo- rinstanz schon erfolgt ist (vgl. act. 6/7). Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern er dadurch beschwert sein bzw. einen Nachteil erleiden soll. Der Beschwerdeführer verfügt damit über kein aktuelles schutzwürdiges Interesse. 4.3. Auf die Beschwerde ist damit auch in diesem Punkt nicht einzutreten. 5. Nach Treu und Glauben ist jedenfalls bei Laien, welche die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses anfechten, von einem stillschweigend gestell- ten Gesuch um eventuelle Fristerstreckung auszugehen. Die von der Vorinstanz angesetzte Frist konnte daher nicht säumniswirksam ablaufen (BGE 138 III 163). Die Vorinstanz wird dem Beschwerdeführer die Frist zur Leistung des Kostenvor- schusses neu anzusetzen haben. 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 106 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 100.– festzusetzen und dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen. Ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt der Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren nicht. Selbst wenn man seiner Beschwerde aber sinngemäss ein solches entnähme, wäre selbiges infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. Art. 117 lit. b ZPO). 6.2. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, da ihr keine Umtriebe ent- standen sind, die zu entschädigen wären.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Mietgericht des Bezirksge- richtes Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche nicht vermögensrechtliche mietrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 218'420.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: