Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PD190019-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss und Urteil vom 12. November 2019
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. rer. pol. et lic. iur., LL.M. X._____,
betreffend Kündigungsschutz / Erstreckung (unentgeltliche Rechtspflege / Rechtsverweigerung)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Mietgerichtes Bülach vom 28. Oktober 2019 (MB190005)
Erwägungen: 1.1. A._____ (Kläger und Beschwerdeführer, nachfolgend Beschwerdeführer) ist Untermieter der 1-Zimmerwohnung im 3. Obergeschoss links an der ...-Strasse ... in C.. Die Stadt C. ist die Untervermieterin und die B._____ Ver- waltung AG die Hauptvermieterin (Beklagte und Beschwerdegegnerinnen, act. 5/5/13). Mit amtlich genehmigtem Formular vom 28. Mai 2019 kündigte die Untervermieterin das Untermietverhältnis (ordentlich) per 31. August 2019 (act. 5/5/2/2). 1.2. Nach durchgeführtem Schlichtungsverfahren (vgl. act. 5/5/1–13) machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Oktober 2019 (Datum Poststempel) beim Mietgericht des Bezirksgerichtes Bülach (nachfolgend Vorinstanz) ein Verfahren betreffend Kündigungsschutz / Erstreckung anhängig und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. act. 5/1 S. 11). Mit Beschluss vom 28. Oktober 2019 bestätigte die Vorinstanz den Eingang der Klage, wies auf die Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten hin, legte die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege dar, delegierte die Prozessleitung, erliess dem Beschwerdeführer die Pflicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses und wies darauf hin, dass mit separater Verfügung zur Verhandlung vorgeladen werde (vgl. act. 5/3). 1.3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. November 2019 (persönlich überbracht, Datum Eingang) Beschwerde mit folgenden Anträgen (vgl. act. 2): "1 . Das Obergericht Kt. Zürich nimmt die Beschwerden A._____ gül- tig entgegen, holt sich alle Akten beim Bezirksgericht Bülach, analysiert die gesamte Problematik und arbeitet diese vollumfäng- lich fristgerecht ab und stellt A._____ kostenfrei gut begründeten, beschwerde- und rekursfähigen schriftlichen Entscheid zur Sache zu. 2. Das Obergericht Kt. Zürich bestätigt A._____ kostenfrei schriftlich unter Nennung von Zuständigkeit und Aktenzeichen den korrek- ten Eingang der Beschwerde A.. 3. Das Obergericht stellt fest, kommentiert und rügt, dass A. wider seiner Anträge rechtsverzögernd und rechtsverweigernd zu Unrecht die ihm zustehenden vorprozessualen Zwischenent- scheide zu unentgeltlicher Verfahrensführung und unentgeltli-
chem Rechtsanwalt nicht erstellt bzw. folgedessen auch nicht zu- gestellt wurden. 4. Das Obergericht setzt in geeigneter Weise durch, dass A._____ unentgeltliche Verfahrensführung und unentgeltlichen Rechtsan- walt bekommt vor den Vorinstanzen Bezirksgericht Bülach bzw. auch in diesem Beschwerdeverfahren. 5. Das Obergericht kommentiert, rügt und korrigiert die Verfahrens- führung der Beschwerdeblasteten am Bezirksgericht Bülach be- züglich Verweigerung von nötigen vorprozessualen Zwischenent- scheiden zu den Rechten A._____ bezüglich seinen Anträgen zu unentgeltlicher Verfahrensführung und unentgeltlichem Rechts- anwalt und stellt fest, dass Sozialhilfeempfänger A._____ An- spruch auf vorprozessuale frühzeitige Zwischenentscheide be- züglich unentgeltlichem Rechtsanwalt bzw. unentgeltlicher Ver- fahrensführung hat. 6. Das Obergericht setzt in geeigneter Weise durch, dass A._____ vorprozessual seine Entscheide zu unentgeltlichem Verfahren und unentgeltlichen Rechtsanwalt bekommt und dass keine Ver- handlungen etc. angesetzt werden, bis nicht die Sachlage letztin- stanzlich geklärt ist bzw. A._____ seine unentgeltlichen Anwalt hat mit genügend Vorbereitungszeit hat einsetzen können. 7. Das Obergericht weist das Bezirksgericht Bülach an A._____ bei der Anwaltssuche allfällig behilflich zu sein und falls A._____ kei- nen Anwalt findet, der ihn unterstützt, A._____ gerichtlicherseits einen Anwalt beiseitezustellen. 8. A._____ beantragt für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht Kt. Zürich unentgeltliche Verfahrensführung und unentgeltlichen Rechtsanwalt (Art. 29 BV, Art. 95ff, Art. 117ff ZPO); subeventuali- ter sozialverträgliche Kostenlasten nach §3 CRG ZH i.V. §75 GOG ZH (de facto Kostenspruch 0 Franken ohne Eingriff ins Exis- tenzminimum); subsubenventualiter vollständige Abschrei- bung/Erlass aller Kosten wegen dauernder Uneinbringlichkeit bei mittellosen Langzeit-Sozialhilfeempfängern (Art. 112 ZPO). 9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Ge- genpartei bzw. Staats- und Gerichtskasse. 10. A._____ beantragt zur Sache kostenfreien, gut begründeten, re- kurs- oder beschwerdefähigen schriftlichen Entscheid mit allen nötigen Rechtsmittelbelehrungen. 11. Sollte diese Laienschrift dem zuständigen Revisionsorgan bzw. Berufungsgericht nicht genügen, so ist unter klarer vollständiger Anweisung der gewünschten Korrekturen A._____ genügend Zeit und Möglichkeit einzuräumen, seine Schriften zu verbessern."
1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1–7). Auf die Einho- lung einer Beschwerdeantwort kann in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO ver- zichtet werden. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen Rechtsverweigerung geltend. Gegen eine behauptete Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann je- derzeit Beschwerde erhoben werden (Art. 319 lit. c ZPO, Art. 321 Abs. 4 ZPO). Die Beschwerde zielt darauf ab, von der Rechtsmittelinstanz feststellen zu lassen, dass die Vorinstanz die Sache nicht innert angemessener Frist behandelt. Die Beschwerdeinstanz prüft mit freier Kognition, ob eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung vorliegt, wobei der Gestaltungsspielraum der erstinstanzlichen Ge- richte zu berücksichtigen ist und eine Pflichtverletzung deshalb nur in klaren Fäl- len angenommen werden sollte (vgl. ZK ZPO-F REIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 320 N 7). 3.1. Der Beschwerdeführer bringt in seiner weitschweifigen Beschwerde im We- sentlichen vor, sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei zu Unrecht nicht behandelt worden. Darin erblickt er eine unzulässige Rechtsverweigerung (vgl. act. 2). 3.2. Wie erwähnt stellte der Beschwerdeführer in seiner Klage vom 23. Oktober 2019 (Datum Poststempel) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 5/1). Diese Eingabe ging am 24. Oktober 2019 bei der Vorinstanz ein. Vier Tage später erliess die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Pflicht zur Leistung eines Pro- zesskostenvorschusses, ohne das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu behandeln. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. 3.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist grundsätzlich nur dann unverzüglich über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden, wenn ein Rechtsvertreter nach Einreichung des Gesuchs weitere Verfahrens- schritte unternehmen muss bzw. wenn weitere, in erheblichem Masse Kosten verursachende Verfahrensschritte zu unternehmen sind (vgl. statt vieler BGer 9C_423/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.1.). Hier war (und ist) der Beschwerdeführer unvertreten und es stehen momentan keine weiteren Verfahrensschritte an, ins-
besondere wurde noch nicht zu einer Verhandlung vorgeladen und die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses wurde dem Beschwerdeführer erlassen. Ein Anspruch darauf, dass innert vier Tagen über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschieden wird, besteht nicht. Es liegen auch sonst keine An- haltspunkte dafür vor, dass die Vorinstanz nicht zu gegebener Zeit über das Ge- such befinden bzw., sollte das Gesuch nicht genügend begründet sein, auf allfälli- ge Unvollständigkeiten hinweisen wird. Eine Rechtsverweigerung liegt nicht vor. Der Vollständigkeit halber ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass es auch bei einem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung grund- sätzlich ihm obliegt, einen Rechtsbeistand zu bezeichnen und zu mandatieren, da das Gericht lediglich im Anwendungsbereich von Art. 69 ZPO den Beistand von sich aus, mithin wenn der Gesuchsteller nicht in der Lage wäre, eine Vertretung zu suchen und zu mandatieren (vgl. etwa OGer ZH PC130030 vom 26. Juni 2013, E. II./7.). Darauf wurde der Beschwerdeführer bereits mehrfach hingewiesen (vgl. OGer ZH PS170079 vom 2. Mai 2017, E. 4.3.2.; OGer ZH PP180021 vom 18. Dezember 2018 E. 3.h). 3.4. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers ist hier nicht einzu- gehen, da sie entweder die Sache selbst (Vorbringen im Zusammenhang mit der Kündigung und dem Mietverhältnis) oder das Ausweisungsverfahren ER190069 betreffen. Beides ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 4.1. Der Beschwerdeführer stellt für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Da die Beschwerde, wie die vor- stehenden Erwägungen zeigen, aussichtslos ist, führt dies zur Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gleiches gilt für seine beantragte unentgeltliche Rechtsverbeiständung. 4.2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens vollumfäng- lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für eine Kosten- auferlegung an die Beschwerdegegnerinnen besteht entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers bei diesem Prozessausgang kein Raum und für die vom Be- schwerdeführer beantragte direkte Abschreibung der Kosten mangels Einbring-
lichkeit (act. 2 S. 7) gibt es keine Rechtsgrundlage. Insbesondere ist Art. 112 ZPO nicht einschlägig. Diese Bestimmung betrifft einzig rechtskräftig auferlegte Ge- richtskosten. 4.3. Die dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden Kosten sind nach der Gebüh- renverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 festzulegen (Art. 97 ZPO i.V.m. § 199 GOG), wobei die Gebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 GebV OG und mit Blick auf den geringen Aufwand auf Fr. 100.– festzusetzen ist. Keine Rechtsgrundlage besteht hingegen für die vom Beschwerdeführer beantragte (vgl. act. 2 S. 7) Festsetzung der Höhe der Gebühr nach dem kantonalen Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG); dieses Gesetz enthält Grundsätze und Regeln für die Führung des Fi- nanzhaushaltes des Kantons und ist hier nicht anwendbar. 4.4. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, den Beschwerdegegnerinnen nicht, weil ihnen keine rele- vanten Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel
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