Art. 56 ZPO. Die Fragepflicht muss für Laien verständlich ausgeübt werden. Wenn die Adressaten als Laien die schriftlichen Erläuterungen des Gerichts nicht verstehen, hat dieses seiner Fragepflicht nicht genügt. Generell lässt sich die Fragepflicht bei einer persönlichen Anhörung besser ausüben.
Die Kläger verlangen vom Beklagten aus einem Mietverhältnis etwas über Fr. 30'000.--, und sie stellen den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege. Das Mietgericht stellt ihnen eine Verfügung zu, auf welche sie nach Auffas- sung des Gerichts nur ungenügend reagieren. Gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege führen sie Beschwerde. Das Obergericht heisst diese gut.
(aus den Erwägungen des Obergerichts:)
Untersuchungsgrundsatz umfasst vor allem eine gesteigerte gerichtliche Fragepflicht, die bedeutet, die Parteien werden vom Gericht bei der Sammlung des Prozessstoffs durch geeignete Fragen unterstützt (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 7221 ff., S. 7348). Die Entscheidbehörde hat dabei unbeholfene Rechtssuchende gegebenenfalls auf die zur Beurteilung eines Gesuches erforderlichen Angaben und Unterlagen hinzuweisen und Säumigen unter ausdrücklichem Hinweis auf die Unterlassungsfolgen eine Nachfrist zur Einreichung fehlender Angaben und Unterlagen anzusetzen (ZK ZPO-Emmel, 3. A., Art. 119 N 7). Das Gericht hat sich bei der Ausübung der Fragepflicht verständlich auszudrücken. Für einen Laien unverständliche Hinweise, Belehrungen und Aufforderungen vermögen den Anforderungen an die richterliche Fragepflicht nicht zu genügen (OGerZH LF190001 vom 30. Januar 2019, E. 3.1). 4. Die Kläger reichten ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ohne Begründung und ohne Beilagen ein. Die Vorinstanz übte ihre richterliche Fragepflicht im Sinne von Art. 56 ZPO mit Verfügung vom 25. Juni 2019 aus. In der Begründung dieser Verfügung legte sie zunächst die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege dar. In der Folge wird den Klägern in Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung Frist dazu angesetzt, um glaubhaft zu machen, die (in der Begründung der Verfügung erwähnten) Voraussetzungen der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege seien erfüllt, unter Einreichung sachdienlicher Belege, wobei verschiedenste Unterlagen in Bezug auf die finanziellen Verhältnisse genannt werden (Steuererklärungen und -rechnungen, Belege zu Einkommen und Ersatzerwerbseinkommen sowie zu laufenden Verpflichtungen, Kontoauszüge). Die Verfügung ist aber so verfasst, dass in einem einzigen Satz über neun Absätze bzw. eine ganze A4-Seite hinweg die Gründe für den Entscheid in aufzählender Form dargelegt werden (sogenannte "Da-da-Verfügung"). Die Kläger als Laien konnten und mussten nicht erkennen, dass ihnen mit dieser Verfügung nicht nur Frist dazu angesetzt worden war, um ihre finanziellen Verhältnisse offenzulegen, sondern um sich daneben auch zu den
Erfolgsaussichten ihrer Klage zu äussern. Die Vorinstanz hat eine Form der Verfügung gewählt (sogenannte "Da-da-Verfügung"), und die Erwägungen sind in einer Art und Weise formuliert, die für einen Laien nur schwer verständlich ist – es fragt sich, ob das Erfordernis der Begründung im Sinne von Art. 238 lit. g ZPO erfüllt ist (dazu OGerZH NQ120028 vom 16. Juli 2012 = ZR III/2012 Nr. 74, und Plädoyer 5/13 S. 74). Die Vorinstanz legte in den Erwägungen zwar in der Tat dar, die gesuchstellende Partei habe "intakte Prozessaussichten" glaubhaft zu machen und sich "zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern" – was damit aber konkret gemeint ist und was vorzubringen ist, um diesen Anforderungen zu genügen, ist aufgrund der abstrakten Formulierung für einen Laien nicht nachvollziehbar. Aufgrund der Formulierung der Dispositivziffer mussten die Kläger denn auch nicht davon ausgehen, dass ihnen (auch) Frist dazu angesetzt worden war, sich – über ihre Klage hinaus – konkret zu ihrer Forderung zu äussern bzw. weitere Angaben dazu zu machen, worauf sie diese Forderung stützten und wie sie diese Forderung beweisen wollten. Die Aufzählung der einzureichenden Unterlagen suggeriert einer nicht fachkundigen Person nämlich vielmehr, sie habe lediglich die aufgezählten Unterlagen und ohnehin bloss Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen einzureichen. Dass die Vorinstanz diese Auflistung als nicht abschliessende Aufzählung von Belegen verstanden hat, da der Aufzählung das Wort "namentlich" vorangestellt wurde, ändert daran nichts. Insgesamt betrachtet war die Verfügung der Vorinstanz unklar. Eine – für einen Laien unverständliche – Aufzählung der Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege in den Erwägungen, verbunden mit der Fristansetzung dazu, glaubhaft zu machen, dass diese Voraussetzungen erfüllt seien, vermag den Anforderungen an die unter dem eingeschränkten Untersuchungsgrundsatz geltende gesteigerte richterliche Fragepflicht nicht zu genügen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Sache zur Ausübung der richterlichen Fragepflicht im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.