Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PD190011-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiber lic. iur. R. Pfeiffer Beschluss vom 7. Oktober 2019 in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch C._____ AG, diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
betreffend Kündigungsschutz / Anfechtung / Kostenvorschuss
Beschwerde gegen einen Beschluss des Mietgerichtes Zürich (Kollegialgericht) vom 18. Juli 2019 (MB190016)
Erwägungen:
nen entsprechenden Vollstreckungsauftrag. Die Gerichtsgebühr setzte sie auf Fr. 3'250.– fest und auferlegte sie den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte (act. 11). 3. Die Vorinstanz erledigte ihr Verfahren, ohne den Entscheid der Kam- mer über die Beschwerde gegen den Kostenvorschuss bzw. dessen Eingang bei ihr abzuwarten. Damit entfiel das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Beurteilung der Höhe des Vorschusses für die erste Instanz. Denn indem die Vorinstanz von der Einholung des Vorschusses absah, wurde die angefochte- ne Verfügung hinfällig. Daran ändert nichts, dass Grundlage für die Kostenbe- messung im Abschreibungsbeschluss gerade der zwischen den Parteien strittige Streitwert ist . Gegenstand der Beschwerde war der erstinstanzliche Kostenvor- schuss an sich, den der Beschwerdeführer schliesslich nicht zu leisten hatte. Demnach wird das Beschwerdeverfahren gegenstandslos und ist abzu- schreiben. Der Beschwerdeführer ist auf Dispositiv-Ziffer 8 lit. b des Abschreibungsbe- schlusses der Vorinstanz vom 12. September 2019 hinzuweisen, wonach deren Kostenregelung mit Beschwerde anzufechten wäre. 4. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Beschwerdever- fahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwen- dung von §§ 2,4, 7, 9 Abs. 1 und 10 GebV i.V.m. § 12 GebV auf Fr. 300.– festzu- setzen. Der Beschwerdegegnerin ist mangels Umtrieben keine Entschädigung zuzu- sprechen.
Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wird der vom Beschwer- deführer geleistete Vorschuss von Fr. 600.– herangezogen; der Überschuss wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt gemäss dem beim Obergericht angefochtenen Entscheid Fr. 123'728.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Pfeiffer
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