Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr. PD190009-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher Urteil vom 16. Juli 2019 in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Anfechtung der Kündigung / Nachfristansetzung Kostenvorschuss
Beschwerde gegen eine Verfügung des Mietgerichtes des Bezirksgerichtes Diels- dorf vom 26. Juni 2019 (MB190002)
Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. A._____ ist Mieter und die B._____ GmbH Vermieterin der Liegenschaft an der C.-strasse ... in D.. Seit dem 5. April 2019 stehen sich Mieter und Vermieterin vor dem Mietgericht des Bezirksgerichtes Dielsdorf in einem Kündi- gungsschutzverfahren gegenüber (act. 6/1). 2. In diesem Verfahren ersuchte A._____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 6/1 und act. 7/4/2). Dieses Gesuch wies das Mietgericht mit Verfügung vom 7. Mai 2019 ab (act. 6/4). Dagegen erhob A._____ mit Eingabe vom 20. Mai 2019 Beschwerde bei der Kammer und verlangte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdever- fahren. Zur Behandlung dieser Beschwerde wurde das Verfahren PD180008 an- gelegt, wobei auf die Beschwerde von A._____ schliesslich mit Beschluss vom 17. Juni 2019 nicht eingetreten wurde (act. 6/5). Dieser Entscheid wurde A._____ am 21. Juni 2019 zugestellt (vgl. Verfahren PD180008, act. 9). 3. In einer Verfügung vom 26. Juni 2019 erwog die Vorinstanz, dass einer all- fälligen Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Kammer vom 17. Juni 2019 an das Bundesgericht keine aufschiebende Wirkung zukäme, wes- halb das vorinstanzliche Verfahren weitergeführt werden könne. A._____ sei so- mit im Sinne von Art. 98 i.V.m. Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist zur Leistung eines Kostenvorschusses anzusetzen, wobei ihm für den Fall der Nichtleistung innert Frist das Nichteintreten auf seine Klage anzudrohen sei (act. 4 [= act. 6/6 = act. 3]). Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 5. Juli 2019 fristgerecht (vgl. act. 6/5) Beschwerde bei der Kammer (act. 2).
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6). Das Verfahren ist heute in sämtlichen Belangen spruchreif, zumal der nicht pflichtigen Beschwerde- gegnerin keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist, wenn ein Kostenvor- schuss für die mutmasslichen Gerichtskosten erhoben und dieser angefochten wird, weil sie davon nicht betroffen ist. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist – soweit entscheidrelevant – im Rahmen der folgenden Erwägungen einzuge- hen. II. Zur Beschwerde im Einzelnen 1. Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 ZPO), wobei es sich bei der entsprechenden Frist- bzw. Nachfristansetzung (Art. 101 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO) um eine prozessleitende Verfügung handelt, welche selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO). 2. Mit einer Beschwerde können die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie die unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dies bedeutet, dass sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und genau aufzeigt, welchen Teil der Begründung er für falsch hält und auf welche Dokumente er sich dabei stützt. Was nicht beanstandet wird, hat Bestand. Soweit jedoch eine Rüge vorgebracht wurde, wendet die Berufungs- instanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Sie ist weder an die Argu- mente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden (BGE 138 III 374 E. 4.3.1, ZR 110 Nr. 80, OGer ZH RT120191 vom 30. Mai 2013). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begrün- dungslast ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinander- setzung bzw. Begründung ist jedoch ohne weiteres auf die Beschwerde nicht ein- zutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1).
Der Beschwerdeführer richtet sich mit seiner Beschwerde gegen die Verfü- gung der Vorinstanz vom 26. Juni 2019, mit welcher ihm eine Nachfrist von 7 Ta- gen zur Bezahlung des von ihm ursprünglich mit Verfügung vom 7. Mai 2019 ein- verlangten Kostenvorschuss von Fr. 10'100.– (act. 6/4) angesetzt wurde (act. 3). Die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers erweist sich als sprachlich schwer verständlich. Sinngemäss kann ihr jedoch entnommen werden, dass der Be- schwerdeführer einerseits geltend macht, verhandlungsunfähig zu sein, und er sich andererseits gegen die Ansetzung einer Nachfrist für den Kostenvorschuss wendet, weil er der Ansicht ist, Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu haben, weil sein Begehren nicht aussichtslos und er finanziell bedürftig sei (act. 2 S. 1 ff.). 3.1 Aus der von ihm geltend gemachten Verhandlungsunfähigkeit (vgl. act. 2 S. 2, Rz. 5 f.) kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. So stellt eine Verhandlungsunfähigkeit zwar unter Umständen einen Grund für eine Verschiebung eines Termins oder die Abnahme einer Frist im Sinne von Art. 135 ZPO dar, die Bezahlung eines Kostenvorschusses kann indes ohne Weiteres auch durch einen Verhandlungsunfähigen erfolgen. Dies gilt umso mehr, als es dem Beschwerdeführer hier trotz geltend gemachter Verhandlungsunfähigkeit möglich war, eine mehrseitige Beschwerde an die Kammer einzureichen. Soweit der Beschwerdeführer aus der von ihm geltend gemachten Verhandlungsunfähig- keit sodann ableitet, dass ihm ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bewilligen sei (vgl. act. 2 S. 1, Antrag 3), ist er darauf hinzuweisen, dass die Bewilligung eines solchen gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 118 lit. c ZPO davon abhängt, ob eine Partei einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Begehren anderer- seits nicht aussichtslos erscheint. Dass diese Voraussetzungen bei der Klage des Beschwerdeführers nicht erfüllt sind, wurde von der Vorinstanz – wie einleitend bereits erwähnt – bereits mit Verfügung vom 7. Mai 2019 entschieden (act. 6/4), wobei auf die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde von der Kammer mit Beschluss vom 17. Juni 2019 nicht eingetreten wurde (act. 6/5). Auf das vom Beschwerdeführer sinngemäss gestellte Gesuch um Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtsvertretung ist aus diesem Grund nicht einzutreten. Ob sich aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Bericht vom 28. Juni
2019 tatsächlich eine Verhandlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt, kann dementsprechend offen gelassen werden. 3.2 Weiter wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Ansetzung der Nach- frist zur Leistung eines Kostenvorschusses durch die Vorinstanz (act. 2 S. 2 ff.). Die Rüge ist begründet. Wenn ein Laie innert der Frist zum Leisten eines Kosten- vorschusses um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, stellt er damit nach ständi- ger Praxis der Kammer mindestens sinngemäss ein Gesuch um Abnahme oder Erstreckung der angesetzten Frist. Wird die unentgeltliche Rechtspflege dann verweigert, geht das Verfahren weiter. Mit der Zahlung des Vorschusses ist die Partei dann aber nicht säumig, denn die erste Frist ist noch gar nicht abgelaufen. Diese Frist muss (wohl ein letztes Mal) erstreckt oder neu angesetzt werden - und erst wenn die Partei dem nicht nachkommt, darf die Nachfrist von Art. 101 Abs. 3 ZPO angesetzt werden. (Dass die Nachfrist an sich unnötig ist, die Verfahren nur kompliziert, und dass das Institut der Wiederherstellung absolut genügte, um Här- ten auszuschliessen, hat die Kammer schon mehrfach gesagt - bisher hat der Gesetzgeber dafür allerdings - auch im Rahmen der aktuellen Revisionsarbeiten - kein Gehör gezeigt). Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. 3.3 Damit stellt sich nur noch die Frage, ob die Kammer selber neu entscheiden solle (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Davon ist abzusehen, um die Befugnis des Miet- gerichts zur Prozessleitung nicht unnötig einzuschränken. Immerhin mag darauf hingewiesen werden, dass sich die Situation während der Weiterzugsfrist für eine Beschwerde an das Bundesgericht resp. während dessen Verfahren nicht anders darstellt als innerhalb des Kantons. Es ist richtig, dass ei- ner Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt (auch wenn sie sich ge- gen einen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege richtet). Zwar kann die Rechtsmittelinstanz aufschiebende Wirkung anordnen, aber das kommt regel- mässig zu spät und ändert insbesondere nichts am Schwebezustand während der Weiterzugsfrist. Wenn das Sachgericht sich darauf beruft und mit der Fristanset-
zung für den Vorschuss weiter fährt, erklärt es eigentlich, "ob die Partei zahlen kann, wird noch abgeklärt, aber jetzt soll sie erst einmal zahlen". Das macht auch juristisch und prozessual keinen Sinn. Das Mietgericht wird also gut daran tun, den Weiterzug des obergerichtlichen Entscheides ans Bundesgericht resp. des- sen Entscheid abzuwarten. - Immer vorbehalten bleibt ein offenbar rechtsmiss- bräuchliches Verhalten einer Partei. Dafür sieht die Kammer im vorliegenden Fall beim augenscheinlich unbeholfenen Kläger einstweilen keine ausreichenden An- haltspunkte. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde obsiegt und der Be- schwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung zukommt, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen bzw. keine Kosten zu erheben. 2. Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer trotz mehrheitlichem Obsiegen vorliegend bereits deshalb nicht zuzusprechen, weil er nicht darlegt, dass ihm zu entschädigende Umtriebe entstanden wären. Der Beschwerdegegne- rin ist sodann keine Parteientschädigung zusprechen, da ihr in diesem Verfahren keine Parteistellung zukommt und ihr im Übrigen auch kein Aufwand entstanden ist . Es wird erkannt: 1. Die Verfügung des Einzelgerichts des Dielsdorf vom 26. Juni 2019 (Geschäfts-Nr. MB190002-D) wird aufgehoben. 2. Im Übrigen werden die Anträge des Beschwerdeführers abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Es wird keine Entscheidgebühr erhoben.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Seebacher versandt am: