Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PD180020-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 11. Januar 2019 in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
Politische Gemeinde B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
betreffend Kündigungsschutz
Beschwerde gegen einen Beschluss des Mietgerichtes des Bezirksgerichtes Meilen vom 30. Oktober 2018 (MB180004)
Erwägungen:
Gleichzeitig erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Dezember 2018 Berufung gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 16. November 2018, mit welchem diese androhungsgemäss auf die Klage des Berufungsklägers nicht ein- trat. Die Berufung ist Gegenstand des Verfahrens bei der Kammer mit der Ge- schäfts-Nr. NG180015. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 1-32 in Geschäfts- Nr. NG180015). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort kann verzichtet wer- den (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Prozessuales 2.1 Der Entscheid der Vorinstanz über das Gesuches des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine prozessleitende Verfü- gung (vgl. etwa BGer 4A_507/2011 vom 1. November 2011, E. 2.1). Prozesslei- tende Verfügungen sind namentlich in den vom Gesetz bestimmten Fällen mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Zivilprozessordnung sieht im Art. 121 die Beschwerde vor gegen Entscheide, mit welchen die unent- geltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen wird. Dage- gen ist somit grundsätzlich die Beschwerde zulässig. 2.2 Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des ange- fochtenen Entscheides nicht. Die Rechtsmittelinstanz kann die Vollstreckung auf- schieben (vgl. Art. 325 ZPO). Der Beschwerdeführer beantragt die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und begründet dies sinngemäss damit, dass "nachfol- gende Beschlüsse" (wohl namentlich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 16. November 2018 [vgl. OGer ZH NG180015]) in "unwiderrufliche Rechts- kraft" erwachsen würden (vgl. act. 35). Dieser Antrag wird mit dem vorliegenden Entscheid zur Beschwerde selbst gegenstandslos. Es erübrigen sich daher weite- re Ausführungen hierzu. 2.3 Das Gericht entscheidet über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren (vgl. Art. 119 Abs. 3 ZPO). Wird eine prozessleitende
Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO). 2.4 Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im angefochtenen Entscheid vom 30. Oktober 2018 ab und belehrte darin korrekterweise die Beschwerde innert 10 Tagen (vgl. act. 29). Dieser Ent- scheid wurde dem vor Vorinstanz noch anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bzw. RA Y._____ am 31. Oktober 2018 zugestellt (vgl. act. 30/2). Innert der 10- tägigen Beschwerdefrist, die ab 1. November 2018 lief und somit am Montag, 12. November 2018 ablief, ergriff der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel. Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2018 erweist sich somit als verspätet. Es ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ausserdem sind keine Umstände ersichtlich, die eine Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist gestützt auf Art. 148 ZPO rechtfertigen würden, zumal der Beschwerdeführer vor Vorinstanz anwaltlich vertreten war. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1 Das Beschwerdeverfahren gegen einen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege ist kostenpflichtig (vgl. BGE 137 III 470 ff., E. 6.5.5). Ausgangsge- mäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 GebV OG ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 200.– festzusetzen. 3.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine Aufwendun- gen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
versandt am: 11. Januar 2019