Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PD180018-O/U, damit vereinigt Geschäft Nr. PD180019
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. S. Mazan und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler Urteil vom 19. Dezember 2018 in Sachen
gegen
C._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch D._____ AG, diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Kündigungsschutz / unentgeltliche Rechtspflege / Kostenvorschuss
Beschwerde gegen einen Beschluss und eine Verfügung des Mietgerichtes des Bezirksgerichtes Meilen vom 23. November bzw. 6. Dezember 2018 (MF180002)
Erwägungen: I. 1. 1.1. Am 20. September 2017 kündigte die Beklagte und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Vermieterin) den Klägern und Beschwerdeführern (nachfolgend: Mieter) das Mietverhältnis über eine 4-Zimmerwohnung in Küsnacht wegen Zah- lungsverzugs per 31. Oktober 2017 (vgl. act. 5/38/10/1–2). Mit Klagebewilligung vom 27. Juni 2018 (act. 5/3) reichten die Mieter beim Mietgericht des Bezirksge- richtes Meilen am 26. Juli 2018 ein Begehren um Kündigungsschutz ein. Sie er- suchten, es sei ihnen die "integrale" unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (act. 5/1). Das Mietgericht wies die Mieter mit Verfügung vom 6. September 2018 auf die Voraussetzungen der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege hin und setzte ihnen eine 20-tägige Frist an, um ihr Gesuch zu ergänzen. In seinen Erwägungen hielt es fest, es weise nur einmal auf die Pflicht der Mieter hin, dem Gericht die verlangten Unterlagen einzureichen; bei Säumnis könne das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne weitere Fristansetzung abweisen (act. 5/4). Mit Schreiben an das Mietgericht vom 26. September 2018 beantragten die Mie- ter, ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und die Hauptsache seien ge- trennt voneinander durch zwei separate Gerichtsinstanzen bzw. Personen zu be- urteilen (act. 5/6). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2018 wies das Mietgericht den Antrag auf Tren- nung des Verfahrens ab (act. 5/7). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2018 wies es die Mieter erneut auf ihre Obliegenheiten hin und setzte ihnen eine 10-tägige Nachfrist zur Ergänzung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege an (act. 5/9; act. 5/10/2 und 5/21). Mit Urteil vom 26. Oktober 2018 wies das Obergericht die von den Mietern gegen die Verfügung vom 2. Oktober 2018 erhobene Beschwerde ab (act. 5/16; die Be-
schwerde dagegen ist beim Bundesgericht unter Nr. 4A_625/2018 hängig). Auf die von den Mietern gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2018 erhobene Be- schwerde trat das Obergericht mit Beschluss vom 26. Oktober 2018 nicht ein (act. 5/15A; die Beschwerde hiergegen ist beim Bundesgericht unter Nr. 4A_627/2018 hängig). Es setzte den Mietern die mit Verfügung des Mietgerichtes vom 5. Okto- ber 2018 angesetzte Nachfrist neu an. Sie lief am 9. November 2018 ab (vgl. act. 5/15/1). 1.2. Mit Beschluss vom 23. November 2018 wies das Mietgericht das Gesuch der Mieter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte ihnen eine Frist von 5 Tagen an, um für die mutmasslichen Gerichtskosten einen Kostenvor- schuss von einstweilen Fr. 7'430.– zu leisten. Es erwog, die Mieter hätten die zur Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege benötigten Ergänzungen und Bele- ge auch innert der ihnen angesetzten Nachfrist nicht eingereicht (act. 5/34 = act. 4; act. 5/35/1–2). Die Frist lief am Montag, 3. Dezember 2018 ab. 1.3. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 setzte das Mietgericht den Mietern zur Leistung des Kostenvorschusses eine 5-tägige Nachfrist an mit der Androhung, dass im Säumnisfall auf die Klage nicht eingetreten werde (act. 5/41 = act. 7/4). Die Frist lief am Montag, 17. Dezember 2018 ab (act. 7/7). 2. Mit Eingabe an das Obergericht vom 4. Dezember 2018 (Postaufgabe: 5. Dezem- ber 2018) erhoben die Mieter beim Obergericht gegen den Beschluss des Mietge- richtes vom 23. November 2018 mit der ersten Frist für den Kostenvorschuss rechtzeitig Beschwerde (act. 2; vgl. act. 5/35/1–2). Sie beantragen erneut, ihr Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege und die Hauptsache seien getrennt vonei- nander durch zwei separate Gerichtsinstanzen bzw. Personen zu beurteilen. Sie versichern, zurzeit finanziell nicht in der Lage zu sein, sich einen Rechtsanwalt zu leisten, sie würden ihre finanziellen Verhältnisse nach dem Urteilsspruch offenle- gen, und sie weisen auf die Bedeutung des Entscheides hin. Das Geschäft wurde unter der Nummer PD180018 eröffnet.
rigen setzen sich die Mieter mit dem angefochtenen Entscheid, insbesondere auch mit der Auflage des Kostenvorschusses, nicht auseinander (act. 2). Wie die Kammer schon in ihrem Urteil vom 26. Oktober 2018 erwogen hat, ist das in der Hauptsache zuständige Gericht auch für einen Entscheid über die unent- geltliche Rechtspflege zuständig. Ein Anspruch auf Verweisung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege in ein separates Verfahren besteht nicht (act. 5/16 Erw. 2.4). Der Umstand, dass der Richter, der über die unentgeltliche Rechtspfle- ge entscheidet, später auch in der Hauptsache zu entscheiden hat, begründet keine Befangenheit. Umgekehrt ist die Mitwirkung an einem Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege für sich allein beim Entscheid über die Hauptsache kein Ausstandsgrund (Art. 47 Abs. 2 lit. a ZPO). Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 23. November 2018 ist somit unbe- gründet. Sie ist abzuweisen. 2. Beschwerde gegen die mietgerichtliche Verfügung vom 6. Dezember 2018 Diese Beschwerde deckt sich wörtlich mit jener im vereinigten Verfahren (act. 7/2). Dass die Argumentation der Mieter unbehelflich ist, wurde bereits dar- gelegt (Erw. III/1 oben). Die Beschwerde erweist sich deshalb sogleich als unbe- gründet. Ergänzend sei immerhin festgehalten, dass die Ansetzung der Nachfrist zur Leis- tung des Kostenvorschusses mit dem Prozessrecht in Einklang steht. Weist das Gericht das Gesuch der klagenden Partei um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, kann es von der klagenden Partei nach Art. 98 ZPO einen Kos- tenvorschuss verlangen. Wird der Kostenvorschuss nicht geleistet, setzt das Ge- richt der Partei eine Nachfrist an, nach deren unbenütztem Ablauf es auf das Rechtsmittel nicht eintritt (Art. 101 ZPO). Die von den Mietern nach Ablauf der ihnen mit dem mietgerichtlichen Beschluss vom 23. November 2018 angesetzten 5-tägigen Frist erhobene offenkundig haltlose Beschwerde änderte daran nichts. Sie hemmte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht (Art. 325 ZPO).
Auch die Beschwerde gegen die mietgerichtliche Verfügung vom 6. Dezember 2018 ist somit abzuweisen. IV. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Mieter kostenpflichtig. Der Ver- mieterin sind keine Umtriebe entstanden, die es zu entschädigen gälte. Die Entscheidgebühr ist nach Massgabe der §§ 12 und 9 GebV OG zu bemessen. Bei einem monatlichen Bruttomietzins von Fr. 3'569.– (act. 5/38/5) liegt der Streitwert über dem für die Zulässigkeit der ordentlichen Beschwerde in Zivilsa- chen an das Bundesgericht erforderlichen Minimalbetrag von Fr. 15'000.– (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Mietgerichtes Meilen vom 23. November 2018 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde gegen die Verfügung des Mietgerichtes Meilen vom 6. De- zember 2018 wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und den Beschwerdeführern auferlegt, je unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Doppel von act. 2 und 7/2, sowie unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
lic. iur. P. Diggelmann Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Isler
versandt am: