Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PD180009-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichter Dr. S. Mazan und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal Urteil vom 22. August 2018 in Sachen
gegen
Pensionskasse C._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch D._____ AG, diese vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Kündigungsschutz / Anfechtung / unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen eine Präsidialverfügung des Mietgerichtes Zürich vom 6. August 2018 (MB180013)
Erwägungen: 1. 1.1. Die Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin standen sich vor dem Mietgericht des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend Vorinstanz) in einem miet- rechtlichen Verfahren gegenüber. Mit Beschluss vom 12. Juli 2018 schrieb die Vorinstanz das Verfahren als gegenstandslos ab. Die Gerichtskosten setzte die Vorinstanz auf Fr. 2'090.– fest, auferlegte diese im Umfang von Fr. 950.– den Beschwerdeführern und im Umfang von Fr. 1'140.– der Beschwerdegegnerin (vgl. act. 4/3 = act. 6/20). 1.2. Am 24. Juli 2018 stellten die Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege im Wesentlichen mit der Begründung, sie seien auf Zusatzleistungen zur AHV angewiesen und daher nicht in der Lage, den Betrag von Fr. 950.– zu bezahlen (vgl. act. 6/24). Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Präsidialverfügung vom 6. August 2018 ab (vgl. act. 5 [= act. 3 = act. 6/27]). Diesen Entscheid fochten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. August 2018 (Datum Poststempel) rechtzeitig an. Sie beantragen die Aufhebung des an- gefochtenen Beschlusses und die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor dem Mietgericht (vgl. act. 2, zur Rechtzeitigkeit siehe act. 6/29+30). 2. 2.1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (vgl. Art. 121 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhal- tes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 2.2. Die Beschwerde wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet erhoben (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legiti- miert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten.
hätten unternehmen müssen. Es sei lediglich die Beschwerdegegnerin zur Leis- tung eines Kostenvorschusses verpflichtet worden (vgl. act. 2). 3.4. Da im Beschluss vom 31. Mai 2018 von "die Parteien" oder von "eine Per- son" die Rede ist, sind sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Beschwerde- führer auf die mutmasslich anfallenden Gerichtskosten und die allfällige Parteient- schädigung sowie auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege hingewie- sen worden. Zugleich wurden sie darauf aufmerksam gemacht, dass die Kosten- tragung vom Ausgang des Verfahrens abhängt (vgl. act. 4/2 E. 2 = act. 6/8). Ein- zig in Bezug auf den Kostenvorschuss richtet sich der Beschluss an die Be- schwerdegegnerin. Dass die Beschwerdeführer – wie sie vorbringen – den Be- schluss mangels Deutschkenntnissen nicht richtig verstanden haben, ist nicht an- zunehmen, da die Beschwerdeführer sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Beschwerdeverfahren offensichtlich im Stande waren bzw. sind, ihre Po- sition zu vertreten und dafür zu argumentieren (vgl. act. 2 und act. 6/24). Eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht liegt somit – wie auch die Vor- instanz erwog – nicht vor, weshalb eine rückwirkende Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege ausgeschlossen ist . Die Vorinstanz hat das Gesuch der Be- schwerdeführer daher zu Recht abgewiesen. Das führt zur Abweisung der Be- schwerde, und damit erübrigt es sich auch, auf die Voraussetzungen der Mittello- sigkeit (Art. 117 lit. a ZPO) sowie der fehlenden Aussichtslosigkeit (Art. 117 lit. b ZPO) bzw. die diesbezüglichen Vorbringen und Unterlagen der Beschwerdeführer (vgl. act. 2, act. 4/1 und act. 4/4-6) einzugehen. 4. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwer- deverfahren zu verzichten. Parteientschädigungen für dieses Beschwerdeverfah- ren sind keine zuzusprechen: den Beschwerdeführern nicht, weil sie unterliegen (vgl. Art. 106 ZPO), und der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 950.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal
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