Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PD180005-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin Dr. M. Isler Urteil vom 6. Juni 2018 in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Erstreckung Mietverhältnis / Parteientschädigung
Beschwerde gegen einen Entscheid des Mietgerichtes des Bezirksgerichtes Win- terthur vom 2. Februar 2018 (MF170002)
Erwägungen: 1. Der Kläger und Beschwerdeführer ist oder war Untermieter eines Zimmers in der Wohngemeinschaft C._____-Strasse ..., ... Winterthur; der Beklagte und Be- schwerdegegner ist der Hauptmieter der Liegenschaft (vgl. act. 13/2). Zwischen den Parteien war vor dem Mietgericht des Bezirks Winterthur ein Mieterstre- ckungsverfahren hängig. Der Beschwerdeführer verlangte mit Eingabe vom 31. Oktober 2017 unter Beilage der Klagebewilligung eine längstmögliche Erstre- ckung des Mietverhältnisses (act. 1), worauf die Parteien auf den 2. Februar 2018 zur Hauptverhandlung vorgeladen wurden (act. 7). Am 30. Januar 2018 zog der Beschwerdeführer seine Klage unter Vorbehalt der Wiedereinbringung und am 31. Januar 2018 schliesslich vorbehaltslos zurück (act. 16, act. 17). Daraufhin schrieb die Vorinstanz das Verfahren mit Verfügung vom 2. Februar 2018 – vor- erst in unbegründeter Fassung – als durch aussergerichtlichen Rückzug der Kla- ge erledigt ab. Die Entscheidgebühr setzte sie auf Fr. 600.– fest, auferlegte sie dem Beschwerdeführer, nahm sie infolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aber einstweilen auf die Gerichtskasse. Sodann verpflichtete sie den Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 1'333.– (inkl. MWSt) zu bezahlen (act. 19 Dispositivziffern 1-4). Auf entspre- chenden Antrag beider Parteien (act. 21 und act. 26) erliess sie die Verfügung alsdann in begründeter Version (act. 24 = act. 31). 2. Mit Eingabe vom 19. April 2018 reichte der Beschwerdeführer gegen die Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Entscheids fristgerecht Beschwerde ein (act. 30; vgl. act. 25). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1- 27). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort kann in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO abgesehen werden. Die Sache erweist sich als spruchreif. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei die volle Parteientschädigung an die Gegenpartei aus der Gerichtskasse auszurichten, eventualiter sei ihm eine Zahlungserleichterung durch Festsetzung von monatlichen Ratenzahlungen à Fr. 20.– zu gewähren. Zur Begründung bringt er vor, dass ihm von der Vorin- stanz die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden sei und er daher gestützt
auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung die volle Parteientschädigung bean- trage (act. 30 S. 1). 3.2 Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Höhe der von der Vor- instanz festgelegten Parteientschädigung. Dies gilt es vorab festzuhalten. Er ver- weist aber auf BGE 140 III 501 und verlangt, die Parteientschädigung an den Be- schwerdegegner, zu der ihn die Vorinstanz verpflichtete, sei aus der Gerichtskas- se auszurichten. 3.3 Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Feb- ruar 2018 die unentgeltliche Rechtspflege. Das Mieterstreckungsverfahren wurde zufolge Klagerückzugs durch den Beschwerdeführer abgeschrieben. Damit galt der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren als unterliegende Partei (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Art. 122 ZPO regelt die Liquidation der Prozesskosten im Falle, dass einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde. Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so gehen die ihr auferlegten Gerichtskosten zulasten des Kantons (Abs. 1 lit. b). War sie anwaltlich vertreten, so wird ihr Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt (Abs. 1 lit. a). Die Parteientschädigung der Gegenpartei aber hat die unterliegende unentgeltlich prozessführende Partei stets selbst zu tragen (Abs. 1 lit. d). Damit ist gesetzlich ausdrücklich geregelt, dass die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht von der Bezahlung der Partei- entschädigung an die Gegenseite befreit. Das Risiko, dass die Parteientschädi- gung nicht einbringlich ist, trägt dabei allerdings die Gegenpartei, denn Sinn und Zweck der unentgeltlichen Rechtspflege liegt darin, der bedürftigen Partei den Zugang zum Recht zu gewährleisten und nicht die vermögende Gegenpartei vor Risiken zu bewahren (BGE 122 I 322 E. 2c). 3.4 Der vom Beschwerdeführer angesprochene Bundesgerichtsentscheid hat den hier nicht einschlägigen Fall zum Gegenstand, dass eine Partei gegen die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Rechtsmittelverfahren führt. Ob- siegt sie im Beschwerdeverfahren und wird ihr in der Folge die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt, ist ihr vom Kanton die volle Parteientschädigung auszu- richten (BGE 140 III 501 E. 4). 3.5 Soweit der Beschwerdeführer einen Eventualantrag auf Ratenzahlung stellt, ist er mit diesem Anliegen an den Beschwerdegegner zu verweisen. Es liegt nicht in der Kompetenz des Gerichts, über die Zahlungsmodalitäten der direkt der Ge- genpartei geschuldeten Parteientschädigung zu befinden. 3.6 Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde des Beschwerdeführers abzu- weisen. 4.1 Der Beschwerdeführer unterliegt im Rechtsmittelverfahren und wird damit kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da es allein um die Parteientschädigung geht, richtet sich der Streitwert danach. Ausgehend von der von der Vorinstanz festgelegten Parteientschädigung von Fr. 1'333.– und unter Berücksichtigung, dass sie nur in Bezug auf die Ausrichtung, nicht aber in Bezug auf die Höhe ange- fochten wurde, sind die Gerichtskosten in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 150.– festzusetzen. 4.2 Eine Parteientschädigung an den Beschwerdegegner ist nicht geschuldet, da ihm keine wesentlichen Umtriebe entstanden sind, die es zu entschädigen göl- te. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 30, sowie an das Bezirksgericht Winterthur und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'333.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
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Die Gerichtsschreiberin:
Dr. M. Isler
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