Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PD180002-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Urteil vom 12. April 2018 in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch C._____,
betreffend Aberkennung / unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen eine Verfügung des Mietgerichtes des Bezirksgerichtes Hinwil vom 12. Februar 2018 (MD170001)
Erwägungen:
im Jahr 2017 (act. 6/13/5) sowie zwei Dokumente der PostFinance betref- fend das Jahr 2015 ein (act. 6/13/6-7). Mit Präsidialverfügung vom 12. Feb- ruar 2018 wies das Mietgericht das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (act. 5 Dispositiv Ziffer 1). Ferner wurde dem Kläger eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 9'500.– zu leisten (act. 5 Dispositiv Ziffer 2). Überdies wurde ihm ei- ne fünftägige Nachfrist angesetzt, um eine Klageverbesserung im Sinne der Erwägungen gemäss Präsidialverfügung vom 15. November 2017 vorzu- nehmen bzw. seine Eingabe dahingehend zu ergänzen, dass die Vorausset- zungen gemäss Art. 221 ZPO erfüllt sind. Diese Fristansetzung erfolgte un- ter der Androhung, bei Säumnis auf die Klage nicht einzutreten (act. 5 Dis- positiv Ziffer 3). b) Mit Eingabe vom 3. März 2018 (Poststempel) erhob der Kläger rechtzeitig Beschwerde gegen diesen Entscheid (act. 2 i.V.m. act. 6/15). Er stellt fol- gende Anträge (act. 2 S. 2): "1. Auf den in der Präsidialverfügung vom 12. Februar 2018 des Bezirksge- richtes Hinwil bezüglich der Aberkennung angesetzten Kostenvorschuss von Fr. 9'500.– ist zu verzichten und es sei unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Und es sei der Antrag meiner Beschwerde auch betreffend der Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gut zu heissen. 2. Im weiteren beantragt der Beschwerdeführer gleichzeitig die aufschie- bende Wirkung der Präsidialverfügung vom 12. Februar 2018 des Bezirksge- richtes Hinwil (Mietgericht). 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwer- degegners." 2. Nach Beizug der vorinstanzlichen Akten erweist sich die Sache als spruch- reif. Von der Einholung einer Stellungnahme der B._____ AG (Beklagte und Beschwerdegegnerin, nachfolgend Beklagte) ist gestützt auf Art. 322 Abs. 1 ZPO abzusehen.
b) Der Kläger brachte in seiner Beschwerde vor, da er nicht in einem Anstel- lungsverhältnis arbeite, gebe es keine Lohnabrechnungen. Als freischaffen- der Künstler sei sein Jahresabschluss der Buchhaltung 2017 sehr beschei- den (ausgefallen). Mehr brauche es für die Steuerbehörde auch nicht und somit erübrige sich die Beilage der Steuererklärung 2016. Im weiteren könne er sich keine Krankenkasse leisten und aus Mangel an Geld seit gut zehn Jahren nicht bezahlen. Er habe also im 2017 von einem Reineinkommen von Fr. 7'400.– gelebt. Da die Beklagte mit Mitgliedern einer kriminellen Or- ganisation zu tun habe, sei er nicht bereit Details, wie seine Steuererklärung, den Mietvertrag oder seine Buchhaltung (Kundenbelege oder weitere Bank- auszüge etc.), bekannt zu geben. Seine Erfahrungen seien diesbezüglich sehr schlecht und er habe durch seine Offenheit bereits mehrmals sowohl Bankkontos, Kunden und die Wohnung verloren. Er bezeuge ausreichend mit der Unterschrift dieser Beschwerde die Richtigkeit seiner Angaben be- züglich seines Jahreseinkommens und könne deshalb den Kostenvorschuss von Fr. 9'500.– nicht bezahlen. Er habe somit ein Recht auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand in dieser komplexen Sa- che der Aberkennung einer Schuld (act. 2 S.2-3). 5. a) In prozessualer Hinsicht verlangte der Kläger die Gewährung der auf- schiebenden Wirkung für das Beschwerdeverfahren. b) Die Anträge und die Ausführungen der Beschwerde betreffen einzig die Abweisung des Armenrechtsgesuches. Die Nachfristansetzung zur Klage- verbesserung ist somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb in dieser Sache auch kein Antrag auf aufschiebende Wirkung ge- stellt werden kann. In diesem Punkt ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen könnte die Nachfristansetzung erst mit dem Endentscheid ange- fochten werden, was das Obergericht in seinem Beschluss vom 18. Dezem- ber 2017 im Zusammenhang mit der Beschwerde betreffend Aufforderung zur Substantiierung bereits ausgeführt hat (act. 6/9 Erw. 2.4). Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung war diese Frist demnach bereits rechtswirksam abgelaufen (act. 2 i.V.m. act. 3 und act. 6/15).
Wird die Verpflichtung zur Leistung eines Vorschusses oder einer Sicherheit (Art. 98 f. ZPO) bzw. die Abweisung eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege angefochten, so geht die Kammer in ständiger Praxis von ei- nem sinngemäss eventualiter gestellten Gesuch um Fristerstreckung aus und setzt die Frist für die Bezahlung des Vorschusses oder der Sicherheit (wenn es bei der Vorschusspflicht bleibt) mit dem Erledigungsentscheid neu an (vgl. OGer ZH RB150044 vom 10. Februar 2016; OGer ZH PC150007 vom 1. April 2015). Die Kammer sieht in solchen Konstellationen keine Ver- anlassung für eine Erteilung der aufschiebenden Wirkung, zumal die Vor- instanzen während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens regelmässig keine Nachfristen ansetzen. Der Klarheit halber ist davon Vormerk zu nehmen, dass von einem eventualiter gestellten Gesuch um (weitere) Fristerstreckung auszugehen ist und die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses gemäss der Verfügung vom 12. Februar 2018 daher vor dem Entscheid über die Be- schwerde des Klägers nicht säumniswirksam ablaufen kann. 6. a) Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat eine Partei glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hatte den Kläger mit Verfü- gung vom 19. Dezember 2017 u.a. darauf hingewiesen, welche Unterlagen er zum Beleg seiner Bedürftigkeit einreichen soll (act. 6/10) Vor Obergericht reichte der Kläger nochmals die der Vorinstanz vorgelegten Urkunden ein. Es sind dies eine handschriftliche Aufstellung seiner Einnah- men (Bareinnahmen und Kontoeingänge)/Ausgaben im Jahr 2017 (act. 4/3=6/13/5) und vier Auszüge der PostFinance betreffend Zinsab- schlüsse für die Zeiträume 1.1.2015-31.12.2015 und 1.1.2016-31.12.2016, nämlich für das Sparkonto (2015: act. 4/4=6/13/6; 2016: act. 4/6=6/8/4) und für das Privatkonto (2015: act. 4/5=6/13/7; 2016: act. 4/7=6/8/3). In seiner handschriftlichen Aufstellung führt der Kläger für jeden Monat des Jahres 2017 das Total seiner Bareinnahmen (aus Bilderverkauf) auf und weist Jah- reseinnahmen von insgesamt Fr. 11'560.– aus. Ferner werden vier Kon-
toeingänge unter Aufführung der entsprechenden vier Rechnungen im Ge- samtbetrag von Fr. 5'730.– als Einnahmen deklariert. Insgesamt werden Jahreseinnahmen von Fr. 17'390.– (recte: Fr. 17'290.–) ausgewiesen. Auf der Ausgabenseite werden jährliche Aufwendung für Telefon (Fr. 720.–), Bahn/Bus (Fr. 420.–), Material (Fr. 210.–), Rahmen (Fr. 180.–), EWZ (Fr. 3'600.– ) und Miete (Fr. 4'800.–), insgesamt Fr. 9'930.–, aufgelistet (act. 4/3=6/13/5). Gestützt auf seine Einnahmen-/Ausgabenzusammen- stellung machte der Kläger, wie bereits erwähnt, geltend, nach Abzug der Material-, Miet-, Strom- und Telefonkosten sowie der Kosten für den öffentli- chen Verkehr hätten ihm für 2017 Fr. 7'400.– für die restlichen Lebenskosten zur Verfügung gestanden (act. 2 S. 2 i.V.m. act. 4/3). b) Für die unentgeltliche Prozessführung sind die Einkommen- und Vermö- gensverhältnisse zu berücksichtigen. Hierüber gibt u.a. die Steuererklärung Auskunft. Diese wollte der Kläger aber nicht einreichen. Mit seiner hand- schriftlichen Aufstellung zu Einnahmen und Ausgaben (act. 4/3 = 6/13/5) vermag er zusammen mit den Kontoauszügen der PostFinance (act. 4/4-7 bzw. act. 6/8/3-4 und act. 6/13/6-7) seine Bedürftigkeit nicht genügend glaubhaft darzulegen. Seine Unterschrift am Ende der Beschwerdeschrift genügt nicht, um die Vollständigkeit der finanziellen Angaben zu belegen. Offen ist insbesondere, ob noch weitere Vermögenswerte vorhanden sind. Gemäss seiner handschriftlichen Aufstellung ergäbe sich für die restlichen Lebenshaltungskosten nicht ein jährlicher Betrag von Fr. 7'460.– sondern aufgrund der vorerwähnten Einnahmenkorrektur ein Betrag von Fr. 7'360.–. Dies entspräche einem monatlichen "Zusatzaufwand" von Fr. 613.33 (act. 4/3 = 6/13/5). Es ist auch fraglich, ob seine Aufstellung zu den Einnah- men und Ausgaben (act. 4/3 = 6/13/5) überhaupt korrekt bzw. vollständig ist. Für das betreibungsrechtliche Existenzminimum wird einem alleinstehenden Schuldner (ohne Haushaltgemeinschaft mit erwachsenen Personen) ein monatlicher Grundbetrag von Fr. 1'200.– (inkl. Energiekosten, ohne Hei- zung) zugestanden (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 16. September 2009). Selbst wenn dem Schuldner der Auslageposten "EWZ" von Fr. 300.– (Fr. 3'600 jährlich,
vgl. act. 4/3 = 6/13/5) hinzugerechnet wird, liegt sein Grundbedarf weit unter diesen Fr. 1'200.–. Ausserdem war es dem Kläger noch möglich, einen ge- ringen Betrag anzusparen. Per 31. Dezember 2015 wird nach Zinsabschluss auf dem Privatkonto PostFinance ein Betrag von Fr. 5.30 ausgewiesen (act. 4/5 = 6/13/7) und per 31. Dezember 2016 – unter Berücksichtigung ei- nes Abzugs von Fr. 60.– für die Kontoführungsgebühr – ein Betrag von Fr. 52.35 (act. 4/7 = 6/8/3). Es gelang ihm also 2017 noch einen Betrag von Fr. 112.35 "einzusparen". Dies lässt vermuten, dass der Kläger für das Jahr 2017 nicht alle Einnahmen aufgeführt hat bzw. auf weitere Vermögenswerte zurückgreifen kann. Die Konsequenzen der Weigerung, weitere Unterlagen einzureichen, hat der Kläger zu tragen. Mit den eingereichten Beilagen hat er seine Mittellosigkeit nicht glaubhaft gemacht. Er hat, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, zudem seine Mitwirkungspflicht verletzt. 7. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 8. Da die Erhebung der Beschwerde, wie vorerwähnt, sinngemäss als Frister- streckungsgesuch zu betrachten ist, ist im Interesse der Verfahrensbe- schleunigung dem Kläger mit dem vorliegenden Entscheid eine neue Frist von fünf Tagen für die Leistung des mit Präsidialverfügung vom 12. Februar 2018 auferlegten Kostenvorschusses anzusetzen (BGE 138 III 163). Die Modalitäten der Vorschussleistung richten sich nach den übrigen Bestim- mungen der Verfügung der Vorinstanz vom 12. Februar 2018. Die Vor- instanz wird dem Kläger nach unbenütztem Ablauf dieser Frist eine (kurze) Nachfrist unter der Säumnisandrohung des Nichteintretens auf die Klage (Art. 101 Abs. 3 ZPO) anzusetzen haben. 9. Das Beschwerdeverfahren ist im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfah- ren (Art. 119 Abs. 6 ZPO) nicht kostenlos (BGE 137 III 470, E. 5.5, OGer ZH, RU160002 vom 14.März 2016). Ausgangsgemäss wird der Beschwer- deführer kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Ausgehend vom Streitwert der ein- gangs erwähnten Klage von Fr. 119'558.75 ist die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren in Anwendung von § 12 i.V.m. § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. Entschädigungen sind keine zuzusprechen,
dem Kläger nicht, weil er unterliegt, der Beklagten nicht, weil ihr keine Um- triebe erwachsen sind, die es zu entschädigen gölte. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Dem Kläger wird eine Frist von 5 Tagen ab Zustellung des vorliegenden Entscheides angesetzt, um den ihm mit Präsidialverfügung des Mietgerich- tes des Bezirksgerichtes Hinwil vom 12. Februar 2018 auferlegten Kosten- vorschuss von Fr. 9'500.– zu leisten. Die Frist ist eingehalten, wenn der Be- trag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Bezirksgerichtes Hinwil der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bank- konto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 143 Abs. 3 ZPO). 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerde- führer auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, an das Mietgericht des Bezirksgerichtes Hinwil unter Beilage seiner Akten sowie einer Kopie der Zustellbescheini- gung für den heutigen Entscheid und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Entscheid über einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 119'558.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
versandt am: 13. April 2018