Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PD160013-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. T. Engler Urteil vom 8. Dezember 2016 i n Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin,
betreffend Forderung aus Mietverhältnis / Entscheidgebühr
Beschwerde gegen einen Beschluss des Mietgerichtes Meilen vom 24. Oktober 2016 (MD160003)
Rechtsbegehren (act. 1): "Hiermit reiche ich Klage gegen die Kündigung ein."
Beschluss des Mietgerichts des Bezirksgerichts Meilen vom 24. Oktober 2016 (act. 14 = act. 17 = act. 19): "1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'000.–. 3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt. 4. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. [5.-6. Mitteilung, Rechtsmittel]"
Beschwerdeanträge des Klägers und Beschwerdeführers (sinngemäss; vgl. act. 18): Die Entscheidgebühr für den Beschluss des Mietgerichts des Bezirks- gerichts Meilen vom 24. Oktober 2016 sei auf Fr. 500.00 zu reduzieren.
Erwägungen: 1. 1.1 Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) kündigte am 9. Mai 2016 ein Mietverhältnis mit der Mieterschaft "C._____ Beleuchtungen, Herr A." auf den 30. Juni 2016. A. ist der Kläger und Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren. Er wird nachfolgend als Kläger bezeichnet. Das erwähnte Mietverhältnis betraf Büroräumlichkeiten in ... [Ortschaft]. Die Kündigung wurde mit dem Hinweis auf Art. 257d OR begründet (vgl. act. 3). 1.2 Der Kläger gelangte mit Eingabe vom 3. Juni 2016 an die Schli chtungsbe- hörde in Mietsachen des Bezirkes Meilen. Am 28. Juni 2016 wurde eine Schlich- tungsverhandlung durchgeführt, an der keine Einigung erzielt werden konnte. Mit Beschluss vom 28. Juni 2016 stellte die Schlichtungsbehörde dem Kläger die Klagebewilligung aus (act. 2). 1.3 Am 27. Juli 2016 erhob der Kläger Klage an das Mietgericht Meilen. Er stell- te das eingangs angeführte Rechtsbegehren (act. 1). 1.4 Das Mietgericht setzte dem Kläger mit Präsidialverfügung vom 9. September 2016 Fristen an, um eine den Erfordernissen von Art. 221 bzw. Art. 244 ZPO ge- nügende Klageschrift einzureichen (insbesondere die Parteien genau zu bezeich- nen und klare Rechtsbegehren zu stellen), die Vertragsparteien des Mietverhält- nisses zu bezeichnen und ei nen Vorschuss von Fr. 6'977.00 für die Verfahrens- kosten zu bezahlen (act. 6). Die Verfügung wurde dem Kläger am 13. September 2016 zugestellt (act. 7/2). 1.5 Mit dem eingangs angeführten Beschluss vom 24. Oktober 2016 trat das Mietgericht (nachfolgend Vorinstanz) auf die Klage des Klägers nicht ein (act. 14 act. 17 = act. 19). Der Beschluss wurde dem Kläger am 27. Oktober 2016 zuge- stellt (act. 15/1). 1.6 Der Kläger erhob mit Eingabe vom 23. November 2016 Kostenbeschwerde gegen den Beschluss vom 24. Oktober 2016 (act. 18). Die Eingabe wurde am
November 2016 der Post übergeben und ging am 28. November 2016 beim Obergericht ein. Der Kläger stellt sinngemäss den eingangs angeführten Be- schwerdeantrag. 1.7 Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-15). Es wurde davon abgesehen, eine Beschwerdeantwort einzuholen, da die Beklag- te durch den vorliegenden Entscheid nicht beschwert wird. Das Verfahren ist spruchrei f. 2. 2.1 Der erstinstanzliche Kostenentscheid ist selbständig nur mit Beschwerde an- fechtbar (Art. 110 ZPO). Die Beschwerdefrist für die Anfechtung von Endent- scheiden im ordentlichen Verfahren beträgt 30 Tage (Art. 321 Abs. 1 ZPO). 2.2 Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen, und si e hat ei nen Antrag zu enthalten. Dieser ist (jedenfalls, wenn die Rechtsmittelinstanz auch neu entscheiden kann, was bei Kostenbeschwerden der Fall ist) zu beziffern (vgl. da- zu OGer ZH PF110013 vom 21. Juni 2011, E. II.). Die Kammer gibt unvertretenen Laien, die vor Fristablauf eine den Anforderungen ni cht genügende Eingabe einreichen, Gelegenheit, den Mangel zu verbessern (vgl. allgemein OGer ZH LB120045, Verfügung Z01 vom 31. Mai 2012). 2.3 Im vorliegenden Fall lief die 30tägige Beschwerdefrist, die am 27. Oktober 2016 ausgelöst wurde, am Montag, 28. November 2016, ab. Gleichentags ging die Beschwerdeschrift ein (vgl. vorne Ziff. 1.6). Der Kläger bezifferte seinen An- trag auf einen entsprechenden Hinweis des Vorsitzenden hin noch rechtzeitig im ei ngangs angeführten Si nn (act. 18). Die Begründung der Beschwerde genügt den reduzierten Anforderungen, die gegenüber Laien gestellt werden (vgl. dazu OGer ZH PF160017 vom 14. Juni 2016, E. II./2.2), wenn auch knapp. Auf die Be- schwerde ist daher einzutreten.
3.1 Die Vorinstanz trat auf die Klage nicht ein, in der Erwägung, der Kläger habe die Klageschrift innert Frist nicht verbessert und die Klage genüge deshalb den Anforderungen von Art. 221 ZPO bzw. Art. 244 ZPO nicht (act.17 S. 2 f.). 3.2 Den Streitwert ihres Verfahrens errechnete die Vori nstanz auf Fr. 67'842.00. Sie verwies dazu auf die Erwägungen der Schlichtungsbehörde in der bereits er- wähnten Klagebewilligung vom 28. Juni 2016 (act. 17 S. 2 mit Verweis auf act. 2). In der bereits erwähnten Verfügung vom 9. September 2016 begründete die Vor- i nstanz den Kostenvorschuss von Fr. 6'977.00 mit Hinweis auf den Streitwert von Fr. 67'842.00 (vgl. act. 6). Der Betrag entspricht der Grundgebühr nach § 4 Abs. 1 GebV OG. Der angefochtene Beschluss enthält (neben dem Hinweis auf den Streitwert) keine Begründung zur Höhe der definitiven Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 (vgl. act. 17), doch ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz von der erwähnten Grundgebühr ausging und diese für den Nichteintretensbeschluss reduzierte. 3.3 Der Kläger ist der Ansicht, die Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00, welche die Vorinstanz ihm auferlegt habe, sei für den vorliegenden Fall zu hoch. Er erklärt zur Begründung, es habe ja keine Verhandlung stattgefunden (act. 18). 3.4 Der Streitwert ist nur ein Element unter mehreren bei der Festsetzung der Gerichtskosten. Die weiteren entscheidenden Kriterien sind der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (vgl. § 2 GebV OG). Diese Kriterien wer- den in den §§ 4 ff. GebV OG konkretisiert. 3.4.1 Die vorinstanzliche Streitwertberechnung (act. 2 S. 3) entspricht den mass- geblichen Regeln in Verfahren über die Anfechtung/Ungültigkeit von Kündigungen von Wohn- und Geschäftsräumen (Abstellen auf die Bruttomietzinsen für die vom Verfahren betroffene Nutzungsdauer nach dem Bruttoprinzip und unter Berück- sichtigung der Kündigungssperrfist von Art. 271 Abs. 1 lit. e OR). Der so berech- nete Streitwert führt nach § 4 Abs. 1 GebV OG zur erwähnten Grundgebühr von Fr. 6'977.00. In dieser Höhe hat die Vorinstanz den Kostenvorschuss festgesetzt
(a ct. 6). D arauf i st hi er an si ch ni cht einzugehen. Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass Kündi gungsschut zver fa hre n wi ederkehrende Nutzunge n be- treffen und die Grundgebühr daher "in der Regel" zu ermässigen ist (§ 4 Abs. 3 GebV OG), und dass § 7 lit. a GebV OG i m Kündi gungsschutzve rfa hre n ei ne Re- duktion der Gebühr auf zwei Drittel erlaubt. Das hätte bereits die Festsetzung ei- nes reduzierten Vorschusses erlaubt, zumal die Streitwertberechnung nach den erwähnten Grundsätzen (vgl. vorne Ziff. 3.1) allgemein zu relativ hohen Streitwer- ten führt. 3.4.2 Mit Blick auf die definitive Kostenfestsetzung waren neben den bereits er- wähnten §§ 4 Abs. 3 und 7 li t. a GebV OG nach Massgabe von § 4 Abs. 2 GebV OG der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falles einzubezie- hen. Schliesslich war zu berücksichtigen, dass der Entscheid ohne Anspruchsprü- fung erging, was eine weitere Reduktion der Gebühr bis auf die die Hälfte erlaubte (§ 10 Abs. 1 GebV OG). Der Rahmen für die Festsetzung der Entscheidgebühr ist dabei aufgrund der bei- den unbestimmten Reduktionstatbestände nach § 4 Abs. 2 und Abs. 3 GebV OG nach unten offen. 3.4.3 Die Vorinstanz erliess am 9. September 2016 die bereits erwähnte Verfü- gung, mit der sie den Kläger u.a. zur Verbesserung seiner Eingabe aufforderte (act. 6, vgl. vorne Ziff. 1.4). Nachdem der Kläger der Aufforderung nicht nachge- kommen war (und er auch den Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte), erging der angefochtene Nichteintretensbeschluss (act. 17). Beide Beschlüsse waren kurz, und es waren keine schwierigen Fragen zu prüfen. 3.4.4 Mit Blick auf die Präsidialverfügung vom 9. September 2016 ist nebenbei auf die Grundsätze des vereinfachten Verfahrens hinzuweisen. Dessen vorherrschen- de Mündlichkeit bezweckt ein laienfreundliches Verfahren und im sog. sozialen Zivilprozess insbesondere den Schutz der – mutmasslich – wirtschaftlich, sozial oder intellektuell schwächeren Partei. Die Klage kann daher im vereinfachten Ver- fahren nach Art. 244 Abs. 1 ZPO auch mündlich dem Gericht gegenüber erklärt werden (mit entsprechender Unterstützung durch das Gericht; vgl. L AZOPOULOS/
LEIMGRUBER, OFK-ZPO, 2. Auflage 2015, Art. 243 N 1 und Art. 244 N 5; ZK ZPO- HAUCK, 3. Auflage 2016, N 1 der Vorbemerkungen zu Art. 243). Die Anforderun- gen an die schriftliche Klage sind vor diesem Hintergrund nicht zu streng zu ver- stehen. Der geri chtli chen Fragepflicht ist soweit möglich mündlich nachzukom- men. Aus der Klage vom 27. Juli 2016 und der dieser beigelegten Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde (act. 1 f.) ergab sich ohne weiteres, wer als Kläger auftrat, nämli ch A.. Auch wenn er das Briefpapier der C. Design verwendete, unterschrieb er lediglich mit A.. Zusammen mit der auf ihn lautenden Kla- gebewilligung musste klar sein, dass A. Klage erheben wollte. Aus der Kla- gebewilligung ergab sich weiter, wen der Kläger als Gegenpartei in Anspruch nehmen wollte (nämlich die B._____). Der Streitgegenstand (Ungültigkeit der Kündi gung eines Mietverhältnisses) ergab sich ebenfalls aus der Klage und der Klagebewilligung (act. 1 f.), was der Vorinstanz in der Verfügung vom 9. Sep- tember 2016 auch die Bemessung ihres Kostenvorschusses erlaubte (act. 6). Einem Vorgehen nach Art. 244 Abs. 1 ZPO (Zustellung der unbegründeten Klage an die Gegenpartei und gleichzeitige Vorladung zur Verhandlung) wäre danach – allenfalls nach Bevorschussung der Gerichtskosten – nichts im Wege gestanden. Das gilt auch mit Blick auf die Feststellung der Vorinstanz, dass der Kläger den fraglichen Mietvertrag nicht eingereicht hatte (vgl. act. 6 S. 3). Die Einreichung der "verfügbaren Urkunden" im Sinne von Art. 244 Abs. 3 lit. c ZPO ist keine Prozess- voraussetzung (OGer ZH PP110019 vom 22. November 2011). Die verfügbaren Unterlagen können im Rahmen der Regelungen zum Novenrecht ohne weiteres auch später ins Verfahren eingebracht werden (vgl. L AZOPOULOS/LEIMGRUBER, a.a.O., Art. 244 N 21). 3.5 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammengefasst, dass es sich um einen einfachen Fall einer Erledigung ohne Anspruchsprüfung handelte, welcher dem Gericht einen geringen Aufwand verursachte. Die aufgezeigten Reduktionsspiel- räume (vgl. Ziff. 3.4.1, 3.4.2 vorstehend) waren daher bei der Festsetzung der Entscheidgebühr grosszügig auszuschöpfen, zumal die aufgezeigte Streitwertbe- rechnung wie erwähnt zu verhältnismässig hohen Strei twerten führt. In ei ner Ge-
samtwürdigung erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 für den konkreten Einzelfall als zu hoch. Sie ist angemessen auf Fr. 1'000.00 zu reduzieren. In diesem Sinn ist die Beschwerde teilweise gutzu- heissen. Soweit sie darüber hinaus geht, ist sie abzuweisen. 4. 4.1 Der Kläger hatte nach den vorstehenden Ausführungen begründeten Anlass zur Erhebung sei ner Beschwerde. Auch wenn sei nem Antrag ni cht vollumfängli c h gefolgt wird, sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben (Art. 107 Abs. 2 ZPO). 4.2 Eine Parteientschädigung wurde nicht beantragt und ist nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des Be- schlusses des Mietgerichts des Bezirks Meilen vom 24. Oktober 2016 auf- gehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
"2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.00."
Im darüber hinaus gehenden Umfang wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte und Beschwerdegeg- neri n unter Beilage des Doppels von act. 18, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfri st an di e Vori nstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler
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