Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PD160005-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. D. Tolic Hamming Urteil vom 26. Oktober 2016 i n Sachen
- A., 2. B., Kläger und Beschwerdeführer,
Nr. 1 und 2 vertreten durch Fürsprecher X._____,
gegen
C._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____,
betreffend Forderung (Parteientschädigung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Mietgerichtes Dietikon vom 8. Juni 2016 (MG150013)
Erwägungen: I. 1. Zwischen den Parteien waren Nebenkostenforderungen aus zwei Miet- verhältnissen strittig (act. 5/17 S. 1). Mit Eingabe von 12. Mai 2015 liessen die Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend: Kläger) bei der Schlichtungsbehörde des Bezi rksgeri chtes D i eti kon das Gesuch um D urchführung ei ner Schli chtungs- verhandlung stellen (act. 5/1). Ihre Begehren beliefen sich gemäss ni cht bean- standeter Feststellung der Vorinstanz auf rund Fr. 3'600.-- (act. 5/17 S. 2; act. 28 S. 4). Nachdem anlässlich der Schli chtungsver ha ndl ung vom 3. November 2015 zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden konnte (act. 5 Prot. S. 4) un- terbreitete die Schlichtungsbehörde den Parteien gleichentags einen Urteilsvor- schlag (act. 5/22). Dieser wurde von der Beklagten abgelehnt (act. 5/24), worauf den Klägern am 3. Dezember 2015 die Klagebewilligung erteilt wurde (act. 5/26). 2. Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2015 (act. 1) erhoben die Kläger Klage beim Einzelgeri cht des Mietgerichtes Dietikon (nachfolgend: Vorinstanz) und ergänzten mit Eingabe vom 12. Januar 2016 ihre Rechtsbegehren (act. 8). Am 18. Mai 2016 teilte die Beklagte der Vorinstanz mit, dass sich die Parteien bis auf die Kostenliquidation geeinigt hätten und reichte die entsprechende Ver- gleichsvereinbarung ein (act. 14 und 15). Die Kläger wandten sich ihrerseits mit Schreiben vom 20. Mai 2016 an die Vorinstanz und beantragten, den Vergleich zu genehmigen und das Verfahren abzuschreiben sowie die Beklagte zur Bezahlung der klägerischen Anwaltskosten des Schli chtungs- und des mietgerichtlichen Ver- fahrens gemäss Kostennote zu verpflichten (act. 18). Diese enthi elt eine Forde- rung von total Fr. 4'973.60 (act. 19). 3. Mit Verfügung vom 8. Juni 2016 schrieb die Vorinstanz das Verfahren als durch Vergleich erledigt ab (act. 24 = act. 28 Dispositiv-Ziff. 1). Die Geri chts- kosten in Höhe von Fr. 400.-- wurden der Beklagten auferlegt (act. 28 Dispositiv- Ziff. 2 und 3) und diese zudem verpflichtet, den Klägern eine Parteientschädigung von Fr. 486.– (i nkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen (act. 28 Dispsositiv-Ziff. 4).
- Gegen die festgesetzte Parteientschädigung erhoben die Kläger beim Obergericht mit Eingabe vom 11. Juli 2016 rechtzeitig Beschwerde. Sie beantra- gen, es sei Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und "die Be- schwerdegegnerin/Beklagte sei zu verpflichten, den Beschwerdeführern/Klägern eine Parteientschädigung gem. beiliegender Kostennote zu bezahlen" (act. 29 S. 2). Beziffert wurde der Antrag ni cht. Aus der Kostennote ergibt sich eine Forde- rung von total Fr. 4'973.60 einschliesslich Mehrwertsteuer und Gerichtskostenvor- schuss (act. 32/5). 5. Der den Klägern mit Verfügung vom 12. Juli 2016 auferlegte Kosten- vorschuss für das Rechtsmittelverfahren i n Höhe von Fr. 900.-- (act. 33) wurde innert Frist geleistet (act. 34 und 35). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezo- gen (act. 1 - 26). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist spruchreif. II. 1. Da im Vergleich der Parteien die Liquidation der Prozesskosten nicht geregelt wurde, erwog die Vorinstanz, dass die Beklagte die Rechtsbegehren der Kläger im Vergleich fast vollständig anerkannt habe und damit gemäss Vergleich nahezu fast vollständig unterliege, weshalb ihr die Kosten aufzuerlegen seien, wobei für das Schlichtungsverfahren gestützt auf Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO keine Gerichtskosten zu erheben seien. Zudem sei sie zur Bezahlung einer Parteient- schädigung an die Kläger zu verpflichten. Gestützt auf den Streitwert von rund Fr. 3'600.-- betrage die ordentliche Parteientschädigung gemäss § 4 Abs. 1 Anw- GebV Fr. 972.-- inkl. MwSt. Angesichts der Tatsache, dass weder eine Begrün- dung der Klage habe erarbeitet werden müssen, noch eine Hauptverhandlung stattgefunden habe, und das Verfahren als durch Vergleich erledigt abzuschrei- ben sei, rechtfertige es sich, die ordentliche Parteientschädigung in Anwendung von § 11 AnwGebV auf Fr. 486.-- inkl. MwSt zu reduzieren (act. 28 S. 4 f.). 2. Die Kläger werfen der Vori nstanz unri chti ge Rechtsanwendung vor, wei l si e si ch unter Berufung auf Art. 113 ZPO auf den Standpunkt stelle, dass für
das Schlichtungsverfahren kein Parteikostenersatz zu sprechen sei. Sie rügen, dass i hnen entgegen der zitierten Literatur und der bundesgerichtlichen Recht- sprechung im mietgerichtlichen Verfahren kein Parteikostenersatz für das Verfah- ren vor der Schlichtungsbehörde zugesprochen worden sei (act. 29 S. 3 f.). Da im vorliegenden Verfahren ein Urteilsvorschlag abgelehnt worden sei und sich die Beklagte im nachfolgenden mietgerichtlichen Verfahren weitestge- hend den klägerischen Rechtsbegehren unterzogen habe, hätte die Beklagte ge- mäss David Jenny allein gestützt darauf zum Ersatz der Parteikosten der Kläger für das Schli chtungsver fa hre n verpflichtet werden können. Gemäss Entschei d des Bundesgerichts 4A_463/2014 vom 23. Januar 2015 hätte die Vorinstanz sodann bei der Anwendung von Art. 113 ZPO unterscheiden müssen, ob die Schlich- tungsbehörde "im Verfahren" oder das ordentliche Gericht "für das Schli chtungs- verfahren" der obsiegenden Partei einen Parteikostenersatz zusprechen könne. In diese Richtung äussere sich auch Jürg Honegger. Die Nichtvornahme dieser Un- terscheidung stelle eine Rechtsverweigerung und damit eine unrichtige Rechts- anwendung dar (act. 29 S. 3 f.). 3.1 Das Bundesgericht hat in dem von den Klägern zitierten Entschei d ausgeführt, Art. 113 ZPO stehe der Zusprechung von Parteientschädigungen "im" Schli chtungsverfa hren und ni cht "für" das Schli chtungsverfa hren entgegen, wes- halb der gesetzliche Wortlaut kei n Hi nderni s gegen die Zusprechung von Partei- entschädigungen für diese Verfahrensphase im Rahmen eines vom ordentlichen Richter in der Sache gefällten Urteils sei (BGE 141 III 20 E. 5.3 = Pra 104 (2015) Nr. 85). 3.2 Wie das Bundesgericht festhält, untersagt Art. 113 ZPO es dem or- dentli chen Ri chter ni cht, i m Rahmen des Urteils in der Sache Parteientschädigun- gen für das Schli chtungsverfa hre n zuzuspreche n, verpfli chtet i hn aber auch ni cht dazu. Die Liquidation der im Schlichtungsverfahren entstandenen Parteikosten ist i m nachfolgenden Erkenntni sverfahre n somit zulässig, aber nicht zwingend. Ent- sprechendes wird auch nicht von den von den Klägern zitierten Autoren postuliert (vgl. ZK ZPO-Jenny, 3. Aufl. 2016, N 5 zu Art. 113 ZPO und ZK ZPO-Honegger, 3. Aufl. 2016, N 10 zu Art. 207 ZPO). Es besteht im ordentlichen Verfahren kein
Anspruch auf Parteientschädigung für das Schlichtungsverfahren. Die Rüge der Kläger, die Vorinstanz habe Art. 113 ZPO falsch angewendet, indem sie für das Schlichtungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen habe, geht damit fehl. 4.1 Die beantragte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'973.60 setzt sich zusammen aus dem Honorar des klägerischen Rechtsvertreters für Aufwendun- gen i m schli chtungsbehördliche n und im mietgerichtlichen Verfahren sowie Bar- auslagen im Umfang von Fr. 3'892.20 zzgl. 8% Mehrwertsteuer und Fr. 770.-- Ge- richtskostenvorschuss. Geltend gemacht wurde ein Zeitaufwand von 12,42 Stun- den (wovon 4,1 Stunden auf das mietgerichtliche Verfahren entfallen) und ei n Stundenansatz von Fr. 280.-- (act. 32/5). 4.2 Die Entschädigung für die Parteivertretung durch einen Anwalt richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Bei vermögens- rechtli chen Zi vi lstreitigkeiten bildet der Streitwert die Grundlage für die Festset- zung der Gebühr (§ 2 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 1 AnwGebV). Der Zeitaufwand stellt – neben der Schwierigkeit des Falls und der Verantwortung des Anwalts (§ 2 Abs. 1 lit. c - e, § 4 Abs. 2 AnwGebV) – lediglich ein Bemessungskriterium dar und ist nur i nsowei t zu berücksi chti gen, als er auch „notwendig“ war, d.h. sich nicht als übermässig erweist. Anders als im Verhältnis zwischen Anwalt und Kli ent üblich, bildet der zeitliche Aufwand ni cht di e Grundlage der Bemessung des Ho- norars, sondern dient der Kontrolle der Angemessenheit der aufgrund anderer Kri- terien festgesetzten Entschädigung. Das Gericht ist nicht verpflichtet, jede einzel- ne Position auf die Notwendigkeit der deklarierten Tätigkeit zu überprüfen. Der Anspruch auf die Gebühr entsteht mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage, wobei die Gebühr auch den Aufwand für die Teil- nahme an der Hauptverhandlung abdeckt (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Hat eine Partei ihre Vertretung eingehend über den Fall informiert (Instruktion) und wird der Pro- zess in der Folge durch Vergleich, Rückzug oder Anerkennung erledigt, wird die Gebühr auf die Hälfte bis einen Viertel herabgesetzt (§ 11 Abs. 4 AnwGebV).
4.3 Bei einem Streitwert von Fr. 3'600.-- beträgt die Grundgebühr Fr. 900.-- (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Da vor Vori nstanz eine Klage ohne Begründung ei nge- reicht wurde und zufolge Vergleichs auch keine Hauptverhandlung stattgefunden hat, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Grundgebühr gestützt auf § 11 Abs. 4 AnwGebV auf die Hälfte bzw. auf Fr. 450.-- (exkl. MwSt) bzw. Fr. 486.-- inkl. MwSt herabgesetzt hat. Ausgehend vom in § 3 AnwGebV vorgegebenen Rahmen deckt die festge- setzte Entschädigung einen vertretbaren Aufwand (auch unter Einbezug der vor- prozessualen Bemühungen) von etwa zwei Stunden ab und erschei nt auch unter diesem Aspekt noch als angemessen, war doch der Aufwand der Kläger im miet- gerichtlichen Verfahren äusserst gering. Sie haben am 14. Dezember 2015 eine unbegründete Klageschrift mit fünf Rechtsbegehren eingereicht (act. 1), welche am 12. Januar 2016 mit einer Kurzbegründung von einer halben Seite ergänzt wurden (act. 8). Nach Einreichung des Vergleichs durch die Beklagte begründe- ten die Kläger sodann mit Eingabe vom 20. Mai 2016 die beantragte Parteient- schädigung in Höhe von Fr. 4'973.60 (act. 18). 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Vorinstanz fest- gesetzte Entschädi gung von Fr. 486.-- inkl. MwSt nach dem Gesagten weder Recht verletzt noch unangemessen erschei nt. Die Beschwerde ist somit abzuwei- sen. III. 1. Beim vorliegenden Streitwert von Fr. 3'717.50 ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 300.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten den Klä- gern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
- Im Beschwerdeverfahren sind keine Prozessentschädigungen zuzu- sprechen, den Klägern zufolge Unterliegens und der Beklagten mangels Umtrie- ben im Rechtsmittelverfahren. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Beschwerdefüh- rern 1 und 2 je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 29, sowie an das Einzelgeri cht des Mietge- richtes Dietikon und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'717.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Tolic Hamming
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