Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PD160002-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. I. Vourtsis-Müller. Beschluss und Urteil vom 22. Februar 2016 i n Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Nr. 1 und 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Feststellung von Mängeln / Mietzinsreduktion (Kosten- und Entschädigungsfolgen)
Beschwerde gegen Verfügung und Urteil des Mietgerichtes des Bezirkes Pfäffikon vom 25. September 2015 (MG150003)
Erwägungen: 1. Unter Beilage der Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde vom 4. März 2015 erhob A._____ (Klägerin und Beschwerdeführerin, nachfolgend Be- schwerdeführeri n) mit Eingabe vom 30. März 2015 beim Mietgericht des Be- zi rkes Pfäffikon gegen B._____ und C._____ (Beklagte und Beschwerde- gegner, nachfolgend Beschwerdegegner) Klage betreffend Feststellung von Mängeln, Mi etzi nsredukti on und Schadenersatz (vgl. act. 49 S. 1 und S. 3). Mit Verfügung vom 25. September 2015 wies das Mietgericht das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (act. 49 S. 15). Ferner wies das Mietgericht mit Urteil vom gleichen Tag die Klage ab und auferlegte A._____ die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 600.- und ver- pflichtete sie, B._____ und C._____ eine Parteientschädigung von total Fr. 1'400.- (inkl. MwSt) zu bezahlen (act. 49 S. 15). Dieser Entscheid wurde dem Zustellempfänger der Beschwerdeführerin, D., am 15. Januar 2016 zugestellt (act. 46/1). Mit Faxeingabe vom 15. Januar 2016 teilte er der Vorinstanz mit, dass er nicht mehr als Zustellempfänger zur Verfügung stehe (act. 45). 2. Mit Postaufgabe vom 10. Februar 2016 (Ankunft Grenzstelle Bestimmungs- land, act. 52) reichte A. beim Obergericht eine Beschwerde ein (act. 50). Sie führte u.a. aus, sie habe absolut kein flüssiges Geld und könne we- der die Entscheidgebühr noch die Parteientschädigung bezahlen. Sie er- wähnte ferner, sie werde sobald als möglich einen Zustellempfänger be- kannt geben (act. 50). 3. Da sofort ein Entscheid gefällt werden kann, ist auf eine Fristansetzung zur Bezeichnung eines Zustellempfängers durch die Beschwerdeführerin zu verzi chten.
a) Unklar ist, ob sich die Beschwerdeführerin mi t i hren Ausführungen nur gegen die Kostenauflage im Endentscheid wehrt oder auch die Nichtgewäh- rung der unentgeltli chen Prozessführung anficht. Die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist innert 10 Tagen ab Zustellung des Ent- scheides mit Beschwerde anfechtbar (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Wird eine Kos- tenbeschwerde gegen den Endentscheid erhoben, beträgt die Frist mit Aus- nahme des Summarverfahrens 30 Tage (Art. 321 Abs. 1 ZPO). b) Soweit die Beschwerdeführerin die Nichtgewährung der unentgeltlichen Prozessführung anficht, ist darauf nicht einzutreten. Diesbezüglich lief die Beschwerdefrist am 25. Januar 2016 (10 Tage ab der am 15. Januar 2016 erfolgten Zustellung des Entscheides) ab, weshalb die Eingabe vom 10. Februar 2016 (act. 50) verspätet erfolgte. c) Anders verhält es sich mit der Kostenbeschwerde. Diese wurde rechtzei- tig, innert der 30tägigen Beschwerdefrist eingereicht. 5. Mit der Kostenbeschwerde gestützt auf Art. 110 ZPO kann nur die Kosten- auflage (Gerichtskosten, Parteientschädigung) bzw. die Höhe dieser Kosten gerügt werden. Solche Rügen erhebt die Beschwerdeführerin nicht. Die Vor- bringen der Beschwerdeführerin, sie sei nicht in der finanziellen Lage die Kosten zu bezahlen, können nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein. Erst beim Kostenbezug, d.h. bei Rechnungstellung der Gerichtskasse, wird über die Tragbarkeit der Kostenauflage befunden. Allerdings können nur Geri chtskosten – und ni cht auch Partei kosten – gestundet bzw. erlassen werden (Art. 112 Abs. 1 ZPO). Im Zeitpunkt der Rechnungstellung durch die Obergerichtskasse wird sich die Beschwerdeführerin an die Obergerichts- kasse zu wenden haben. 6. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfah- ren zu verzi chten. Es i st kei ne Entschädi gung zuzuspreche n. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde bezüglich Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung wird nicht eingetreten. 2. Schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Erkenntni s. und erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin auf dem Rechtshilfeweg, an die Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 50, sowie an das Mietgericht des Bezirkes Pfäffikon und an die Ober- gerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 5. Ei ne Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
versandt am: 23. Februar 2016