Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PD150023-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichts- schreiberin MLaw N. Seebacher Urteil vom 29. Januar 2016 i n Sachen
gegen
C._____-Stiftung, Beklagte und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch D._____ AG, diese vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Kündigungsschutz / Anfechtung Beschwerde gegen einen Beschluss des Kollegialgerichtes des Mietgerichtes Zü- rich vom 1. Oktober 2015 (MB140006)
Erwägungen: I. 1. Die Klägeri nnen und Beschwerdeführeri nne n (nachfolgend Beschwerdefüh- reri nnen) waren seit dem 1. Oktober 2007 Mieterinnen einer 5-Zi mmerwohnung der Beklagten und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an der E._____-Strasse ... in Zürich (act. 3/1). Später mieteten sie einen Bastelraum in derselben Liegenschaft dazu (act. 3/2). Die Beschwerdegegnerin kündigte den Beschwerdeführeri nne n die Mietverhältnisse über Wohnung und Bastelraum zu- nächst mit amtlichem Formular vom 18. März 2013 auf den 30. September 2013 und vorsorglich – für den Fall, dass die bereits ausgesprochenen Kündigungen als ungültig oder missbräuchlich erachtet würden – mit amtlichen Formular vom 18. Oktober 2013 erneut ausserordentlich auf den 31. Januar 2014 (act. 3/10/1 und 3/10/3). 2. Mit Eingabe vom 20. März 2014 reichten die Beschwerdeführerinnen beim Mietgericht Zürich Klage betreffend Ungültigerklärung der ausserordentlichen Kündigungen vom 18. Oktober 2013 ein (act. 1). Um dieses vorinstanzliche Ver- fahren (Geschäfts-Nr. MB140006) geht es vorliegend. Im parallel geführten Kündigungsschutzverfahren betreffend die Kündigun- gen vom 18. März 2013 (Geschäfts-Nr. MB130013) kam das Mietgericht Zürich mit Urteil vom 27. Oktober 2014 zum Schluss, dass diese wirksam und gültig sei- en. Die Klägerinnen zogen am 29. Dezember 2014 aus den Mietobjekten aus (vgl. act. 63 S. 1; act. 110 S. 7). Demzufolge wurde eine gegen das Urteil vom 27. Oktober 2014 erhobene Berufung vom Obergericht mit Beschluss vom 17. März 2015 mangels Rechtsschutzinteresse als gegenstandslos abgeschrie- ben, soweit darauf eingetreten wurde (Geschäfts-Nr. NG140012). Auch das Verfahren betreffend die Kündigungen vom 18. Oktober 2013 wurde von der Vorinstanz mit Beschluss vom 1. Oktober 2015 aufgrund des nach- träglich weggefallenen Rechtsschutzinteresses der Beschwerdeführerinnen als
gegenstandslos abgeschrieben (act. 104 = act. 109 = act. 111). Der Beschluss lautet wie folgt: 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 0.00 Barauslagen Fr. 4'000.– Kosten total
Die Gerichtskosten werden den Klägerinnen auferlegt und von ihnen unter Verrechnung ihres Kostenvorschusses von Fr. 6'500.– bezogen. Der Restbe- trag von Fr. 2'500.– wird den Klägerinnen von der Gerichtskasse herausge- geben. 4. Die Klägerinnen werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Beklag- ten eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4'000.– (zuzüglich 8% MwSt.) zu bezahlen.
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2015 (Datum Poststempel: 26. Oktober 2015) erhoben die Beschwerdeführerinnen fristgerecht Beschwerde gegen den vorin- stanzli chen Abschreibungsbeschluss (act. 110, act. 105/6). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 wurde i hnen Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses ange- setzt (act. 113). Dieser ging rechtzeitig ein (act. 114, 115). D i e vori nstanzli che n Akten (Geschäfts-Nr. MB140006) wurden beigezogen (act. 1-107). Die Sache er- weist sich in sämtlichen Belangen als spruchreif. II. 1. Die Beschwerdeführerinnen beantragen im Hauptstandpunkt die Aufhebung der Dispositivziffern 2-4 des vorinstanzlichen Beschlusses unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (act. 110 S. 2, Rechtsbe- gehren Ziff. 1). 2.1 In Bezug auf die Höhe der Gerichtsgebühr rügen die Beschwerdeführerin- nen einerseits, dass die Vorinstanz einen übersetzten Streitwert angenommen habe. Wenn wie vorliegend das Mietobjekt bereits verlassen worden sei, d.h. ei n
Verbleib darin nicht infrage käme, dürfe die dreijährige Sperrfrist nicht eingerech- net werden. Der Streitwert setze sich vielmehr zusammen aus den i hnen auferleg- ten Gerichtskosten und Parteientschädigungen von insgesamt Fr. 8'320.–, einer Spesenentschädigung von Fr. 300.– sowie der Schlussrechnung i hres Anwaltes im Umfang von Fr. 11'425.20 (act. 110 S. 17 f.; vgl. auch act. 110 S. 3, Rechtsbe- gehren Ziff. 4). Anderseits machen die Beschwerdeführerinnen geltend, dass die Vorinstanz zu Unrecht die Kosten aus dem Ausstandsverfahren (Geschäfts-Nr. BV150007) mitberücksichtigt habe, was zu einer Reduktion der Gerichtsgebühr um Fr. 2'000.– führe (act. 110 S. 24 f.; vgl. auch act. 110 S. 3, Rechtsbegehren Ziff. 7). 2.2 Die Höhe von Entscheidgebühren richtet sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Grundlage für die Bemes- sung der Gebühr in Zivilprozessen bilden § 2 Abs. 1 GebV OG (allgemeine Krite- rien) sowie die §§ 4 ff. GebV OG (Bemessung der Gebühr im Einzelfall). In ver- mögensrechtlichen Streitigkeiten ist zunächst anhand des Streitwertes des Ver- fahrens die ordentliche Grundgebühr festzulegen (§ 4 Abs. 1 GebV OG). 2.3 Die Vorinstanz ging von einem Streitwert von Fr. 119'328.– aus, den sie nach dem Bruttomietzins ab dem strittigen Kündigungszeitpunkt bis zum Ablauf der dreijährigen Sperrfrist von Art. 271a Abs. 1 lit. e OR zuzüglich der ordentli- chen Kündi gungsfri st berechnete (act. 109 S. 13). Beim Streit um die Gültigkeit einer Kündigung, wie er von den Beschwerdeführerinnen anhängig gemacht wur- de, entspricht der Streitwert nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Miet- zins, der bis zum Zeitpunkt geschuldet ist, auf den frühestens eine neue Kündi- gung ausgesprochen werden könnte, sollte sich die angefochtene als ungültig er- weisen. Und dies bedeutet eine Berücksichtigung der Sperrfrist von Art. 271a Abs. 1 lit. e OR (BGE 137 III 289 E. 1.1). Dass das Verfahren vorliegend ohne Endentscheid in der Sache zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurde, ändert an der Berechnungsmethode des Streitwertes (insbesondere der Einrech- nung der Sperrfri st) ni chts. Auf di e Aufstellung der Beschwerdeführeri nne n kann allein schon deshalb nicht abgestellt werden, weil sich der Streitwert für das Ver- fahren vor einer Instanz nach dem jeweiligen Rechtsbegehren ri chtet (Art. 91
Abs. 1 ZPO). Und dieses betraf vor der Vorinstanz den Kündigungsschutz. Erst vor der hiesigen Rechtsmittelinstanz, wo (im Hauptbegehren) die Kosten- und Entschädigungsregelung angefochten wird, sind somit die erstinstanzlichen Ge- richtskosten und Parteientschädigungen für den Streitwert massgeblich, wie es in der Kostenvorschussverfügung vom 28. Oktober 2015 überdies erläutert wurde (act. 113). 2.4 Der Streitwert ist aber immer nur Ausgangspunkt bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr; daneben fallen der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierig- keit des Falls entscheidend ins Gewicht (§ 2 Abs. 1 GebV OG). In Anwendung der einzelfallspezifischen Kriterien von § 7 und § 10 Abs. 1 GebV OG reduzierte die Vori nstanz die ordentliche Gerichtsgebühr von rund Fr. 9'500.– um zwei Drittel, wei l es si ch um ei n Kündi gungsschut zverfa hre n handelte und nochmals um di e Hälfte aufgrund der Verfahrenserledigung ohne Anspruchsprüfung. Die so ermi t- telte Gebühr von nicht ganz Fr. 3'200.– rundete sie schliesslich unter Berücksich- tigung der Kosten für das Ausstandsverfahren auf Fr. 4'000.– auf (act. 109 S. 13 f.). 2.5 Nachfolgend ist zu prüfen, ob dieses Vorgehen korrekt war, m.a.W. ob die Vorinstanz das ihr bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr zustehende Rechtsfol- geermessen angemessen angewendet hat. Die gestützt auf § 4 Abs. 1 GebV OG ermittelte ordentliche Grundgebühr kann i n ei nem ersten Schri tt unter Berücksi chti gung des Zei taufwands des Ge- ri chts und der Schwierigkeit des Falls ermässigt oder um bis zu einem Drittel, in Ausnahmefällen bis auf das Doppelte, erhöht werden (§ 4 Abs. 2 GebV OG). Vor- liegend ist zu berücksichtigen, dass das Verfahren nach Eingang des Kostenvor- schusses eine Zeitlang aufgrund des parallel geführten Verfahrens betreffend die Kündigungen vom 18. März 2013 sistiert war. Dennoch verursachten die Be- schwerdeführerinnen dem Gericht mit unaufgefordert eingereichten Eingaben (vgl. act. 42; act. 100), Änderungen und Unklarhei ten i m Vertretungsverhä lt ni s (act. 51, 52, 63, 73) sowie einem Antrag auf Verhandlungsverschiebung (act. 59- 62) ei nen ni cht zu unterschätzende n Aufwand. Es wurden denn auch neun Präsi- dialverfügungen getroffen und diverse Schreiben des Mietgerichtspräsidenten fie-
len an. Eine Reduktion aufgrund geringen Zeitaufwands rechtfertigt sich daher ni cht. Die in einem zweiten Schritt Anwendung findenden Bemessungskriterien von § 7 lit. a und § 10 Abs. 1 GebV OG flossen sodann korrekterweise in die Be- rechnung der Vori nstanz ein. Offensichtlich schöpfte sie den vorgesehenen Er- mässigungsrahmen bei beiden Bestimmungen maximal aus. Erhöhend fallen laut Vorinstanz die für das Ausstandsverfahren (Geschäfts- Nr. BV150007) zu veranschlagenden Kosten ins Gewicht (act. 113 S. 13 f.). Mit Beschluss vom 24. Februar 2015 hatte die 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich über das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerinnen vom 30. Januar 2015 ge- gen den Mietgerichtspräsidenten und den Leitenden Gerichtsschreiber zu befin- den. Das Gesuch wurde abgewiesen, wobei der Entscheid über die Prozesskos- ten im Sinne von Art. 104 Abs. 1 ZPO dem Endentscheid vorbehalten wurde (act. 78, Dispositivziffern 1-2). Die Einrechnung der betreffenden Kosten im ange- fochtenen Beschluss ist demzufolge zu Recht erfolgt. Wenn die Beschwerdefüh- rerinnen sinngemäss geltend machen, den Ausstandsentscheid nie erhalten zu haben (act. 110 S. 24), sind sie darauf hinzuweisen, dass sie im Rahmen eines bestehenden Prozessrechtsverhältnisses mit einer gerichtlichen Sendung hätten rechnen müssen, weshalb der Beschluss vom 24. Februar 2015 auch bei fehlen- der Kenntnisnahme als zugestellt gälte (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Di e Gebühr für Ausstandsgesuche beträgt gemäss § 9 Abs. 1 GebV OG Fr. 100.– bis Fr. 7'000.–. Das vorliegende Gesuch erwies sich als verspätet und überdies als unzureichend begründet (act. 78 S. 5 f.). Die Begründung der Abweisung war demzufolge ohne grossen Aufwand möglich. Die von der Vorinstanz veranschlagten Fr. 800.– be- wegen sich denn auch i m unteren Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Spann- breite und sind vertretbar. 2.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Rahmen der ge- mäss Gebührenverordnung massgeblichen Bestimmungen eingehalten hat. Den- noch erweist sich bei diesem Abschreibungsbeschluss eine Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.– als zu hoch. Zwar trägt § 7 lit. a GebV OG eigens dem Umstand Rechnung, dass (u.a.) in Verfahren über die Anfechtung der Kündigung aufgrund der anwendbaren Berechnungsmethode hohe Streitwerte resultieren. Die vorge-
sehene Reduktionsmöglichkeit auf bis zwei Drittel der ordentlichen Gebühr führt regelmässig zu ei ner befriedigenden Korrekturmöglichkeit, wenn ein Entscheid in der Sache zu fällen ist. Wird das Verfahren indessen wie vorliegend als gegen- standslos abgeschrieben, bietet der Ermässigungsrahmen selbst bei voller Aus- schöpfung zu weni g Spi elraum nach unten. Daran vermag auch die zusätzliche Reduktionsmöglichkeit von § 10 Abs. 1 GebV OG nichts zu ändern. Unter Be- rücksichtigung des Verfassungsrang geniessenden Äquivalenzprinzi ps erschei nt vorliegend eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.– als angemessen. Damit werden die Kosten des Ausstandsverfahrens sowie des doch einigermassen zeitaufwän- di gen Kündi gungsschutzve rfa hre ns bi s zum Abschrei bungsentschei d angemes- sen abgedeckt. Es wird aber auch dem Umstand Rechnung getragen, dass die Parallelbezüge zum anderen Kündi gungsschut zver fa hre n gerade betreffend Ak- tenstudium und Sachverhaltsermittlung für die Vorinstanz erleichternd i ns Gewi cht fielen. 3.1 Die Beschwerdeführerinnen beantragen sodann eine Abänderung von Dis- positivziffer 3 und eine Auferlegung der Gerichtskosten an die Beschwerdegegne- rin , eventualiter an die Staatskasse (act. 110 S. 15). Zur Begründung bringen sie vor, dass ihre Klage vom 20. März 2014 allein deshalb habe eingereicht werden müssen, weil die Vorinstanz das parallel geführ- te Kündigungsschutzverfahren nicht beförderlich behandelt und kein Urteil gefällt habe. Durch die vorsätzliche Rechtsverzögerung und formelle Rechtsverweige- rung habe die Vorinstanz das vorliegende Verfahren überhaupt erst notwendig gemacht (act. 110 S. 6, 8, 15). Verursacherin der Kosten sei ausserdem die Be- schwerdegegnerin, weil sie während des laufenden Kündigungsschutzverfahrens eine zweite Kündigung nachgeschoben habe (act. 110 S. 16). Als Mieterinnen habe si e i m Kündi gungsschut zver fa hre n di e Pfli cht getroffen, Suchbemühunge n für eine andere Wohnung an die Hand zu nehmen. Freiwillig ausgezogen seien sie nicht. Führten die Suchbemühungen aber zum Erfolg, dürfe den Mietern dar- aus i m Zusammenhang mit den Kostenfolgen des Kündi gungsschut zverfa hre ns kein Nachteil erwachsen (act. 110 S. 8 ff.). Die Abwägung der Vorinstanz nach mutmasslichem Obsiegen und Unterliegen im Prozess stehe sodann im Wider-
spruch zum Entscheid des Obergerichts im Parallelverfahren, wonach nicht auf dem Weg über den Kostenentscheid ein materielles Urteil gefällt werden solle (act. 110 S. 14). 3.2 Nach Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO können die Kosten in Verfahren, die als ge- genstandslos abgeschrieben werden, nach Ermessen verteilt werden. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, entspricht es der gängigen Praxis im Kanton Zürich, dass die Kosten eines zufolge Auszugs des Mieters gegenstandslos gewordenen Kündigungsschutzverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und kei ne Prozessentschädigungen zuzusprechen sind, wenn das Begehren des Mieters nicht ohnehin hätte abgewiesen werden müssen (OGer ZH NM090010 E. 4.1 so- wie NG090026 E. 2.1; mp 2000, S. 198; MRA 1/2000 S. 247 ff.). Diese Recht- sprechung berücksichtigt die von den Beschwerdeführerinnen angesprochene ei- gentümliche Si tuati on, i n der si ch ein Mieter während des Kündi gungsschut zver- fahrens befindet. D i e Vori nstanz nahm demzufolge korrekterweise aufgrund der Aktenlage eine summarische Prüfung des Begehrens der Beschwerdeführeri nne n vor. Ei n materielles Urteil wurde damit nicht vorweggenommen, was ohnehi n ni cht zulässig wäre (vgl. BGer 2C_237/2009 E. 3.1). Sondern es geht bei der Frage, wer die Prozesskosten zu tragen hat, allein um eine knappe Beurteilung des mutmasslichen Verfahrensausgangs aufgrund der Aktenlage. Lässt sich dieser nicht ohne Weiteres feststellen, ist auf allgemeine zivilprozessuale Kriteri en zu- rückzugreifen, wonach in erster Linie jene Partei kosten- und entschädi gungs- pflichtig wird, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (BGer 2C_201/2008 E. 2.3). Dies wurde auch im betreffenden Ur- teil des Obergerichts, das die Beschwerdeführerinnen zitieren, ausgeführt (OGer NG140012 E. 4). Die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerinnen mit ih- rem Kündigungsschutzbegehren mutmassli ch ni cht durchgedrungen wären, i st zu teilen. Eine subsidiäre Kündigung für den Fall, dass sich die erste Kündigung als ungültig erweist, ist zulässig, sofern der Vermieter diesen Willen deutlich zum Ausdruck gebracht hat (BGE 137 III 389 E. 8.4). Letzteres ist vorliegend unbestrit-
tenermassen der Fall (vgl. act. 3/10/1 und 3/10/3). D i e Beschwerdeführeri nne n erstatteten gegen die Beschwerdegegnerin, ihre Verwaltung, deren Angestellte sowie den Rechtsvertreter im Anschluss an die ordentliche Kündi gung vom 13. März 2013 insgesamt drei Strafanzeigen wegen Nötigung etc., die alle von der mit der Untersuchung betrauten Staatsanwaltschaft Zürich-Li mmat ni cht anhand genommen wurden (act. 91/2/1, 91/3/1, 91/4/1). Die dagegen erhobenen Be- schwerden wurden vom Obergericht abgewiesen und das Bundesgericht i st ni cht darauf eingetreten (act. 91/2/2-3, 91/3/2-3, 91/4/2-3). D i e Beschwerdeführeri nne n weisen darauf hin, dass in allen drei Fällen die Akten zur Überprüfung, ob eine Widerhandlung gegen die Bestimmungen zum Schutz der Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen im Sinne von Art. 325bis StGB vorläge, an die zuständige Übertretungsstrafbehörde überwiesen worden seien. Dort seien sie nach wie vor hängi g, weshalb die Vorinstanz fehlerhaft und verfrüht auf i hr Unterliegen ge- schlossen habe (act. 110 S. 23 f.). Unabhängig vom Ausgang des Übertretungs- strafverfahrens stellen derartige schwerwiegende persönliche Differenzen zwi- schen den Mietparteien, wie sie hier offensichtlich vorliegen und zu ei nem unbe- rechtigten Vorwurf der Nötigung führten, ohne Weiteres einen Grund dar, der die Weiterführung des Mietverhältnisses unzumutbar macht und eine ausserordentli- che Kündigung rechtfertigt (BSK OR I-W EBER, 6. Aufl., Art. 266g N 5; SVIT- Kommentar, Das schweizerische Mietrecht, 3. Aufl., Art. 266g N 15). Insofern er- folgt auch der Vorwurf der Beschwerdeführerinnen, dass die Beschwerdegegnerin mit ihren "nachgeschobenen" Kündi gungen während eines bereits laufenden Kündi gungsschut zver fahrens als Verursacherin gelte, zu Unrecht. Vielmehr haben sie durch di e Strafanzeigen die ausserordentlichen Kündigungen provoziert. Auch der Vorinstanz kann kein rechtsverzögerndes Verhalten zum Vorwurf gemacht werden; erfolgten die beiden Kündi gungen doch je aus einem anderen Grund, weshalb die Verfahren auch getrennt zu führen waren. 4.1 Ferner stellen die Beschwerdeführerinnen einen Antrag auf Aufhebung von Dispositivziffer 4, worin der Beschwerdegegnerin eine reduzierte Parteientschädi- gung von Fr. 4'000.– zuzügl. 8 % MwSt. zugesprochen wurde.
4.2 Die Beschwerdeführerinnen begründen diesen Antrag nicht näher. Sie ma- chen weder Ausführunge n zur Verpfli chtung an si ch noch zur konkreten Bemes- sung der Parteientschädigung. Damit genügen sie den Anforderungen an die Be- gründungspflicht gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO nicht. Vor diesem Hintergrund ist auf dieses Begehren nicht einzutreten. Würde in der Sache darüber entschieden, wäre dieser Antrag abzuweisen und die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin zu bestätigen. Zur Begründung könnte auf die Erwä- gungen zur Kostenauflage (oben E. 3.2) verwiesen werden. 5. Die Beschwerdeführerinnen stellen sodann ei n Eventual- und ei n Subeven- tualbegehren (act. 110 S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3), womit sie die Aufhe- bung von Dispositivziffer 1 bzw. eine Abschreibung des Verfahrens zufolge Nich- tigkeit beantragen. Offensichtlich geht es ihnen aber auch damit lediglich um eine Korrektur der Kosten- und Entschädigungsfolgen, da es zufolge Rückgabe der Mietobjekte keinen Sinn mehr mache, den Entscheid zu ändern (act. 110 S. 13). Wie unter Erwägung 3.2 bereits ausgeführt wurde, ist an der Kostenverteilung durch die Vorinstanz nichts auszusetzen. Daran ändern auch die von den Be- schwerdeführerinnen behaupteten Verfahrensfehler und Verschleppungstaktiken der Vori nstanz ni chts (act. 110 S. 7 f.). Einerseits betreffen diese Rügen weitge- hend das Verfahren der ersten Kündigungen vom 18. März 2013 (vgl. act. 110 S. 9 ff.), welche hier nicht Prozessthema sind. Soweit die Beschwerdeführerinnen anderseits der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorwerfen, da ihre Eingaben vom 18. und vom 22. Juli 2014 unbeachtet zu den Akten gelegt worden seien (act. 110 S. 12, 16), ist festzuhalten, dass diese Prozessleitungsak- te aufgrund der Sistierung erfolgten und das Wesen der Sistierung darin begrün- det ist , dass weder das Gericht noch die Parteien Prozesshandlungen vornehmen (DIKE ZPO-K AUFMANN, Art. 126 N 17). 6. Schliesslich stellen die Beschwerdeführerinnen einen Antrag auf Schaden- ersatz aus Staatshaftung für die Gerichtskosten und Parteientschädigungen aus den Verfahren PD140008 und MB130013 (act. 110 S. 3, Rechtsbegehren Ziff. 5 und 6). Allfällige Rügen gegen die in den betreffenden Urteilen auferlegten Kos- ten- und Entschädigungsfolgen hätten mit Beschwerde gegen die besagten Urtei-
le geltend gemacht werden müssen. D arauf i st ni cht ei nzutreten. Aus di esem Grund erübrigte sich auch ein diesbezüglicher beantragter Aktenbeizug. III. 1. Die Beschwerdeführerinnen unterliegen zu einem wesentlichen Tei l und werden dafür kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Im Rechtsmittelverfahren be- stimmt sich der Streitwert nach Massgabe dessen, worüber die Rechtsmittelin- stanz noch zu entscheiden hat (§ 12 Abs. 1 GebV OG). Der Streitwert beläuft sich auf Fr. 32'687.30 (vgl. act. 113). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 2'000.– zu veranschlagen. Sie ist zu drei Vierteln den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen und im Restbetrag auf die Staatskasse zu nehmen. 2. Eine (reduzierte) Parteientschädigung ist den Beschwerdeführerinnen trotz teilweisen Obsiegens nicht zuzusprechen. Zwar kann der Staat nach der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts entschädigungspflichtig werden, wenn er materiell als Partei zu betrachten ist, was im Streit um die Höhe der Gerichtsge- bühr der Fall ist. Indes übt die Kammer Zurückhaltung aus, wenn wie vorliegend ausgesprochene Ermessensentscheide zu beurteilen sind und kein eigentlicher Fehler zu konstatieren ist (vgl. OGer ZH PQ150008 vom 9. März 2015). Der Be- schwerdegegnerin kommt sodann in Bezug auf die Höhe der Gerichtsgebühr kei- ne Parteistellung zu, weshalb sie von vornherein nicht zu einer Parteientschädi- gung verpflichtet werden kann. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 2 des Be- schlusses des Mietgerichts Zürich vom 1. Oktober 2015 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
"2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf total Fr. 2500.–."
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Seebacher
versandt am: 1. Februar 2016