Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PD150015-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Ge- richtsschreiberin lic. i ur. K. Würsch Urteil vom 4. August 2015 i n Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer,
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____,
betreffend Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Mietgerichtes des Bezirkes Uster vom 9. Juli 2015 (MG150003)
Erwägungen: 1. 1.1. Der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) war Untervermieter und der Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) Untermieter eines möblier- ten Zimmers an der C.strasse ... i n ... D.. Gemäss Mietvertrag wurde der Mietbeginn auf den 1. September 2013 festgelegt und es war ein Mietzins von monatli ch Fr. 930.00 sowie die Leistung eines Mietzinsdepots von Fr. 2'790.00 vereinbart worden (act. 4/1). Mit Eingabe vom 18. März 2015 erhob der Kläger – unter Beilage der Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pacht- sachen – beim Mietgericht Uster (fortan Vorinstanz) Klage. Der Kläger führte un- ter anderem aus, das Mietverhältnis sei per Ende Oktober 2013 einvernehmlich aufgelöst worden. Mit seiner Klage verlangte der Kläger vom Beklagten die Rück- zahlung des geleisteten Mietzinsdepots von Fr. 2'790.00 zuzüglich 0.1% Zins seit dem 24. August 2013 und 5% Zins seit dem 15. November 2014 (act. 1; act. 2 S. 2 f.). Die Vorinstanz setzte dem Beklagten mit Verfügung vom 23. März 2015 Frist zur Stellungnahme zur Klage an (act. 5). Innert Frist ging keine solche ein, weshalb die Vorinstanz die Parteien auf den 29. Mai 2015 zur Verhandlung vorlud (act. 77- 8). Am 28. Mai 2015 teilte der Beklagte mit, infolge Krankheit nicht zur Verhand- lung erschei nen zu können (act. 10). Das vor der Verhandlung eingereichte Arzt- zeugnis bescheinigte einzig eine Arbeitsunfähigkeit des Beklagten, woraufhin die Vorinstanz die Verhandlung 29. Mai 2015 in Anwesenheit des Klägers und Abwe- senheit des Beklagten durchführte (Prot. Vi S. 4-9). Da der Beklagte nach der Verhandlung ein Arztzeugnis betreffend seine Verhandlungsunfähigkeit vom 29. Mai 2015 nachreichte, lud die Vorinstanz auf den 9. Juli 2015 erneut zur Ver- handlung vor (act. 20-21). Zu diesem Termin erschien der Kläger, der Beklagte erschien ni cht (Prot. Vi S. 11). Mit Urteil vom 9. Juli 2015 entschied die Vorinstanz was folgt (act. 22 = act. 25 = act. 27 S. 10):
"1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 2'793.40 zuzüglich 5% Zins seit dem 15. November 2014 zu bezahlen. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 450.–. 3. Die Entscheidgebühr wird dem Beklagten auferlegt. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 800.– zu bezahlen. 5./6. Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittelbelehrung." 1.2. Mit Eingabe vom 26. Juli 2015 (Datum Poststempel: 27. Juli 2015) erhob der Beklagte rechtzeitig Beschwerde gegen das Urteil vom 9. Juli 2015. Er beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und sinngemäss die Rückweisung der Sache zur Neuansetzung der Verhandlung bzw. die Klageabweisung (act. 23; act. 26). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-23). Da sich die Be- schwerde sogleich als unbegründet resp. unzulässi g erweist, kann auf die Einho- lung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Dem Kläger ist mit diesem Entscheid lediglich eine Kopie der Beschwerdeschrift zuzu- stellen. 2. 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist schriftlich, be- gründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen. Bei Rechtsmittel- eingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung rei cht aus, wenn auch nur ganz rudi mentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Ent- schei d nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unri chti g sei n soll. Si nd auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, stellt dies einen ni cht behebbaren Mangel dar. Es ist keine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen, sondern auf die
Beschwerde nicht einzutreten (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO; vgl. OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013, E. II./2.1; vgl. BK ZPO-Sterchi, Bd. II, B e rn 2012, Art. 321 N 18 und 22). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für sog. unechte Noven (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3 f.). 2.2. Der Beklagte führt zur Begründung seiner Beschwerde zum ei nen aus, er sei zur Verhandlung vom 9. Juli 2015 nicht vorgeladen worden (act. 26). Die Vor- instanz erwog, der Beklagte sei, obwohl er ordentlich vorgeladen worden sei und – da er die Vorladung abgeholt habe – nachwei sli ch vom Verhandlungstermi n Kenntni s erhalten habe, unentschuldi gt ni cht zur Verhandlung vom 9. Juli 2015 erschienen (act. 27 S. 4, E. 2.2.). Der Beklagte setzt sich mit diesen Erwägungen in keiner Weise auseinander. Des Weiteren findet sein Vorbringen in den vor- i nstanzli chen Akten kei ne Stütze. In Überei nsti mmung mi t den vori nstanzli che n Erwägungen ergibt sich aus den Akten, dass der Beklagte ordnungsgemäss zur Verhandlung vorgeladen wurde (Art. 133-134, Art. 136 und Art. 138 ZPO): Die Vorladung zur Verhandlung vom 9. Juli 2015 datiert vom 11. Juni 2015, wurde am selben Tag versandt und gemäss Empfangsbestätigung vom Beklagten am 15. Juni 2015 persönlich am Postschalter in Empfang genommen (act. 20-21). Zu Recht ging die Vorinstanz damit aufgrund des unentschuldi gten Ni chterschei nens des Beklagten zur Verhandlung vom 9. Juli 2015 von dessen Säumni s aus und verfuhr entsprechend androhungsgemäss. Folglich ist die Beschwerde des Be- klagten in diesem Punkt abzuweisen. 2.3. Zum anderen rügt der Beklagte mit seiner Beschwerde, dass der Sachver- halt falsch dargelegt worden sei (act. 26). Der Beklagte versäumt es jedoch, sich konkret mit den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen sowie aufzuzeigen, weshalb und in welchem Punkt der Sachverhalt falsch darge- legt worden sein soll. Damit genügt er auch den minimalen Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht (vgl. oben Erw. 2.1.), weshalb insofern auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist.
2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beklagten nicht gelingt, mit sei nen Rügen im Beschwerdeverfahren durchzudringen. Die Beschwerde ist ab- zuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung der § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 200.00 festzusetzen. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschä- digungen zuzusprechen: Dem Beklagten nicht, weil er unterliegt, dem Kläger nicht, weil ihm keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.00 festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Ko- pie von act. 26, sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangs- schei n. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
versandt am: 4. August 2015