Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PD150014-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. i ur. M. Stamm- bach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hi nden. Urteil vom 21. Juli 2015 i n Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin,
betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Mietgerichtes Zürich vom 3. Juli 2015 (MG150022)
Erwägungen:
welche Dokumente er sich dabei stützt. Was nicht beanstandet wird, hat Bestand. Soweit jedoch eine Rüge vorgebracht wurde, wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden (BGE 138 III 374 E. 4.3.1, ZR 110 Nr. 80, OGer RT120191, veröffentlicht unter www.gerichte-zh.c h). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin macht geltend, sie habe die Verfügung des Mietgerichts vom 9. Juni 2015 nicht richtig verstanden. Sie habe alles richtig machen wollen und habe deshalb am 3. Juni 2015 (dieses Datum ist offensichtlich ein Verschrieb) ver- meintlich mit der Gerichtsschreiberin des Mietgerichts, tatsächlich aber mit der Gerichtsschreiberin der Schlichtungsbehörde (beide heissen C._____ bzw. C'._____) telefoniert. Sie habe die Auskunft erhalten, dass alles in Ordnung sei. Falls sie den Vorschuss zahle, werde sie einen Gerichtstermin bekommen. Nie- mand habe ihr sagen können, welches Dokument die Klagebewilligung sei. Sie habe sämtliche Dokumente, über die sie verfügt habe, dem Gericht eingereicht. Dennoch sei die Klage abgewiesen worden (act. 14). Die Vorinstanz erwog, dass die Einreichung einer Klagebewilligung der Schlich- tungsbehörde Voraussetzung für das Eintreten auf die Klage sei. Dies rügt die Klägeri n zu Recht ni cht. Sie macht auch nicht geltend, dass sie der Aufforderung, die Klagebewilligung einzureichen, nachgekommen sei. Der angefochtene Ent- scheid ist deshalb nicht zu beanstanden. Im Beschwerdeverfahren reicht die Klä- gerin nunmehr die Klagebewilligung vom 27. Mai 2015 (act. 16/2) ein. Da im Be- schwerdeverfahren Noven ausgeschlossen sind, hilft ihr dies nicht. Überdies ist mittlerweile die Frist von 30 Tagen zur Einreichung der Klagebewilligung abgelau- fen, weshalb die Klage als einstweilen zurückgezogen gilt (act. 16/2, Dispositiv Ziffer 5). Auf die Klage könnte deshalb selbst dann nicht eingetreten werden, wenn die Klagebewilligung als Novum entgegengenommen würde. D aran kann auch die von der Klägerin geschilderte Auskunft der Gerichtsschreiberin nichts ändern, selbst wenn es eine unrichtige Auskunft gewesen wäre.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Klägerin unkorrekt informiert worden wäre, im Gegenteil. Die Klägerin behauptet in der Beschwerdeschrift, sie habe dem Mietgericht alle ihr zur Verfügung stehenden Dokumente eingereicht. Es ist davon auszugehen, dass sie dies auch der Gerichtsschreiberin anlässlich des erwähnten Telefongesprächs so schilderte. Hätte die Klägerin tatsächlich alle Dokumente eingereicht, wäre darun- ter auch die Klagebewilligung vom 27. Mai 2015 (act. 16/2) gewesen und die Klä- gerin hätte – nebst der Zahlung des Kostenvorschusses – ihre Obliegenheiten gemäss Verfügung vom 9. Juni 2015 erfüllt. Die Auskunft es sei "alles in Ord- nung", war unter der Voraussetzung, dass die Klägerin alle ihr zur Verfügung ste- henden Dokumente eingereicht hatte, zutreffend. Schliesslich bleibt anzufügen, dass entgegen der Ansicht der Klägerin die Vor- instanz die Klage nicht abgewiesen hat, sondern darauf nicht eingetreten ist. Der Unterschied ist wesentlich, weil ein Nichteintretensentscheid nicht in materielle Rechtskraft erwächst. Dies bedeutet, dass die Klägerin erneut ein Schlichtungs- gesuch stellen und mit der dannzumal erwirkten Klagebewilligung beim Gericht eine Klage einleiten kann. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 3. Umständehalber erübrigen sich die Erhebung von Kosten für das zwei ti nstanzli- che Beschwerdeverfahren.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren fallen ausser Ansatz 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte und Beschwerdegeg- neri n unter Beilage eines Doppels von act. 14, sowie an das Mietgericht Zü- rich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an di e Vori nstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert ist kleiner als CHF 15'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic.iur. M. Hinden
versandt am: 21. Juli 2015