Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PD150009-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Urteil vom 27. Juli 2015 i n Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Forderung / unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Mietgerichtes C._____ vom 19. Mai 2015 (MG150002)
Erwägungen: 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin machte am 27. April 2015 beim Mietgericht C._____ eine Forderungsklage gegen die Beschwerdegegnerin anhängig und er- suchte i n prozessualer Hi nsi cht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ (act. 6/1). In der Folge forderte das Mietgericht C._____ die Beschwerdeführerin auf, ihre Bedürftigkeit mit weiteren Dokumenten zu unterlegen (act. 6). Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin mit Ein- gabe vom 13. Mai 2015 nach (act. 6/8 und act. 6/9). Mit Verfügung vom 19. Mai 2015 wies das Mietgericht C._____ das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unent- geltlichen Rechtsbeistandes ab und setzte der Beschwerdeführerin Frist zur Leis- tung eines Kostenvorschusses an (act. 6/10 = act. 5). 1.2. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Mai 2015 Beschwerde bei der Kammer (act. 2). Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Gutheissung ihres Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgelt- lichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____. 1.3. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 6). Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet. Die Sache erweist sich als spruchrei f. 2. 2.1. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Die Be- schwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungspflicht ergibt sich ferner, dass die Beschwerde zudem (zu begründende) Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und
die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdever- fahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 2.2. Die vorliegende Beschwerde vom 29. Mai 2015 wurde innert der Rechtsmit- telfrist schriftlich bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz einge- reicht. Die Beschwerde enthält ei ne Begründung und sich aus dieser sinngemäss ergebende Anträge. Das ist vorliegend rechtsgenügend, da es sich bei der Be- schwerdeführeri n um keine juristisch fachkundige Person handelt und sie (im Ge- gensatz zum vori nstanzli che n Verfahren) i m Beschwerdeverfahren auch nicht mehr rechtlich vertreten ist . Ferner ist die Beschwerdeführerin durch den ange- fochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten. 3. 3.1. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bereits zutreffend festgehal- ten hat, hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Als bedürftig gilt, wer die erforderlichen Ge- ri chts- und Parteikosten nur bezahlen kann, indem er die Mittel heranzieht, die er eigentlich zur Deckung seines Grundbedarfs braucht, wobei verlangt wird, dass die gesuchstellende Person sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses erschöpft wie Bargeld, die eigene Arbeitskraft oder einen Kredit, den sie aufgrund ihrer Vermögenslage erwarten darf (ZK ZPO-E MMEL, 2. Aufl. 2013, Art. 117 N 4; BGer 4D_30/2009 E. 5.1; BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Die Bedürftigkeit ist zu verneinen, wenn der verbleibende Überschuss es ermöglicht, die Prozess- kosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres und i n den ande- ren Fällen innert zwei Jahren zu tilgen (ZK ZPO-E MMEL, 2. Aufl. 2013, Art. 117 N 12; BGE 135 I 221 E. 5.1). Es obliegt grundsätzlich der gesuchstellenden Par- tei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (BGE 120 Ia 181). Es ist jedoch zu beachten, dass es sich bei der Frage der Mittellosigkeit um eine negative Tatsache handelt, für die kein strikter Beweis verlangt werden darf. Wenn die gesuchstellende Partei
die zumutbaren Vorkehren zum Nachweis ihrer Mittellosigkeit getroffen hat, ge- nügt Glaubhaftmachung (BGE 104 Ia 324). An die umfassende und klare Darstel- lung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Partei dürfen umso hö- here Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind. Verwei- gert die betreffende Partei die zur Beurteilung ihrer Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, liegt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vor, welche die Verneinung der Bedürftigkeit rechtfertigt (BGE 120 Ia 179 E. 3a). Aussichtslos sind Begehren dann, wenn deren Gewinnaussichten ex ante betrachtet beträcht- lich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine nicht bedürftige Partei sich aus Vernunft zu einem Prozess entschliessen würde. Die Prozesschancen sind in vorläufiger summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jewei- ligen Aktenstandes zu beurteilen und abzuschätzen (ZK ZPO-E MMEL, 2. Aufl. 2013, Art. 117 N 13). 3.2. Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid mit der fehlenden Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin. Sie erwog zusammengefasst, die Be- schwerdeführerin erhalte eine monatliche IV-Rente in Höhe von Fr. 1'006.-- , mo- natliche Unterhaltszahlungen ihre Exmannes i n Höhe von Fr. 3'000.-- sowie Ein- künfte aus der Untermiete des Cafés in der Höhe von monatlich Fr. 1'634.-- . Letz- terer Betrag ergebe sich aus der Differenz der von der Beschwerdeführerin zu entrichtenden Miete in Höhe von Fr. 3'866.-- und dem i hrerseits vom Untermieter erhaltenen Mi etzi ns von Fr. 5'500.-- . Daran ändere nichts, dass der Differenzbe- trag von Fr. 1'634.-- für Inventarmiete und für Versicherungsprämien für das ge- mietete Inventar geschuldet sei, weil einerseits die Mietzinse für das Inventar als Einkünfte zu betrachten seien und andererseits der Betrag der Versicherungs- prämie seitens der Beschwerdegegnerin nicht beziffert worden und jedenfalls ge- ring sei. Ebenfalls irrelevant sei, dass die Unterhaltszahlungen des Exmannes am 30. September 2016 vollständig entfallen würden, weil der Zeitpunkt der Gesuch- stellung massgebend sei. Mi t di esen Ei nkünften i n Höhe von Fr. 5'640.-- könne die Beschwerdeführerin abzüglich des von ihr überzeugend bezifferten Bedarfs von Fr. 3'704.45 die zu erwartenden Kosten des vorliegenden Prozesses bezah- len. Daran ändere nichts, dass im Bedarf die Steuern nicht berücksichtigt seien,
weil die Beschwerdeführerin selber ausführe, in den letzten drei Jahren hätten aus dem Gastronomiebetrieb nur Verluste resultiert und es seien keine Steuern bezahlt worden (act. 5 S. 3 f.). D arüber hi naus sei gemäss Untermietvertrag zwi- schen der Beschwerdeführerin und dem Untermieter zwar eine Mietkaution von Fr. 20'000.-- vereinbart, der Wortlaut der Vereinbarung lasse aber stark vermuten, dass die Kaution entgegen den gesetzlichen Vorschriften nicht auf ein auf den Namen des Untermieters lautendes Konto, sondern ins Vermögen der Klägerin gelangt sei. Wie es sich im Detail damit verhalte, könne indessen offengelassen werden, weil sich die Beschwerdeführerin auch nach der mit Verfügung vom 6. Mai 2015 ergangenen gerichtlichen Aufforderung nicht dazu geäussert habe, obwohl es sich um schwer durchschaubare Verhältnisse handeln würde. Somit sei zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht auch in Bezug auf die Vermögens- verhältni sse die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin zu vernei nen (act. 5 S. 4 f.). 3.3. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vor, i m Zusam- menhang mit den Einkünften aus der Vermietung des Restaurants habe die Vor- instanz die damit zusammenhängenden Ausgaben ausser Acht gelassen. Sie ha- be der Vorinstanz Buchhaltungsblätter eingereicht, woraus detailliert jede Ausga- be ersichtlich sei. Es handle sich dabei um Ausgaben für die Leasingrate für das Auto i n Höhe von Fr. 415.40, die hälftige Prämie der Autoversi cherung i n Höhe von Fr. 74.30, die Sachversicherung bei der AXA i n Höhe von Fr. 100.-- , die Ab- fallgrundgebühr i n Höhe von Fr. 12.80, das Treuhandbüro D._____ i n Höhe von Fr. 44.20 sowie die monatliche Rate für das EKZ i n Höhe von Fr. 500.-- , i nsge- samt in Höhe von Fr. 1'146.70. Zudem könnten an den Geräten und den gesam- ten Anlagen immer wieder Reparaturen anfallen (act. 2 S. 1 f.). Dabei handelt es si ch jedoch um neue Ausführunge n, di e di e Beschwerdeführeri n mi t Ausnahme von act. 4/6 (= act. 6/4/13, Generali Autoversi cherung) auch mi t zum Tei l neuen Unterlagen belegt (act. 4/5, act. 4/7, act. 4/8, act. 4/9 und act. 4/10). Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine Ver- letzung der Mitwirkungspflicht festgestellt. Sie sei in der Verfügung vom 6. Mai 2015 nicht aufgefordert worden, sich betreffend die Kaution von Fr. 20'000.-- zu äussern. Sie habe auch alles offengelegt, indem sie die Buchhal- tungsblätter eingereicht habe. Die Fr. 20'000.-- seien nie als Mietkaution verein-
bart worden, sondern als Inventaranzahlung im Falle einer Übernahme des Inven- tars nach Mietbeendigung und andernfalls als Amortisation. Sie seien jedenfalls ihr geschuldet gewesen. Der Eingang dieses Betrages am 19. Juli 2014 sei aus der Buchhaltung ersichtlich. Ebenfalls sei ersichtlich, dass sie gleichentags an die Vermieterin E._____ AG Fr. 19'330.-- für Mietschulden bezahlt habe, weshalb ihr dieser Betrag nicht mehr zur Verfügung stehe (act. 2 S. 2). Auch hi erzu legt die Beschwerdeführerin mit dem Zahlungsbeleg der E._____ AG (act. 4/11) ein neu- es Beweismittel ins Recht. Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin unter Bei- lage einer Zahnarztrechnung (act. 4/12) ebenfalls neu vor, sie habe ihrer Mutter bzw. deren Erben monatliche Raten zur Rückzahlung eines Darlehens zu bezah- len, welches sie zur Begleichung einer hohen Zahnarztrechnung habe aufnehmen müssen. Eine weitere Zahnbehandlung stehe noch bevor und es stünden zudem noch Grabsteinkosten in Höhe von ca. Fr. 4'000.-- an, wovon sie Fr. 2'000.-- in- nerhalb der nächsten zwei Wochen bezahlen müsse. Auch sei fraglich, ob im Au- gust/September 2015 das Lokal übernommen werde und weitere Einkünfte ge- währleistet seien (act. 2 S. 2). 3.4. Soweit es sich bei diesen Ausführunge n um neue Behauptungen handelt, sind sie sowie die jeweils dazugereichten neuen Unterlagen wegen des geltenden Novenausschlusses (vgl. vorstehend E. 2.1) nicht mehr zu berücksichtigen. Da im Verfahren der unentgeltlichen Rechtspflege indes ein beschränkter Untersu- chungsgrundsat z gilt (ZK ZPO-E MMEL, 2. Aufl. 2013, Art. 119 N 13), si nd zumin- dest die sich aus den bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen ergebenden Umstände zu beachten. Im Zusammenhang mit der Untervermietung des Gastro- nomiebetriebes ab August 2014 sind demnach insbesondere die sich aus den Buchhaltungsblä tter n (act. 6/9/19 und act. 6/9/21) ergebenden Ausgaben zu be- rücksichtigen, sofern sie nicht bereits im errechneten Bedarf von Fr. 3'704.45 be- rücksichtigt worden sind (namentlich die Motorfahrzeugversicherung der Generali [act. 6/1 S. 5 und act. 6/4/13]), sie regelmässig erfolgen und glaubhaft sind. Das trifft einzig auf die monatlich entrichtete und klar ausgewiesene Leasinggebühr für das Auto bei der F._____ AG i n Höhe von Fr. 415.40 zu. Weitere regelmässige Zahlungen lassen si ch aus den Buchhaltungsb lätte r n und übri gen Unterlagen für den Zeitraum ab August 2014 nicht ersehen.
3.5. D arüber hi naus ist der Argumentation der Beschwerdeführerin entgegenzu- halten, dass es im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich an der gesuchstellenden Person liegt, ihre finanziellen Verhältnisse umfassend darzule- gen (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Auch wenn di e vori nstanzli che Verfügung vom 6. Mai 2015 (act. 6/6) die Kaution von Fr. 20'000.-- ni cht ausdrückli ch nennt, so i st sie von der Aufforderung an die Beschwerdeführerin, si ch zu den Ei nkünften aus der Untervermietung des Gastronomiebetriebes zu äussern, durchaus erfasst. Tatsächlich aber weisen die bei den Akten liegenden Buchhaltungsb lätte r für das Jahr 2014 (act. 6/9/21) sowohl den Eingang der Kaution für Inventarabnutzung des Untermieters von Fr. 20'000.-- wi e auch di e Auszahlung von Fr. 19'330.-- an die E._____ AG für die Monate März bis Juli 2014 aus. Insofern kann der Be- schwerdeführeri n nicht vorgeworfen werden, sie hätte diesbezüglich i hre fi nanzi el- le Situation nicht offengelegt, und es ist glaubhaft, dass sie nicht mehr oder nur noch über ei nen unwesentlichen Teil dieser Kaution verfügt. 3.6. D ennoch ist der angefochtene Entscheid, wonach die Beschwerdeführerin nicht als mittellos i m Si nne von Art. 117 ff. ZPO gilt, nicht zu beanstanden. Selbst unter Berücksi chti gung von zusätzli chen monatli chen Aufwendungen i n Höhe von Fr. 415.40 verbleiben der Beschwerdeführerin bei einem Einkommen von Fr. 5'640.-- (Fr. 1'006.-- + Fr. 3'000.-- + Fr. 1'634.-- ) und einem Bedarf von Fr. 3'704.45 monatli ch Fr. 1'218.60, womit es i hr mögli ch und zumutbar ist , die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens, welche diese mutmasslich mit Fr. 3'150.-- (Gerichtskosten) bzw. Fr. 4'212.-- (Prozessentschädigung) beziffert, innert angemessener Frist zu bezahlen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4. Das Verfahren betreffend Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege ist kosten- los (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Ungeachtet des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens erhebt die Kammer (auch) für das entsprechende Rechtsmittelverfahren keine Kosten (vgl. OGer ZH, RU120054 vom 11. Oktober 2012, E. 4 mit weiteren Nachweisen). Eine Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin ist mangels Umtriebe nicht zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Mietgericht C._____ und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili
versandt am: 29. Juli 2015