Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PD150008-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. J e nt-Sørensen sowie Gerichts- schreiber li c. i ur. D . Oehni nger Urteil vom 9. Juli 2015 i n Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin,
betreffend Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Mietgerichtes Zürich vom 4. Mai 2015 (MG150013-L)
Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 26. März 2015 (act. 1) beantragte der Mieter, Kläger und Beschwerdeführer (fortan Mieter) im Zusammenhang mit einer von ihm gemiete- ten "Garage + Bastelraum/Lager" an der C._____-Strasse ... in Zürich bei der Vo- ri nstanz (unter Ei nrei chung der Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde Zürich vom 12. März 2015, act. 4) unter anderem: Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Schlüssel in der Stan- dartanzahl von jeweils drei Stück pro Zylinder auszuhändigen. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Kosten für Sicherungsma- terial ("Lichtschachtgitterverankerungssystem") zu bezahlen. Sein weiterer Antrag in jenem Schreiben (Anfechtung Anfangsmi etzi ns) fand Ein- gang in ein zweites mietgerichtliches Verfahren mit der Verfahrensnummer ME150001-L. Mit Verfügung vom 8. April 2015 stellte die Vorinstanz die Klage samt Beilagen der Vermieterin, Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Ver- mieterin) zu, verlangte vom Mieter die Bezifferung des Streitwertes und setzte beiden Parteien eine 10tägige Frist an, um sich zur aus Sicht der Vorinstanz frag- li chen sachli chen Zuständi gkei t zu äussern (act. 7). Mit Schreiben vom 9. April 2015 erklärte der Mieter, der Streitwert betrage Fr. 20.– (Kosten für Lichtschacht- gitterverankerung) und die fragli chen Schlüssel habe er inzwischen erhalten (act. 10). Eine Stellungnahme zur Frage des sachlichen Zuständigkeit ging von keiner der Parteien ein. In der Folge erwog die Vori nstanz, zwar habe der Mieter auf dem Klageformular i n der Rubrik Mietobjekt das Feld "Geschäftsräume" angekreuzt, doch habe er unter Gebrauchszweck "Garage + Bastelraum / Lager" angegeben und i n der Kurzbe- gründung ausgeführt, er habe das Mietobjekt aus einer persönlichen Notlage her- aus (Wohnungsver l ust , Arbei tsverlust) mi eten müssen und dort nur sei ne Sachen gelagert (act. 1, vgl. auch act. 3/1+2). Sowohl das Formular als auch die Bezeich- nung des Mietobjekts und der Benützungsart sprächen, zusammen mit der Tatsa- che, dass sich der Mieter auf entsprechende Aufforderung hin nicht anderweitig
geäussert habe, dafür, dass es sich beim fraglich Mietobjekt weder um Wohn- noch um Geschäftsräumlichkeiten handle, womit die Streitsache nicht in den Zu- ständigkeitsbereich des Mietgerichtes falle. Gestützt auf diese Erwägungen ve r- fügte die Vorinstanz am 4. Mai 2015 das Folgende (act. 11 = act. 15): 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 100.–. 3. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt und von diesem bezogen. 4. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. [schriftliche Mitteilung] 6. [Beschwerde] 2. Gegen diesen Entscheid der Vorinstanz erhob der Mieter mit Eingabe vom 20. Mai 2015 rechtzeitig ein Rechtsmittel bei der Kammer und beantragte (act. 16, S. 2 unten): "Ich bitte Sie meine Berufung gegen den Entscheid ME150013-L/U [recte: MG150013-L] als fristgemäss zu beurteilen, und nachträglich die angemieteten Räumlichkeiten als Geschäftsraum anzuerkennen." Mit einer praktisch identischen Eingabe setzte er sich zugleich gegen den vor- instanzlichen Entscheid im (erwähnten) Verfahren ME150001-L bei der Kammer zu Wehr. Jenes (zweite) Rechtsmittel wird im Berufungsverfahren NG150009-O behandelt. D i e vori nstanzli che n Akten wurden beigezogen (act. 1-13). Das Verfahren ist heu- te in sämtlichen Belangen spruchreif. Auf die Einholung einer Antwort der Gegen- partei kann deshalb verzichtet werden. Auf die Vorbringen des Mieters ist in der Folge – soweit entscheidrelevant – ei nzugehen. II. 1. Der Mieter hat sein Rechtsmittel als Berufung bezeichnet, obwohl die vo- rinstanzliche Verfügung um mit Beschwerde i.S. der Art. 319ff. ZPO angefochten
werden kann. Das schadet ihm allerdings nicht, weil die Kammer in konstanter Praxis falsch bezeichnete Rechtsmittel nach den zutreffenden Verfahrensregeln behandelt, hier also die "Berufung" als Beschwerde. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 ZPO). Dies bedeutet, dass konkrete Rechtsbegehren zu stellen sind und in der Begründung darzulegen ist, welche Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO geltend gemacht werden und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. An die Begründung des Rechtsmit- tels werden bei Laien nur minimale Anforderungen gestellt. Es muss wenigstens rudimentär zum Ausdruck kommen, aus welchen Gründen der angefochtene Ent- scheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sei und des- halb abgeändert werden müsse (vgl. Freiburghaus/Afheldt in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Aufl. 2013, Art. 321 N 15; Hungerbühler, D IKE-Komm-ZPO, Art. 321 N 21). Das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren dient grundsätzlich der Rechtskon- trolle und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren sind deshalb neue Anträge und insbe- sondere neue Tatsachenbehauptungen der beschwerdeführenden Partei zu den Vorgängen, welche zum vorinstanzlichen Verfahren bzw. Entscheid geführt ha- ben, gemäss Art. 326 ZPO ni cht beachtli ch; neue rechtli che Erwägungen hi nge- gen sind zulässig (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leu- enberger, ZPO Komm., 2. Aufl. 2013, Art. 326 N 3). 2. Die vorliegende Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben. Sie enthält konkrete Begehren und eine Begründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Daher ist auf die Be- schwerde ei nzutreten. III. Soweit der Mieter in seiner Beschwerdeschrift Rechtserhebliches vorbringt und ni cht nur sei ne – offenbar missliche – persönliche Lage beschreibt, führt er zur Frage der sachlichen Zuständigkeit der Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass es sich bei den von ihm gemieteten Räumlichkeiten, entgegen der Auffassung der
Vorinstanz, um Geschäftsräume handle. Gründe dafür habe er zum einen bereits im Schlichtungsverfahren geltend gemacht (wo sie aber nach seinem Dafürhalten keinen Eingang ins Protokoll gefunden hätten). Zum anderen verhalte es sich so, dass er den grossen Lagerraum für seinen Transporter benötige, den er für seine Tätigkeit als LKW-Fahrer brauche, "um die nötige Manövrierfähigkeit mit einem zusätzlich in diesem Lager gelagerten Anhänger zu verfeinern" (act. 16 S. 2). Der Mieter hat es vor Vorinstanz versäumt (auch auf deren ausdrückli che Aufforde- rung hi n) darzutun, wie er zur sachlichen Zuständigkeit steht und damit zur Frage, ob die gemieteten Räumlichkeiten Geschäftsräume si nd. Seine erst im Be- schwerdeverfahren vorgebrachten diesbezüglichen Tatsachenbehauptungen si nd verspätet (Art. 326 ZPO). Sei ne neuen Ausführung zu angebli chen Aussagen i m Schlichtungsverfahren (die vor Vorinstanz ins Verfahren hätten eingebracht wer- den müssen) sowie zu seinem Transporter sind folglich unbeachtlich. Damit sind keine Tatsachen ersichtlich, die für die – von der Vorinstanz im Übrigen zutreffend begründete und zu Recht verneinte (vgl. § 21 Abs. 1 lit. a GOG und BGE 125 III 231 E. 2) – Frage der sachlichen Zuständigkeit noch zu berücksi chti gen wären. Auch sonst ist der Beschwerdeschrift ni chts zu entnehmen, was für ei ne Gutheis- sung der Beschwerde spräche. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. IV. Wegen des sehr geringen Streitwertes rechtfertigt sich nur eine minimale Ge- ri chtsgebühr (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 und § 4 GebV OG). Da der Mieter unterliegt, si nd i hm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da die Vermieterin im Beschwerdeverfahren nicht anzuhören war, sind i hr keine notwendigen Auslagen bzw. Vertretungskosten entstanden, welche es zu erset- zen gälte (Art. 95 Abs. 1 und 3 lit. a und b ZPO). Eine Parteientschädigung ist da- her ni cht zuzuspreche n.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf Fr. 100.– fest- gesetzt und dem Mieter/Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 16, sowie an das Einzelgericht des Mietgerich- tes Zürich, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
li c. i ur. D . Oehni nger
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