Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA, Unabhängigkeit. Der Anwalt, der für einen nicht- anwaltlichen Teil seiner Berufstätigkeit bei einem Nicht-Anwalt angestellt ist, darf keine Mandate von Kunden seines Arbeitgebers annehmen (und dem entspre- chend nicht ein Mandat, das er im Rahmen seiner Anstellung unzulässigerweise übernommen hat, in seine Anwaltskanzlei transferieren). Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO, Vertreter vor Miet- und Arbeitsgerichten. Die Ausnahme vom Anwalts- monopol gilt nur für die Miet- und Arbeitsgerichte selber, nicht für deren Rechts- mittelinstanzen.
(aus den Erwägungen einer Präsidialverfügung) Es stellt sich die Frage der Vertretungsbefugnis des Vertreters der Be- schwerde-gegnerin im vorliegenden (Rechtsmittel-)Verfahren. Art. 68 ZPO regelt die vertragliche Vertretung im Zivilprozess. Danach sind zur berufsmässigen Ver- tretung in allen Verfahren Anwältinnen und Anwälte befugt, die nach dem An- waltsgesetz vom 23. Juni 2000 berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Ge- richten zu vertreten (Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO). Sodann sind vor Miet- und Arbeits- gerichten auch beruflich qualifizierte Vertreter befugt, soweit das kantonale Recht dies vorsieht (Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO; siehe hierzu § 11 AnwG). Das Privileg von lit. d gilt jedoch nur für die Miet- und Arbeitsgerichte sowie die vorgelagerten Schlichtungsbehörden, nicht hingegen auch für die diesbezüglichen Rechtsmittel- verfahren (vgl. beispielsweise GASSER/RICKLI, ZPO, Art. 68 N 7, BSK- TENCHIO, Art. 68 N 13 sowie BK-HRUBESCH-MILLAUER, Art. 68 N 9, die alle die Rechtsmittelinstanz nicht erwähnen). Dr. X trat vor Vorinstanz im Rahmen seiner Tätigkeit für die den Verband Y auf, und somit als Vertreter im Sinne von Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO. Wie ausge- führt, fällt eine solche Vertretung im Rechtsmittelverfa hre n ausser Betracht. Zwar ist Dr. X neben dieser Tätigkeit auch als Rechtsanwalt in einer Anwaltskanzlei tätig und hierfür im Anwaltsregister eingetragen. Dennoch fällt in [dieser] Konstel- lation eine Vertretung nach Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO ausser Betracht: In der Tätig- keit für den Verband Y fehlt es an der Unabhängigkeit und folglich auch am ent- sprechenden Registereintrag (vgl. Art. 4 und 8 Abs. 1 lit. d BGFA). Dass er das Mandat nun als Rechtsanwalt der Anwaltskanzlei übernehmen würde, ist sodann
aufgrund der fehlenden Unabhängigkeit ausgeschlossen (vgl. hierzu BGer 4A_38/ 2013 vom 12. April 2013 = Pra 102/2013 Nr. 113 E. 1). Es ist Dr. X Frist anzusetzen, um zur Vertretung der Beschwerdegegnerin im Rechtsmi ttelverfa hre n Stellung zu nehmen. Es wird verfügt: 1. (...) 2. Dr. X wird eine Frist von 5 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um zur Vertretung der Beschwerdegegnerin im Rechtsmittelverfahren Stellung zu nehmen. Bei Säumnis wird davon ausgegangen, dass er die Beschwerdegegnerin im Rechtsmittelverfa hre n nicht vertritt.
Obergericht, II. Zivilkammer Verfügung vom 17. September 2014 Geschäfts-Nr.: PD140011-O/Z01