Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PD140010-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stamm- bach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Graf Urteil vom 25. August 2014 in Sachen
A._____ AG, Aberkennungsklägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____, Aberkennungsbeklagter und Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Aberkennung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Mietgerichtes Zürich vom 12. Juni 2014 (MG130048)
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 18. November 2013 erhob die Beschwerdeführerin beim Mietgericht Zürich eine Aberkennungsklage (act. 1). Mit Verfügung vom 21. November 2013 wurde dem Beschwerdegegner das Doppel der Aberken- nungsklage zugestellt und der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kos- tenvorschusses von Fr. 1'533.– angesetzt (act. 6). Mit Schreiben vom 9. Dezem- ber 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin um eine Fristerstreckung. Die Frist wurde ihr daraufhin bis am 16. Dezember 2013 letztmals erstreckt (act. 9 und 10). Mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie ha- be auf ihr Fristerstreckungsgesuch keine Antwort erhalten (act. 11). Mit Verfügung vom 6. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführerin eine letzte Frist von 10 Tagen angesetzt, um den verlangten Kostenvorschuss zu bezahlen, mit dem Hinweis, dass bei Säumnis auf die Klage nicht eingetreten werde (act. 13). Mit Eingabe vom 20. Januar 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um eine Frister- streckung (act. 16). Mit Verfügung vom 21. Januar 2014 wurde das Fristerstre- ckungsgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen (act. 17). Die dagegen erho- bene Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich wurde mit Urteil vom 24. April 2014 abgewiesen (act. 22). Mit Verfügung vom 12. Juni 2014 trat das Einzelgericht des Mietgerichts Zürich auf die Aberkennungsklage nicht ein (act. 23 [= act. 27] Dispositivziffer 1) und auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 800.– der Beschwerdeführerin (Dispositivziffern 2 und 3). 2. Gegen diese Verfügung vom 12. Juni 2014 richtet sich die von der Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 18. August 2014 rechtzeitig (vgl. act. 24) er- hobene Beschwerde. Sie beantragt, es sei die ihr auferlegte Gerichtsgebühr von Fr. 800.– auf Fr. 500.– zu reduzieren. Sie führt dazu aus, die festgesetzte Höhe der Gebühr sei unangemessen und sei durch die effektiv entstandenen Aufwen- dungen und erbrachten Leistungen der Vorinstanz nicht zu rechtfertigen (act. 28).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 28, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzli- chen Akten – an das Einzelgericht des Mietgerichts Zürich, je gegen Emp- fangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 300.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Graf
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