Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PD140002-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hinden. Urteil vom 25. März 2014
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. X._____
betreffend Aberkennung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Mietgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 3. Februar 2014 (MG130001)
Erwägungen: 1. Prozessgeschichte, Beschwerdeanträge Auf Gesuch der Beklagten und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Beschwer- degegnerin) stellte das Betreibungsamt Dübendorf am 21. September 2012 einen Zahlungsbefehl gegen den Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Be- schwerdeführer) für eine Forderung von CHF 10'738.00 nebst Zins zu 5% seit 5. Oktober 2010 aus. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag (act. 3/3). Mit Urteil vom 21. Januar 2013 erteilte das Bezirksgericht Uster der Be- schwerdegegnerin provisorische Rechtsöffnung für die Nominalforderung, die Be- treibungskosten sowie die Kosten und Entschädigung des Rechtsöffnungsent- scheides. In Bezug auf den verlangten Zins wies es das Begehren ab (act. 3/20 S. 7). Mit Eingabe vom 21. Februar 2013 erhob der Beschwerdeführer im Umfang von CHF 10'018.00 zuzüglich Betreibungskosten sowie Kosten und Entschädi- gung des Rechtsöffnungsentscheides beim Mietgericht Uster Aberkennungsklage (act. 1). Mit Verfügung vom 27. Februar 2013 setzte die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 1'750.00 (act. 4 S. 3). Mit Eingabe vom 10. März 2013 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (act. 6). Am 10. Mai 2013 zog er dieses Gesuch zurück (act. 15) und leistete anschliessend den ver- langten Kostenvorschuss von CHF 1'750.00 (act. 16). Mit Eingabe vom 27. Janu- ar 2013 zog der Beschwerdeführer die Aberkennungsklage zurück (act. 44). Mit Verfügung vom 3. Februar 2014 schrieb die Vorinstanz das Verfahren als durch Klagerückzug erledigt ab. Sie setzte die Gerichtskosten auf CHF 1'000.00 fest, auferlegte sie dem Beschwerdeführer und verrechnete sie mit dem geleisteten Kostenvorschuss. Weiter verpflichtete sie den Beschwerdeführer, der Beschwer- degegnerin eine Parteientschädigung von CHF 2'400.00 zuzüglich 8% Mehrwert- steuer zu bezahlen (act. 45 = act. 48). Diese Verfügung wurde dem Beschwerde- führer am 18. Februar 2014 zugestellt (act. 46). Mit Eingabe vom 16. März 2014 (Eingang beim Obergericht am 19. März 2014) erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. Er stellte die Anträge, die Gerichtskosten seien "auf Null zu reduzieren" und der Beschwerdegegnerin sei keine Parteientschädigung zuzu-
sprechen (act. 49). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Das Verfah- ren ist spruchreif. 2. Begründung der Vorinstanz Die Vorinstanz ging bei ihrem Kostenentscheid von einem Streitwert von CHF 10'018.00 aus. Sie erwog, die Grundgebühr für die Gerichtskosten betrage aus- gehend vom genannten Streitwert CHF 1'750.00 (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Wegen des Klagerückzuges sei die Gebühr auf CHF 1'000.00 zu reduzieren (§ 10 Abs. 1 GebV OG). Aufgrund des Klagerückzuges seien die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Weiter sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Ausgehend vom Streitwert betrage die Grundentschädigung CHF 2'400.00 (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Die Entschädigung sei mit der Klageantwort entstanden (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Gründe für eine Er- höhung oder Reduktion im Sinne von § 11 Abs. 2-4 AnwGebV seien nicht gege- ben. Die Parteientschädigung sei deshalb auf CHF 2'400.00 festzusetzen. Bezüg- lich der Mehrwertsteuer hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdegegnerin mit der Klageantwort (act. 22) zwar keine Mehrwertsteuer verlangt habe. Mit Ein- gabe vom 6. Januar 2014 (act. 39) habe sie jedoch den Antrag gestellt, der Be- schwerdeführer sei zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung in- klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer zu verpflichten. Sinngemäss sei deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die Mehrwertsteuer damit ver- langt habe (act. 48 S. 3 – 4). 3. Argumente des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer ist mit der Prozessführung durch die Vorinstanz nicht zu- frieden. Er habe dem Gericht versucht klarzumachen, "mit welcher krimineller Energie" die Beschwerdegegnerin vorgehe. Die Vorinstanz habe dies aber nicht zur Kenntnis nehmen wollen und habe die möglichen Beweise zerstört, welche zum Erfolg der Klage geführt hätten. Im Sinne "von null Leistung = null Kosten" sei auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten.
In Bezug auf die der Beschwerdegegnerin zugesprochene Parteientschädigung führt der Beschwerdeführer aus, für die Klageantwort hätten ein Blatt Papier und ein zeitlicher Aufwand von zehn Minuten gereicht. Die von der Beschwerdegegne- rin erstellte Rechtsschrift sei zu lang und der in Rechnung gestellte Aufwand will- kürlich. Für die zugesprochene Mehrwertsteuer fehle ein entsprechender Antrag der Beschwerdegegnerin. 4. Würdigung 4.1. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dies bedeu- tet, dass sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid auseinan- dersetzt und genau aufzeigt, welchen Teil der Begründung er für falsch hält und auf welche Dokumente er sich dabei stützt. Was nicht beanstandet wird, hat Be- stand. Soweit jedoch eine Rüge vorgebracht wurde, wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides gebun- den (BGE 138 III 374 E. 4.3.1, ZR 110 Nr. 80, OGer RT120191, veröffentlicht un- ter www.gerichte-zh.ch). 4.2. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Prozesskosten grundsätzlich der un- terliegenden Partei aufzuerlegen, wobei bei einem Klagerückzug der Kläger als Unterliegen gilt. Der Beschwerdeführer rügt nicht, die Vorinstanz sei zu unrecht von einem Klagerückzug ausgegangen. Er macht auch keine Umstände im Sinne von Art. 107 ZPO geltend, die eine vom Grundsatz abweichende Kostenverteilung rechtfertigen würde. Hingegen bemängelt er die vorinstanzliche Prozessleitung im Allgemeinen und das Beweisverfahren im Besonderen. Diese Rüge ist nicht stichhaltig, weil der Klagerückzug die Wirkung eines nicht anfechtbaren abwei- senden Urteils hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO, KuKo-ZPO [Oberhammer], 2. Auflage, Art. 58 N). Allfällige Verfahrensfehler können deshalb nach einem Klagerückzug nicht mehr gerügt werden. Die Vorinstanz hat die Prozesskosten zu Recht dem Be- schwerdeführer auferlegt.
Die Vorinstanz hat die volle Gerichtsgebühr aufgrund des nicht gerügten Streit- wertes mit CHF 1'750.00 richtig berechnet und die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen korrekt zitiert. Gemäss § 10 Abs. 1 GebV OG kann im Falle des Klagerückzuges die Gebühr bis auf die Hälfte reduziert werden. Der Beschwerde- führer vertritt zwar die Auffassung, dass die Vorinstanz nichts geleistet habe, weshalb keine Gerichtsgebühr geschuldet sein könne. Dabei verkennt er jedoch, dass im Falle eines Klagerückzuges zwar kein Urteil über den Anspruch gefällt wird. Nichtsdestotrotz entsteht ein Aufwand, der insbesondere davon abhängt, ob die Klage bereits kurz nach Eingang oder erst in einem späteren Verfahrensstadi- um zurückgezogen wird. Im vorliegenden Fall wurde die Klage erst nach mehre- ren Monaten und nachdem das Gericht bereits sieben Zwischenverfügungen er- lassen hatte, zurückgezogen. Trotzdem setzte die Vorinstanz die Gerichtsgebühr auf lediglich CHF 1'000.00 fest und blieb damit am unteren Rand des von der Ge- bührenverordnung vorgegebenen Rahmens. Die Vorinstanz hat die Gerichtsge- bühr korrekt festgelegt. Wie die Gerichtsgebühr bemisst sich auch die Parteientschädigung der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin primär nach dem Streitwert. Die Vorinstanz hat die volle Parteientschädigung richtig berechnet. Dass der Beschwerdeführer die Klageantwort der Gegenpartei für wenig wertvoll hält, liegt in der Natur der Sache, ändert aber nichts daran, dass die Parteientschädigung mit der Erstattung der Klageantwort verdient ist (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Daran ändert der Klagerückzug nichts, da die Reduktion gemäss §§ 11 Abs. 4 AnwGebV nur auf den Fall des Klagerückzugs nach erfolgter Instruktion aber vor Erstattung der Klageantwort zu- geschnitten ist. Die Vorinstanz hat somit kein Recht verletzt, wenn sie eine volle Parteientschädigung zugesprochen hat. Zu Recht bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Mehrwertsteuer ohne entsprechenden Antrag nicht zugesprochen werden darf (Art. 58 Abs. 1 ZPO, vgl. BGer 2C_936/2013, zur Publikation vorge- sehen). Die Beschwerdegegnerin stellte in der Klageantwort noch den Antrag auf Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer (act. 22 S. 2). Der Vorinstanz ist je- doch beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, die Beschwerdegegnerin habe mit ihrem späteren Antrag, der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, für die Partei- entschädigung einen Vorschuss inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer zu
bezahlen (act. 39 S. 2 und 48 S. 4) sinngemäss einen Antrag auf Zusprechung von Mehrwertsteuer gestellt. Es wäre unter diesen konkreten Umständen über- spitzt formalistisch, wenn die Zusprechung der Mehrwertsteuer mit der Begrün- dung des fehlenden Antrages abgelehnt würde. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Prozesskosten Die Kosten dieses Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 500.00 festzusetzen (§§ 4 Abs. 1 und 2 sowie 12 Abs. 1 GebV OG). Parteientschädigungen sind nicht zuzuspre- chen. Dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr kein Aufwand entstanden ist. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 49, sowie an das Bezirksgericht Uster und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'592.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic.iur. M. Hinden
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