Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PD140001-O/ U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stamm- bach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Graf Urteil vom 24. April 2014 in Sachen
A._____ AG, Aberkennungsklägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____, Aberkennungsbeklagter und Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Aberkennung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Mietgerichtes Zürich vom 21. Januar 2014 (MG130048)
Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 18. November 2013 erhob die Beschwerdeführerin beim Mietgericht Zürich eine Aberkennungsklage (act. 7/1). Mit Verfügung vom 21. November 2013 wurde dem Beschwerdegegner das Doppel der Aberken- nungsklage zugestellt und der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kos- tenvorschusses von Fr. 1'533.– angesetzt (act. 7/6). Mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin um eine Fristerstreckung. Die Frist wurde ihr daraufhin bis am 16. Dezember 2013 letztmals erstreckt (act. 7/9 und 7/10). Mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 teilte die Beschwerde- führerin mit, sie habe auf ihr Fristerstreckungsgesuch keine Antwort erhalten, sie bitte um Mitteilung (act. 7/11). Mit Verfügung vom 6. Januar 2014 wurde der Be- schwerdeführerin eine letzte Frist von 10 Tagen angesetzt, um den verlangten Kostenvorschuss zu bezahlen, mit dem Hinweis, dass bei Säumnis auf die Klage nicht eingetreten werde (act. 7/13). Diese Verfügung wurde von der Beschwerde- führerin am 10. Januar 2014 entgegengenommen (act. 7/14). Mit Eingabe vom 20. Januar 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um eine Fristerstre- ckung und monierte, der zu leistende Kostenvorschuss sei im Verhältnis zur gel- tend gemachten Forderungssumme unverhältnismässig hoch und sei deshalb zu reduzieren (act. 7/16). Mit Verfügung vom 21. Januar 2014 wurde das Fristerstre- ckungsgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen (act. 7/17 = act. 3). 2. Gegen diese Verfügung des Einzelgerichts des Mietgerichts Zürich vom 21. Januar 2014 erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Januar 2014 (Poststempel 10. Februar 2014) rechtzeitig (vgl. act. 18) Beschwerde. Sie beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen das Fristerstreckungsgesuch zu bewilli- gen und es sei ihr eine letztmalige Nachfrist anzusetzen. Weiter habe die Vor- instanz den Nachweis über die Erteilung der ersten Fristerstreckung zu erbringen (act. 2 S. 1). Mit Verfügung vom 25. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren ange-
setzt (act. 8). Der Vorschuss ging am 18. März 20014 bei der Gerichtskasse ein (act. 10). 3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-19). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme der Vorinstanz wurde verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO und Art. 324 ZPO). II. 1. Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Fristerstreckungsge- suchs der Beschwerdeführerin damit, dass die Erstreckung einer Nachfrist zwar grundsätzlich möglich sei, das Gericht das Erfordernis der zureichenden Gründe jedoch restriktiv auslege. Die Beschwerdeführerin habe das Fristerstreckungsge- such vom 20. Januar 2014 lediglich damit begründet, dass sie bereits einmal um eine Fristerstreckung ersucht habe. Damit würden keine zureichenden Gründe für eine weitere Fristerstreckung vorliegen. Zudem sei der Beschwerdeführerin be- reits ausreichend Zeit zur Leistung des Kostenvorschusses eingeräumt worden. Die Höhe des Kostenvorschusses werde aufgrund der Gebührenverordnung des Obergerichts festgelegt und sei abhängig von der Höhe des Streitwerts. Die Be- schwerdeführerin habe die Möglichkeit gehabt, gegen die Verfügungen vom 21. November 2013 und 6. Januar 2014 Beschwerde zu erheben (act. 3 S. 2 f.). 2. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe da- von ausgehen dürfen, dass ihr eine zweite oder zumindest letzte nicht erstreckba- re Frist gemäss ZPO angesetzt würde. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass ihr erstmalig mit Verfügung vom 6. Januar 2014 die Frist erstreckt worden sei. Ihr erstes Ersuchen mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 sei – entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen, wonach ihr eine erstmalige Fristerstreckung bis 16. Dezember 2013 gewährt worden sei – unbeantwortet geblieben. Es obliege der Vorinstanz, den Nachweis für diese Erstreckung zu erbringen. Sie (die Be- schwerdeführerin) habe innert der mit Verfügung vom 6. Januar 2014 angesetzten Frist um eine zweite Fristerstreckung ersucht und sei in der Folge sehr über den Inhalt der angefochtenen Verfügung erstaunt gewesen (act. 2 S. 2 f.).
mals erstreckt werde. Welche (zureichenden) Gründe sie an der rechtzeitigen Vornahme der Prozesshandlung – hier die Zahlung des Kostenvorschusses – hinderten, legte sie nicht dar. Bei der zu erstreckenden Frist in der Verfügung vom 6. Januar 2014 handelte es sich um eine angesetzte "letzte Frist von 10 Tagen" (vgl. act. 13 S. 2). Die Vorinstanz hat damit klar zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei dieser Frist um eine unerstreckbare letzte Frist handelte bzw. keine weite- re Fristerstverlängerung erteilt werde. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist nicht von Belang, ob sie die erste von ihr beantragte und von der Vorinstanz bewilligte Fristerstreckung er- halten hat oder nicht. Denn die Beschwerdeführerin hat in dieser Zeit mit der Vor- nahme der Prozesshandlung zugewartet und sie kam damit, auch ohne schriftli- che Bestätigung, in den Genuss einer (faktischen) Erstreckung. Festzuhalten bleibt überdies, dass die Beschwerdeführerin insgesamt über sieben Wochen Zeit hatte, den von der Vorinstanz verlangen Kostenvorschuss zu bezahlen. Es stellt sich dennoch die Frage, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine kurze Nachfrist im Sinne einer Notfrist hätte ansetzen müssen. Dies ist zu verneinen; die Beschwerdeführerin hat in keiner Weise dargetan, ob und aus welchen Grün- den sie verhindert gewesen sei, den Vorschuss fristgerecht zu bezahlen. 5. Dem Vorstehenden folgend erweist sich die Beschwerde der Be- schwerdeführerin gegen die angefochtene Verfügung vom 21. Januar 2014 als unbegründet und ist abzuweisen. III. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 12 GebV OG auf Fr. 250.– festzusetzen. Mangels Umtrieben ist dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 2, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzli- chen Akten – an das Einzelgericht des Mietgerichts Zürich, je gegen Emp- fangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 8'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Graf
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