Cost advance in lease dispute appeal upheld

PD130013Obergericht29.11.2013Dismissed

Zusammenfassung

The Zurich Obergericht dismissed the landlord company’s appeal against a Mietgericht order requiring a CHF 5,230 cost advance in a denial-of-debt action arising from rent claims. The court held that Art. 114 ZPO does not exempt lease disputes in the merits stage from costs; only conciliation is free under Art. 113 ZPO. Zurich has not extended cost exemptions under Art. 116 ZPO, so the advance under Art. 98 ZPO was lawful. The appellant was ordered to pay the second-instance fee of CHF 400. No compensation was awarded to the respondent.

Regest

Art. 113, 114, 116, 98 ZPO; cost advance in lease disputes: the exhaustively enumerated cost exemptions of Art. 114 ZPO do not cover the merits proceedings in disputes arising from the lease of residential and commercial premises, although conciliation remains free under Art. 113 ZPO. Cantonal law may grant further exemptions under Art. 116 ZPO, but absent such cantonal extension the court may require an advance on costs under Art. 98 ZPO. A procedural order on a cost advance is upheld where the appellant fails to show a statutory basis for cost-free treatment; appellate costs follow the outcome under Art. 106 ZPO, with compensation only where justified by actual procedural effort.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PD130013-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent- Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth. Urteil vom 29. November 2013 in Sachen

A._____ AG, Aberkennungsklägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B._____, Aberkennungsbeklagter und Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____,

betreffend Aberkennung / Kostenvorschuss

Beschwerde gegen eine Verfügung des Kollegialgerichtes des Mietgerichtes Zü- rich vom 24. Oktober 2013 (MD130020)

Erwägungen: 1. Im Zusammenhang mit geforderten Mietzinsen erteilte das Einzelge- richt (Audienz) des Bezirksgerichtes Zürich dem Beschwerdegegner mit Urteil und Verfügung vom 28. August 2013 provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 1 für Fr. 46'000.-- nebst Zins zu 5% seit 1. November 2012. Im Mehrbetrag schrieb sie das Begehren als durch Rückzug erledigt ab (act. 7/2). Mit Eingabe vom 11. Oktober 2013 erhob die Beschwerde- führerin beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich Aberkennungsklage, wel- che zuständigkeitshalber an das Mietgericht überwiesen wurde (act. 7/1). Am 24. Oktober 2013 setzte das Mietgericht der Beschwerdeführerin Frist zur Leis- tung eines Kostenvorschusses von Fr. 5'230.-- an (Dispositiv-Ziffer 2). Sodann wurde sie aufgefordert, innert Frist eine schriftliche Klagebegründung samt den verfügbaren Beweismitteln eizureichen (Dispositiv-Ziffer 3). Das Mietgericht wies ferner auf die Möglichkeit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hin mit dem Bemerken, dass diese einer juristischen Person im Regelfall nicht zuste- he (act. 6). 2. Gegen Dispositiv-Ziffer 2 dieses Beschlusses erhob die Beschwerde- führerin fristgerecht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei von der Einholung eines Kostenvorschusses abzusehen. Sie denke, das Mietgericht sollte kostenlos sein (act. 2). 3. Ihre Einwendungen sind unbehelflich. Art. 114 ZPO regelt abschlies- send, welche Entscheidverfahren kostenlos sind. Bei diesen Verfahren werden auch im Schlichtungsverfahren keine Gerichtskosten erhoben (Art. 113 ZPO). Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sind in Art. 114 ZPO nicht aufgelistet. Demnach werden in Mietstreitigkeiten im Ent- scheidverfahren Kosten gesprochen, obwohl hier das Schlichtungsverfahren ebenfalls unentgeltlich ist (Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO). Gemäss Art. 116 Abs. 1 ZPO können die Kantone weitere Befreiungen von den Prozesskosten gewähren, wobei diese Bestimmung sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschä-

digung umfasst (BGE 139 III 182). Der Kanton Zürich machte von dieser Möglich- keit indes keinen Gebrauch. Die Fristansetzung durch die Vorinstanz zur Leistung eines Vorschusses nach Art. 98 ZPO ist somit nicht zu beanstanden. Zur Höhe des Vorschusses äussert sich die Beschwerdeführerin nicht, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Der Klarheit halber bleibt anzufügen, dass mit der Einführung der Eidgenös- sischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 die bisherige Rechtslage über- nommen wurde. Bereits unter früherem Recht war in Mietstreitigkeiten das Ver- fahren vor der Schlichtungsstelle grundsätzlich unentgeltlich, während im Ent- scheidverfahren im Kanton Zürich keine Kostenfreiheit bestand. Im Unterschied zur heute geltenden Regelung durften nach zürcherischem Prozessrecht aller- dings keine Kautionen auferlegt werden (§ 78 Ziff. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO/ZH). Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das zweitinstanzli- che Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Umtrieben ist dem Beschwerdegegner keine Entschädigung zuzusprechen. Ist ein prozessleitender Entscheid angefochten, so folgt der Streitwert dem der Hauptsache. Bei der Festsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist jedoch angemessen zu berücksichtigen, dass nur ein Teilaspekt zu beurteilen ist (Diggelmann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 91 N 7, online-Stand 20. Oktober 2013). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.

  1. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz und an die Oberge- richtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 46'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Bohli Roth

versandt am:

Schlagwörter

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